Bundesgesetz
|
Art. 53 Wiederholungskurse
1 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 3–21 Tagen aufgeboten. 2 Wiederholungskurse dienen insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes. 3 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft werden als Wiederholungskurse durchgeführt. 4 Wiederholungskurse können auch im grenznahen Ausland absolviert werden. 5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und das Bewilligungsverfahren für Ein-sätze zugunsten der Gemeinschaft fest; dabei regelt er insbesondere:
|