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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
Art. 74Ersatzvornahme
Setzt ein Eigentümer oder eine Eigentümerin oder ein Besitzer oder eine Besitzerin einer Schutzbaute die vorgeschriebenen Massnahmen nicht um, so sind diese von der zuständigen Behörde des Bundes oder des Kantons anzuordnen und wenn nötig auf Kosten des Eigentümers oder der Eigentümerin oder des Besitzers oder der Besitzerin umzusetzen.