Bundesgesetz
über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)


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Art. 67 Arten von Schutzanlagen

Schutz­an­la­gen sind:

a.
Kom­man­do­pos­ten;
b.
Be­reit­stel­lungs­an­la­gen;
c.
ge­schütz­te Sa­ni­täts­stel­len;
d.
ge­schütz­te Spi­tä­ler.

BGE

139 V 422 (9C_144/2013) from 12. Juli 2013
Regeste: Art. 21 Abs. 2 und 3 EOG; Art. 70 Abs. 1 AHVG; Haftung des Kantons für den Schaden, welcher der Erwerbsersatzversicherung aus der Tätigkeit von Rechnungsführern des Zivilschutzes entstanden ist. Der Kanton kann nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EOG und Art. 70 Abs. 1 AHVG zur Verantwortung gezogen werden für einen Schaden der Erwerbsersatzversicherung infolge Entschädigung von Diensttagen, die Rechnungsführer des Zivilschutzes unrechtmässigerweise bescheinigt haben. Diese sind keine Organe der AHV im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EOG (E. 2.4.2 und 2.4.3).

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