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Bundesgesetz
über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)

Art. 66 Aufhebung

1 Die Auf­he­bung von Schutz­räu­men er­folgt durch die Kan­to­ne.

2 Der Bun­des­rat legt die Vor­aus­set­zun­gen fest.