Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 1° gennaio 2021)


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Art. 100

III. Ter­mi­ne

 

Il ma­tri­mo­nio può es­se­re ce­le­bra­to al più tar­di tre me­si do­po la co­mu­ni­ca­zio­ne del­la chiu­su­ra del­la pro­ce­du­ra pre­pa­ra­to­ria.


1 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 28 set. 2019, in vi­go­re dal 1° gen. 2020 (RU 2019 3813; FF 2017 5777).

BGE

83 IV 158 () from 20. September 1957
Regeste: Art. 213 Abs. 1 und 2 StGB. Zwischen qualifizierter und einfacher Blutschande kann Fortsetzungszusammenhang bestehen.

119 II 1 () from 22. Januar 1993
Regeste: Adoption eines Unmündigen durch Ehegatten, wovon der eine mit der Mutter des Kindes verwandt ist (Art. 264 ZGB). 1. Im Unterschied zum alten erlaubt das geltende Recht grundsätzlich die Adoption eines Kindes durch seine Grosseltern. Ein entsprechendes Adoptionsgesuch ist jedoch mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen (E. 3). 2. Die den Grosseltern übertragene Vormundschaft oder die Obhut kommt für das Kind nicht einer Adoption gleich; letztere begründet ein Kindesverhältnis zu den Adoptiveltern, was bei den vorerwähnten Massnahmen nicht der Fall ist (E. 4a). 3. In der Regel ist einem Adoptionsgesuch der Grosseltern nicht zu entsprechen, wenn die leibliche Mutter bzw. der leibliche Vater im Haushalt der Grosseltern oder in deren Nähe wohnt und sie oft besucht. Auch unter den genannten Umständen kann sich indes eine Adoption als im Interesse des Kindes erweisen, wenn die leibliche Mutter bzw. der leibliche Vater angesichts des jugendlichen Alters oder des geistigen Zustandes nicht fähig ist, eine normale soziale und psychische Beziehung zum Kind aufzubauen (E. 4b).

 

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