Code civil suisse

du 10 décembre 1907 (Etat le 1er janvier 2021)


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Art. 67

b. Droit de vote et ma­jor­ité

 

1Tous les so­ciétaires ont un droit de vote égal dans l’as­semblée générale.

2Les dé­cisions sont prises à la ma­jor­ité des voix des membres présents.

3Elles ne peuvent être prises en de­hors de l’or­dre du jour que si les stat­uts le per­mettent ex­pressé­ment.

BGE

88 II 209 () from 11. September 1962
Regeste: 1. Art. 52 Abs.2,59 Abs.2,60 Abs. 1 ZGB. Der "wirtschaftliche Zweck", der die Gründung als Verein ausschliesst, setzt nicht voraus, dass die Personenverbindung ein Gewerbe betreibt. Er kann z.B. darin bestehen, dass sie nur darauf ausgeht, ihren gewerbetreibenden Mitgliedern Preise und Lieferbedingungen vorzuschreiben (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. I.) 2. Art. 60 Abs. 1 ZGB. Persönlichkeit als Verein setzt voraus, dass der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich sei (Erw. II). 3. Es besteht kein bundesrechtlicher Anspruch auf eine Feststellung, die nur bezweckt, am Prozess nicht beteiligte Personen zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (Erw. III 1). 4. Anforderungen an die Fassung eines Unterlassungsbegehrens (Erw. III 2).

128 III 375 () from 4. Juni 2002
Regeste: Genossenschaft; Verleihung des Stimmrechts an Nichtmitglieder (Art. 885 OR). Art. 885 OR ist zwingender Natur und verbietet, einem Nichtmitglied das Stimmrecht zu verleihen. Das folgt aus der körperschaftlichen Autonomie der Genossenschaft, ihrem personenbezogenen Charakter sowie ihrer Ausrichtung auf die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder (E. 3). Haftung der Verwaltung für die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten (Art. 916 i.V.m. Art. 902 OR). Pflicht der Verwaltung zu sorgfältiger Prüfung der Stimmberechtigung der an der Generalversammlung Anwesenden und der Abstimmungsergebnisse. Ist ein Mitglied der Verwaltung vom Ausgang des Abstimmungsergebnisses persönlich betroffen, gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht (E. 4).

143 III 537 (5A_79/2017) from 17. November 2017
Regeste: Art. 712m ZGB; Art. 69 GBV; Stockwerkeigentum, das vor Erstellung des Gebäudes begründet wurde; Entscheid der Versammlung der Stockwerkeigentümer in Verletzung einer zwingenden Quorumsbestimmung. Entscheid der Versammlung der Stockwerkeigentümer in Verletzung einer zwingenden Quorumsbestimmung: Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit? (E. 4.2). Stellung der noch nicht gebauten Stockwerkeigentumseinheit; Recht ihres Eigentümers, an der Versammlung der Stockwerkeigentümer teilzunehmen (E. 4.3).

 

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