Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 1° gennaio 2021)


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Art. 28l

e. In­ter­ven­to del giu­di­ce

 

1Se l’im­pre­sa re­spon­sa­bi­le del mez­zo di co­mu­ni­ca­zio­ne im­pe­di­sce l’eser­ci­zio del di­rit­to di ri­spo­sta, ri­fiu­ta la ri­spo­sta o non la dif­fon­de cor­ret­ta­men­te, l’in­te­res­sa­to può ri­vol­ger­si al giu­di­ce.

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1 In­tro­dot­to dal n. I del­la LF del 16 dic. 1983, in vi­go­re dal 1° lug. 1985 (RU 1984 778; FF 1982 II 628).
2 Abro­ga­to dall’all. n. 2 del­la L del 24 mar. 2000 sul fo­ro, con ef­fet­to dal 1° gen. 2001 (RU 2000 2355; FF 1999 2427).
3 Abro­ga­ti dall’all. 1 n. II 3 del Co­di­ce di pro­ce­du­ra ci­vi­le del 19 dic. 2008, con ef­fet­to dal 1° gen. 2011 (RU 2010 1739; FF 2006 6593).

BGE

112 IA 398 () from 12. November 1986
Regeste: Abstrakte Normenkontrolle; Gesetz des Kantons Waadt vom 4. März 1985 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Presse vom 14. Dezember 1937: Recht auf Gegendarstellung (Art. 28g bis 28l ZGB) und Recht auf Richtigstellung der kantonalen Behörden. 1. Derogatorische Kraft des Bundesrechts (Art. 2 ÜbBest. BV). Die Art. 28g bis 28l ZGB regeln das Recht auf Gegendarstellung gestützt auf den Schutz der Persönlichkeit abschliessend. Das Recht auf Richtigstellung, welches gemäss dem neuen Art. 15 des Gesetzes über die Presse den Behörden des Kantons und der Gemeinden zusteht, verstösst nicht gegen Art. 2 ÜbBest. BV, denn es bezieht sich nur auf die falsche Berichterstattung über Tatsachen im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Da sein Zweck nicht im Schutz der Persönlichkeit besteht, handelt es sich um öffentliches Recht der Kantone im Sinne von Art. 6 ZGB und betrifft somit eine Frage, welche der Bundesgesetzgeber nicht normieren wollte. Art. 15 ist aber eng auszulegen (E. 4). Demgegenüber verletzt der neue Art. 65 des Gesetzes über die Presse Art. 2 ÜbBest. BV, soweit er das Recht auf Richtigstellung auf Radio und Fernsehen ausdehnt (E. 5). 2. Pressefreiheit (Art. 55 BV); Rechtsgleichheit (Art. 4 BV). Das Recht auf Richtigstellung gemäss dem neuen Art. 15 des Gesetzes über die Presse liegt im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig (E. 6). Da sich das Recht auf alle im Kanton Waadt verbreiteten Informationen bezieht, verletzt es auch nicht die Rechtsgleichheit nach Art. 4 BV (E. 7).

117 II 1 () from 13. Februar 1991
Regeste: Durchsetzung des Rechts auf Gegendarstellung. Art. 28i und Art. 28l ZGB. 1. Der Richter kann im Verfahren nach Art. 28l ZGB den Text einer Gegendarstellung abändern, wenn dies nötig ist, um diesen den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Der geänderte Text darf inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgehen, die bereits im Text enthalten waren, der dem Medienunternehmen vorlag (E. 2b). 2. Können die Abänderungen vom Richter ohne weiteres vorgenommen werden, so muss er den vorgelegten Text den gesetzlichen Erfordernissen anpassen und darf die Klage nicht abweisen (E. 2c). 3. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass derjenige, der eine Gegendarstellung verlangt, eine teilweise Gutheissung seiner Klage der vollständigen Abweisung vorzieht (E. 2d). 4. Solange das massgebliche Prozessrecht es zulässt, kann auch der Kläger den Text der Gegendarstellung kürzen oder inhaltlich einschränken (E. 2e).

117 II 115 () from 4. Juni 1991
Regeste: Gerichtliche Geltendmachung des Rechts auf Gegendarstellung (Art. 28h und Art. 28l ZGB). 1. Das Verfahren nach Art. 28l Abs. 3 ZGB ist ein streitiges, in dem das beklagte Medienunternehmen anzuhören ist (E. 2). 2. Voraussetzungen, unter denen das Gericht den Text der Gegendarstellung abändern kann und muss, wenn dies nötig ist, um diesen den gesetzlichen Anforderungen anzupassen (E. 3c).

122 III 301 () from 21. Februar 1996
Regeste: Zulässigkeit einer Berufung im Verfahren der Gegendarstellung. Der Verfasser einer Gegendarstellung, die gestützt auf den erstinstanzlichen richterlichen Entscheid veröffentlicht worden ist, hat ein schützenswertes Interesse daran, den zu seinen Ungunsten ausgefallenen Entscheid der letzten kantonalen Instanz anzufechten.

131 III 404 () from 22. Februar 2005
Regeste: Vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Eintritt der Rechtskraft bei Vor- und Zwischenentscheiden. Der Entscheid über die Parteientschädigung, der in einem kantonalen Berufungsurteil enthalten ist, das die Sache zu neuem Entscheid an die erste Instanz zurückweist, stellt kein als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG geltendes vollstreckbares Urteil dar, weil er auf Grund der Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 87 Abs. 2 OG nur zusammen mit dem Endentscheid in der Sache in Rechtskraft erwachsen kann (E. 3).

134 I 229 (1C_382/2007) from 24. April 2008
Regeste: Art. 29, 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 28 ff. ZGB; formelle Rechtsverweigerung; Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Abgrenzung zwischen dem privat- und dem öffentlich-rechtlichen Persönlichkeitsschutz (E. 3.1-3.2); Anwendungsfall (E. 3.3). Verwirkung des Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4).

135 III 385 (5A_693/2008) from 16. März 2009
Regeste: Recht auf Gegendarstellung; Anspruch auf Zustellung eines Belegexemplars. Aus den Bestimmungen über die Gegendarstellung (Art. 28g-28l ZGB) ergibt sich kein Anspruch auf Zustellung eines Belegexemplars der Gegendarstellung (E. 2).

137 III 433 (5A_275/2011, 5A_276/2011) from 8. August 2011
Regeste: Art. 28g ff. ZGB; Berichtigung des Medienunternehmens. Voraussetzungen, unter denen eine Berichtigung des Medienunternehmens das schutzwürdige Interesse an einer Gegendarstellung entfallen lässt (E. 3-7).

 

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