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Art. 619
V. Aziende e fondi agricoli La ripresa e l’imputazione di aziende e fondi agricoli sono rette dalla legge federale del 4 ottobre 19912 sul diritto fondiario rurale. 1 Nuovo testo giusta l’art. 92 n. 1 della LF del 4 ott. 1991 sul diritto fondiario rurale, in vigore dal 1° gen. 1994 (RU 1993 1410; FF 1988 III 821). BGE
82 II 4 () from 2. Februar 1956
Regeste: Bäuerliches Erbrecht. Zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 620 ZGB gehören grundsätzlich auch die zur Bewirtschaftung des Landes notwendigen wichtigeren Gebäude. Werden diese durch einen Brand zerstört, so kann ein Erbe, der für die Übernahme des Gewerbes geeignet ist, die Zuweisung der Liegenschaften samt der für den Wiederaufbau bestimmten Brandversicherungsleistung verlangen, wenn zu erwarten ist, dass er die zerstörten Gebäude wieder aufbauen wird. Anrechnungswert ist in diesem Falle der Ertragswert vor dem Brande. Feststellung des Ertragswerts (Art. 620 Abs. 2 ZGB, Art. 5 ff. LEG).
83 II 109 () from 7. März 1957
Regeste: Bäuerliches Erbrecht. Zeitliche Rechtsanwendung. Bedeutung der Unterstellung des Heimwesens unter das LEG. Landwirtschaftliches Gewerbe oder Bauland? Ausreichende landwirtschaftliche Existenz. Eignung des Bewerbers in Bezug auf die beruflichen Fähigkeiten, die finanziellen Verhältnisse und die moralischen Eigenschaften. Wie weit können Wohnhäuser als Bestandteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes gelten?
86 I 114 () from 18. Februar 1960
Regeste: Grundbuch. 1. Ein vollzogener Eintrag kann nicht durch Beschwerde angefochten werden (Art. 956 Abs. 2 ZGB). 2. Beschwerde im Fall, dass das Grundbuchamt die Anmeldung einer Eintragung oder Vormerkung nicht abweist, sondern einfach unberücksichtigt lässt (Art. 104 GBV). 3. Vormerkung des Gewinnanteilsrechts der Miterben (Art. 619 ZGB). Dieses Recht entsteht erst mit der Vormerkung. Die Miterben können diese unmittelbar kraft Gesetzes verlangen. Vormerkung "bei der Teilung" (Art. 619 Abs. 1 ZGB). Abweisung des Vormerkungsgesuchs wegen Verspätung oder wegen Verzichts auf das Gewinnanteilsrecht? Anmeldung zur Vormerkung im Grundbuch (Art. 70 und Art. 11 ff. GBV). Legitimation der Miterben hiezu (Art. 963 Abs. 2 ZGB). Rechtsgrundausweis (Art. 965 Abs. 1 ZGB, Art. 71 Abs. 1 GBV). Die Angabe des Verkehrswertes der Liegenschaft zur Zeit der Teilung (Art. 619 Abs. 2 ZGB) ist fakultativ. Anfangstermin der in Art. 619 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Frist von 15 Jahren.
87 II 74 () from 3. März 1961
Regeste: Bäuerliches Erbrecht; Gewinnanteilsrecht der Miterben. 1. Übernimmt ein Erbe ein landwirtschaftliches Gewerbe ungeteilt zum Ertragswert (Art. 620 Abs. 1 ZGB), so ist im Streitfalle der Verkehrswert des Gewerbes zur Zeit der Teilung (Art. 619 Abs. 2 ZGB) wie der Ertragswert durch die von den Kantonen auf Grund von Art. 7 LEG bezeichneten Schätzungsbehörden festzustellen (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung vom 16. November 1945 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften). Die rechtskräftigen Schätzungen dieser Behörden sind für die Gerichte, die einen Gewinnbeteiligungsanspruch im Sinne von Art. 619 ZGB zu beurteilen haben, verbindlich. 2. Die Kantone sind nicht befugt, die für die Anwendung von Art. 620 und 619 ZGB erforderlichen Schätzungen landwirtschaftlicher Gewerbe andern Behorden zu übertragen als die Bestimmung des Schätzungswertes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LEG.
88 II 116 () from 15. Februar 1962
Regeste: Vorkaufsrecht nach EGG; Anspruch auf einen Anteil am Gewinn im Falle des Weiterverkaufs der Liegenschaft vor Ablauf von 15 Jahren. 1. Die Vormerkung dieses Anspruchs kann auch nach der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch noch verlangt werden. Gilt dafür eine Frist? (Frage offen gelassen). 2. Der Anspruch steht ausser dem frühern Verkäufer allen Personen zu, die zur Zeit des frühern Verkaufs nach Art. 6 Abs. 1 EGG neben dem Erwerber vorkaufsberechtigt waren. Sind auch die Personen gewinnanteilsberechtigt, auf welche der betreffende Kanton das Vorkaufsrecht in Anwendung von Art. 6 Abs. 2, Art. 7 und Art. 8 EGG ausgedehnt hat? (Frage offen gelassen). 3. Die Frist von 15 Jahren beginnt mit der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch.
94 II 240 () from 11. Juli 1968
Regeste: Gewinnanteilsrecht der Miterben (Art. 619 ZGB); Übergangsrecht. 1. Bestand und Inhalt des Gewinnanteilsrechts beurteilen sich nach dem Rechte, das zur Zeit des Erwerbs des Grundstücks durch einen Erben galt (Art. 1 und 15 SchlT/ZGB; Erw. 8, 9). 2. Entsprechende Anwendung von Art. 619 ZGB in der Fassung gemäss Art. 94 LEG auf den Fall, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten ein Grundstück unter dem Verkehrswert an einen mutmasslichen Erben veräusserte (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 10). 3. Ausschluss der Anwendung von Art. 619 ZGB durch letztwillige Verfügung? (Erw.11). 4. Anmeldung des Gewinnanteilsrechts zur Vormerkung im Grundbuch (Art. 963 Abs. 2 ZGB, Art. 15 Abs. 3 GBV analog); Beginn der 15jährigen Frist im Sinne von Art. 619 ZGB in der Fassung gemäss Art. 94 LEG; Angabe des Anrechnungswerts. (Erw. 12).
95 I 366 () from 13. Juni 1969
Regeste: Güterzusammenlegung, Gewinnbeteiligung des früheren Eigentümers. 1. Bei Güterzusammenlegungen haben die Betroffenen aufgrund der Eigentumsgarantie Anspruch auf wertgleichen Realersatz (Erw. 4). 2. Beteiligung des früheren Eigentümers am Gewinn im Falle der Veräusserung von Land durch den neuen Eigentümer. a) Das Gewinnbeteiligungsrecht - ist eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung (Erw. 5) - liegt im öffentlichen Interesse (Erw. 6 a). b) Gegen die Eigentumsgarantie und gegen Art. 4 BV verstösst eine kantonale Ordnung des Gewinnbeteiligungsrechts, welche - vorschreibt, dass bei der Berechnung des Gewinns der "landwirtschaftliche" und nicht der wirkliche Verkehrswert dem Verkaufserlös gegenüberzustellen ist (Erw. 6 c); - unberücksichtigt lässt, dass auch das dem Anspruchsberechtigten neu zugeteilte Land im Werte gestiegen ist (Erw. 6 d).
97 II 309 () from 4. November 1971
Regeste: Gewinnanteilsrecht der Miterben (Art. 619 ZGB). 1. Die seit dem 1. Juli 1965 in Kraft stehende Fassung von Art. 619 ZGB will die bisher geltende Ordnung lediglich verdeutlichen und vervollkommnen. Sowohl nach der alten wie nach der neuen Fassung von Art. 619 ZGB ist ein Gewinnanteilsrecht der Miterben gegeben, wenn die Zweckentfremdung eines landwirtschaftlichen Grundstücks veräusserungsähnlichen Charakter aufweist. Dies ist der Fall, wenn die Zweckentfremdung dauernd ist und der nun zu erzielende Gewinn in einem krassen Missverhältnis zum landwirtschaftlichen Ertrag des Grundstücks steht. Die Ausbeutung von Kiesvorkommen auf einem landwirtschaftlichen Grundstück während längerer Zeit lässt ein Gewinnanteilsrecht entstehen. 2. Eine rechtskräftige Schätzung des Verkehrs- und Ertragswerts landwirtschaftlicher Grundstücke durch die gemäss Art. 7 LEG bezeichnete kantonale Schätzungsbehörde darf abgeändert werden, wenn seit dem Schätzungsbefund für diesen erhebliche Tatsachen bekannt geworden sind.
102 II 176 () from 10. Juni 1976
Regeste: 1. Art. 46 OG: Die Auseinandersetzung über die Ermittlung des Liquidationsanteils eines ausscheidenden Gemeinders stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung dar, und zwar auch dann, wenn das Verfahren vor der kantonalen Instanz nach den Regeln über die freiwillige Gerichtsbarkeit durchgeführt wurde (Erw. 1). 2. Art. 346 ZGB: Ausser in dieser Bestimmung gibt das Gesetz keinerlei Anweisung über die Art der Teilung des Gemeinschaftsgutes. Diese Frage kann Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien bilden (Erw. 3 lit. a und b). 3. Art. 344, 651 und 617 Abs. 2 ZGB: a) Der Anwendungsbereich von Art. 617 Abs. 2 ZGB und die Bemessung nach dem Ertragswert sind nicht auf eigentliche bäuerliche Nachlasse beschränkt; der Richter, der bei der Teilung nach den Art. 344 und 651 ZGB diese Regel für die Schätzung von Immobilien sinngemäss anwendet, verstösst nicht gegen Bundesrecht (Erw. 3 lit. c und d). b) Erst beim Vollzug der Teilung wird das Gesamteigentum zu Individualeigentum. Die Schätzung des Gemeinschaftsgutes ist auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen (Erw. 4 lit. a). c) Der ausscheidende Gemeinder hat erst von jenem Zeitpunkt an, da die Liquidation tatsächlich durchgeführt wird, Anspruch auf Verzugszinsen; bis dahin wird er am Ertrag der Gemeinderschaft teilhaben (Erw. 5). d) Art. 617 Abs. 2 ZGB ist nicht zwingendes Recht, namentlich dann nicht, wenn er - sinngemäss - ausserhalb eines eigentlichen bäuerlichen Nachlasses zur Anwendung gelangt (Erw. 7).
112 II 300 () from 25. September 1986
Regeste: Anteil der Miterben am Gewinn (Art. 619 ZGB). Über den Anteil am Gewinn im Sinne von Art. 619 ZGB kann der gewinnberechtigte Miterbe innerhalb der allgemeinen erbrechtlichen Schranken der Verfügungsfreiheit letztwillig verfügen. Insbesondere kann der Gewinnanteil durch Erbeinsetzung auch auf familienfremde Dritte übertragen werden (E. 3). Vererblich ist auch die Anwartschaft auf den gesetzlichen Gewinnanteil nach Art. 619 ZGB und nicht nur der bereits realisierte Gewinn (E. 4).
114 II 421 () from 15. August 1988
Regeste: Gewinnanteilsrecht der Miterben (Art. 619 ff. ZGB). Gewinnanteilsrecht in einem Fall, da neben einem Baurecht ein Kaufsrecht eingeräumt wurde, das erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligungsdauer geltend gemacht werden kann: Voraussetzungen der Begründung des Anspruchs und Berechnung des als Gewinnanteil zu entrichtenden Betrags.
118 II 401 () from 14. Dezember 1992
Regeste: Vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB). Verpflichtet sich der Pfrundnehmer im Verpfründungsvertrag, dem Pfrundgeber ein Grundstück zu übertragen, das der Pfrundgewährung dienen soll, so liegt kein Vorkaufsfall vor, selbst wenn Pfrundgeber und -nehmer nicht miteinander verwandt sind.
125 III 50 () from 29. Januar 1999
Regeste: Bewertung von Vermögensgegenständen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 211 ZGB) (Änderung der Rechtsprechung). Belastungen eines Vermögensgegenstandes, die sich erst künftig realisieren könnten, sind bei dessen Bewertung als wertvermindernde Faktoren stets zu berücksichtigen (E. 2a). Ob und gegebenenfalls wann sich solche latente Lasten verwirklichen könnten, ist für deren Bewertung bestimmend. Dabei entscheidet der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände '«ex aequo et bono'» (E. 2b).
134 III 1 () from 18. September 2007
Regeste: Zugrecht des Erben; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Begriff des Eigentums an einem landwirtschaftlichen Gewerbe; Berücksichtigung von zugepachtetem Land; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, das sich in der Erbschaft befindet; Art. 21 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 lit. c und Art. 11 Abs. 1 BGBB. Der Erbe, der die Zuweisung von landwirtschaftlichen Grundstücken des Nachlasses verlangt, muss über das Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe verfügen. Weder das Zupachtland noch die aus dem Nachlass zuzuweisenden Grundstücke sind bei der Beurteilung der Gewerbeeigenschaft mitzuberücksichtigen (E. 3.4.2). Art. 11 Abs. 1 BGBB setzt voraus, dass sich das landwirtschaftliche Gewerbe als Gesamtheit im Nachlassvermögen des Erblassers befindet. Nachlassgrundstücke und Grundstücke im Eigentum des Erben dürfen zur Bestimmung der Gewerbeeigenschaft nicht vermischt werden (E. 4.2).
138 III 193 (5A_636/2011) from 10. Februar 2012
Regeste: Art. 212 ZGB; Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag. Das behördliche Schätzungsgutachten über den Ertragswert und den Nutzwert ist für das Zivilgericht verbindlich (E. 3), während die Ermittlung des Verkehrswertes der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt (E. 4). Aufwendungen zur Erhaltung und Erneuerung des Betriebsinventars vermindern den Unternehmensertrag und damit die Errungenschaft (E. 5). Beweisthema bei Investitionen ist der konkrete Zahlungsfluss (E. 6).
143 III 425 (5A_396/2015) from 22. Juni 2017
Regeste: Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6).
144 III 277 (5A_643/2017) from 3. Mai 2018
Regeste: Art. 67 Ziff. 1 und 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 602 Abs. 1 ZGB, Art. 128 Ziff. 1 und 130 Abs. 1 OR; Gültigkeit der Betreibung; Vertretung der Erbengemeinschaft in dringlichen Fällen. In dringlichen Fällen ist jeder Erbe kraft der ihm verliehenen gesetzlichen Befugnisse dazu berechtigt, alleine als Vertreter der Erbengemeinschaft zu handeln (E. 3.3). Diese Befugnisse erlöschen, sobald die Dringlichkeit wegfällt (E. 3.3.1). Vorliegend Dringlichkeit bejaht für die Stellung eines Betreibungsbegehrens zwecks Unterbrechung der Verjährung von Mietforderungen, die in den Nachlass fallen sollen (E. 3.3.3). Die gestützt auf die gesetzlichen Befugnisse in dringlichen Fällen vorgenommenen Handlungen bedürfen nicht der Genehmigung durch die Miterben. Vorbehalten bleibt die Haftbarkeit des Erben, der als Vertreter für die Erbengemeinschaft handelt (E. 3.3.5). |