Bundesgesetz
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Art. 82 Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum
1 Das Lehrpersonal und die Schutzdienstpflichtigen müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. 2 Wurde der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls verursacht, so richten Bund, Kantone oder Gemeinden eine angemessene Entschädigung aus. 3 Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Verwendung des privaten Gegenstands dienstlich geboten war. |