Bundesgesetz
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Art. 77
1 Das Personal und das Material des Zivilschutzes sowie die Schutzbauten werden mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes gekennzeichnet. 2 Mit dem Schutzzeichen können auch gekennzeichnet werden:
3 Die Schutzdienstpflichtigen erhalten den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes. 4 Die Gestaltung des Schutzzeichens und des Ausweises richtet sich nach dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 197710 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte. |