Bundesgesetz
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Art. 80 Haftung gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden
1 Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen haften für den Schaden, den sie Bund, Kantonen oder Gemeinden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen. 2 Sie sind für das ihnen übergebene Material verantwortlich und haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. 3 Die Rechnungsführer und -führerinnen sind für die Rechnungsführung, die ihnen anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich. Sie haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden; das Gleiche gilt für Kontrollorgane für das Rechnungswesen, wenn sie ihre Kontrollpflichten verletzen. |