Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 1° gennaio 2021)


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Art. 616

1 Abro­ga­to dall’art. 92 n. 1 del­la LF del 4 ott. 1991 sul di­rit­to fon­dia­rio ru­ra­le, con ef­fet­to dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821).

 

BGE

87 II 74 () from 3. März 1961
Regeste: Bäuerliches Erbrecht; Gewinnanteilsrecht der Miterben. 1. Übernimmt ein Erbe ein landwirtschaftliches Gewerbe ungeteilt zum Ertragswert (Art. 620 Abs. 1 ZGB), so ist im Streitfalle der Verkehrswert des Gewerbes zur Zeit der Teilung (Art. 619 Abs. 2 ZGB) wie der Ertragswert durch die von den Kantonen auf Grund von Art. 7 LEG bezeichneten Schätzungsbehörden festzustellen (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung vom 16. November 1945 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften). Die rechtskräftigen Schätzungen dieser Behörden sind für die Gerichte, die einen Gewinnbeteiligungsanspruch im Sinne von Art. 619 ZGB zu beurteilen haben, verbindlich. 2. Die Kantone sind nicht befugt, die für die Anwendung von Art. 620 und 619 ZGB erforderlichen Schätzungen landwirtschaftlicher Gewerbe andern Behorden zu übertragen als die Bestimmung des Schätzungswertes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LEG.

 

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