Code civil suisse

du 10 décembre 1907 (Etat le 1er janvier 2021)


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Art. 14

b. Ma­jor­ité

 

La ma­jor­ité est fixée à 18 ans ré­vol­us.


1 Nou­velle ten­eur selon le ch. I 1de la LF du 7 oct. 1994, en vi­gueur depuis le 1erjanv. 1996 (RO 1995 1126; FF 1993 I 1093).

BGE

106 IB 193 () from 28. März 1980
Regeste: Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. 1. Die Volljährigkeit eines Ausländers, der ein Gesuch um Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines Grundstückes in der Schweiz stellt, ist nach dem Recht seines Heimatstaates zu beurteilen (E. 1). 2. Wohnsitz im Sinne von Art. 4 BewB; Fall eines Ausländers, der sich zu Studienzwecken in der Schweiz aufhält (E. 2). 3. Die Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse am Erwerb eines Grundstückes in der Schweiz besteht, sind in Art. 6 Abs. 2 BewB abschliessend aufgezählt; berechtigtes Interesse vorliegend verneint (E. 3).

127 I 202 () from 29. Mai 2001
Regeste: Art. 29 Abs. 3 BV, § 10 Abs. 5 StPO/ZH; Anspruch der geschädigten Person auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Strafverfahren; Erfordernis der Bedürftigkeit; Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern der geschädigten Person. Die in Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem mündigen Kind umfasst grundsätzlich auch die Prozesskosten (E. 3f). Keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und § 10 Abs. 5 StPO/ZH, wenn bei der Beurteilung der Frage, ob ein mündiges, sich noch in Ausbildung befindendes Kind bedürftig sei, auch die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern berücksichtigt werden (E. 3g).

137 V 424 (9C_395/2011) from 31. Oktober 2011
Regeste: Art. 42 IVG und Art. 36 ff. IVV; Art. 42ter IVG und Art. 37 Abs. 4 IVV; Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 IVV; Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei Vollendung des 18. Altersjahres. Das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 ist nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichem Blickwinkel geprüft werden. Demzufolge bestimmt sich der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (E. 3).

139 III 401 (5A_808/2012) from 29. August 2013
Regeste: Art. 133 Abs. 1 Satz 2 und Art. 277 Abs. 2 ZGB; Ehescheidung; Unterhalt des Kindes über dessen Volljährigkeit hinaus. Auch wenn das Kind im Zeitpunkt der Scheidung sehr jung ist, kann der Unterhaltsbeitrag über die Volljährigkeit hinaus festgesetzt werden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.2).

142 III 78 (5A_984/2014) from 3. Dezember 2015
Regeste: Art. 80 Abs. 1 SchKG; Art. 289 Abs. 1 und Art. 318 Abs. 1 ZGB. Prozessstandschaft; Vollstreckung von Minderjährigenunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes. Der ehemals sorgeberechtigte Elternteil ist nicht berechtigt, nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes in eigenem Namen Unterhaltsbeiträge für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes in Betreibung zu setzen und dafür Rechtsöffnung zu verlangen (E. 3).

 

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