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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
Art. 7Führung und Koordination
1 Der Bund übernimmt die Führung und die Koordination bei Katastrophen und Notlagen, für deren Bewältigung er zuständig ist, sowie bei bewaffneten Konflikten.
2 Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen.
3 Das Koordinationsorgan des Bundes für den Bevölkerungsschutz ist der Bundesstab Bevölkerungsschutz. Dieser hat folgende Aufgaben:
a.
Koordination der Vorsorgeplanungen, der Vorbereitungen und der Einsätze spezialisierter Einsatzorganisationen sowie der weiteren Stellen und Organisationen;
b.
Sicherstellung der Führungsfähigkeit;
c.
Sicherstellung der Kommunikation zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland;
d.
Sicherstellung des Lageverbunds zwischen Bund, Kantonen, Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und Behörden im Ausland;
e.
Sicherstellung des Managements ziviler Ressourcen.
4 Der Bundesrat regelt die Organisation des Bundesstabs Bevölkerungsschutz. Er kann insbesondere die Mitarbeit der Kantone sowie der weiteren Stellen und Organisationen im Bundesstab Bevölkerungsschutz vorsehen.