Bundesgesetz
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Art. 6 Allgemeine Aufgaben
1 Der Bund sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Partnerorganisationen sowie für deren Zusammenarbeit mit den anderen Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik. 2 Der Bundesrat regelt, welche Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern in den Bereichen Bauten und Einrichtung von Bauten im Hinblick auf Grossereignisse, Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte getroffen werden müssen. 3 Er trifft Massnahmen zur Verstärkung des Bevölkerungsschutzes für den Fall von bewaffneten Konflikten. BGE
139 V 422 (9C_144/2013) from 12. Juli 2013
Regeste: Art. 21 Abs. 2 und 3 EOG; Art. 70 Abs. 1 AHVG; Haftung des Kantons für den Schaden, welcher der Erwerbsersatzversicherung aus der Tätigkeit von Rechnungsführern des Zivilschutzes entstanden ist. Der Kanton kann nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EOG und Art. 70 Abs. 1 AHVG zur Verantwortung gezogen werden für einen Schaden der Erwerbsersatzversicherung infolge Entschädigung von Diensttagen, die Rechnungsführer des Zivilschutzes unrechtmässigerweise bescheinigt haben. Diese sind keine Organe der AHV im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EOG (E. 2.4.2 und 2.4.3). |