Bundesgesetz
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Art. 71 Aufhebung
1 Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung des BABS aufgehoben werden. 2 Werden geschützte Sanitätsstellen oder geschützte Spitäler aufgehoben, so ist für die aufgehobenen Patientenplätze unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung Ersatz zu gewährleisten. 3 Das BABS regelt das Verfahren zur Genehmigung der Aufhebung. |
