Bundesgesetz
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Art. 69 Aufgaben der Kantone
1 Die Kantone legen den Bedarf an Schutzanlagen fest. 2 Sie legen die Bedarfsplanung dem BABS zur Genehmigung vor. 3 Sie sorgen für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Kommandoposten, der Bereitstellungsanlagen und der geschützten Sanitätsstellen. |