Bundesgesetz
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Art. 55 Ausbildung von Lehrpersonal
1 Das BABS stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz sicher. 2 Es ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen nach Artikel 3 die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot. 3 Es regelt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz und die Teilnahme des Lehrpersonals der Partnerorganisationen nach Artikel 3 an Ausbildungsdiensten des Zivilschutzes. |