Code civil suisse

du 10 décembre 1907 (Etat le 1 juillet 2022)er


Open article in different language:  DE  |  IT  |  EN
Art. 372

C. Sur­ven­ance de l’in­ca­pa­cité de dis­cerne­ment

 

1 Lor­squ’un mé­de­cin traite un pa­tient in­cap­able de dis­cerne­ment et qu’il ig­nore si ce­lui-ci a rédigé des dir­ect­ives an­ti­cipées, il s’in­forme de leur ex­ist­ence en con­sult­ant la carte d’as­suré du pa­tient. Les cas d’ur­gence sont réser­vés.

2 Le mé­de­cin re­specte les dir­ect­ives an­ti­cipées du pa­tient, sauf si elles vi­ol­ent des dis­pos­i­tions lé­gales, ou si des doutes sérieux lais­sent sup­poser qu’elles ne sont pas l’ex­pres­sion de sa libre volonté ou qu’elles ne cor­res­pond­ent pas à sa volonté présumée dans la situ­ation don­née.

3 Le cas échéant, le mé­de­cin con­signe dans le dossier médic­al du pa­tient les mo­tifs pour lesquels il n’a pas re­specté les dir­ect­ives an­ti­cipées.

BGE

83 II 180 () from 16. Mai 1957
Regeste: Vom Vormund beantragte Unterbringung des Mündels in einer Anstalt (Art. 406/421 Ziff. 13 ZGB). 1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 OG gegen den Entscheid der zweitinstanzlichen kantonalen Aufsichtsbehörde. a) Diese urteilt kraft Bundesrechtes (Art. 361 ZGB)als letzte kantonale Instanz (Erw. 1, a). b) Es handelt sich um eine nicht der Berufung nach Art. 43 ff. OG unterliegende Zivilsache (Erw. 1, b). 2. Legitimation des Vormundes zur Anfechtung des Entscheides, der die von ihm beantragte Massnahme ablehnt (Erw. 2). 3. Gründe zur Unterbringung eines Bevormundeten in eine Anstalt. a) Gründe der vormundschaftlichen Fürsorge (Art. 406 ZGB); b) Gründe des öffentlichen Wohls (nach kantonalem öffentlichem Recht). Ist die Massnahme nach Art. 406 ZGB gerechtfertigt, so darf sie nicht deshalb abgelehnt werden, weil nicht ausserdem Gründe des öffentlichen Wohles sie gebieten. Ferner dürfen die Vorschriften kantonaler Versorgungsgesetze nicht als verbindliche Regeln für die Auslegung von Art. 406 ZGB erachtet werden (Erw. 3). 4. Der mit der Beschwerde unterliegende Vormund ist nicht kosten- und entschädigungspflichtig. Analoge Anwendung von Art. 156 Abs. 2 und Art. 159 Abs. 5 OG (Erw. 4).

91 II 170 () from 2. Juli 1965
Regeste: Bevormundung wegen Freiheitsstrafe. Art. 371 ZGB. Veröffentlichung dieser Massnahme. Art. 375 ZGB. Gegenstand der Berufung an das Bundesgericht. Art. 44 lit. c OG. 1. Darf die Bevormundung nach Art. 371 ZGB wegen besonderer Interessen des Strafgefangenen unterbleiben? - jedenfalls nicht, wenn nicht in persönlicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Aufgaben eines Vormundes völlig ausser Betracht fallen. (Erw. 1-3). 2. Die Veröffentlichung der Bevormundung nach Art. 375 ZGB unterliegt nicht der Berufung an das Bundesgericht. Art. 44 lit. c OG. (Erw. 4).

102 II 190 () from 7. Oktober 1976
Regeste: Art. 372 ZGB. Das Entmündigungsbegehren kann nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die Entmündigung bereits ausgesprochen worden ist.

112 II 479 () from 2. Oktober 1986
Regeste: Entmündigung; Art. 373 Abs. 1 ZGB. Das kantonale Verfahrensrecht darf den bundesrechtlichen Anspruch des Privaten auf Einleitung des Entmündigungsverfahrens gegen einen Verwandten im Sinne von Art. 328 ZGB und auf einen Sachentscheid der für die Entmündigung zuständigen Behörde nicht beschränken.

115 II 15 () from 28. Februar 1989
Regeste: Haftung des Vormundes gegenüber Dritten. Prüfung der möglichen Haftungsnormen (E. 2). Deliktshaftung; allgemein zur objektiven und zur subjektiven Widerrechtlichkeitstheorie (E. 3a); Widerrechtlichkeit durch Unterlassen (E. 3b) hängt von einer Garantenstellung ab (E. 3c). Vormundschaftliche Massnahmen schützen in erster Linie die Person des Betreuten, einschliesslich seines Vermögens; daneben dienen sie auch dem Schutz von Drittinteressen. Besondere Vorkehren, um Beeinträchtigungen des Vermögens von Drittpersonen zu verhindern, hat der Vormund nur zu treffen, wenn gewichtige Anzeichen bestehen, dass bedeutende Drittinteressen einer hohen Gefährdung ausgesetzt sind (E. 4a).

131 I 266 () from 27. April 2005
Regeste: Art. 24 Abs. 1 BV; Art. 377 Abs. 2 ZGB; Art. 83 lit. e OG; Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen; staatsrechtliche Klage. Tragweite von Art 83 lit. e OG bei Streitigkeiten zwischen den kantonalen Vormundschaftsbehörden über den Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen (E. 2.1). Subsidiarität der staatsrechtlichen Klage (E. 2.2) und formelle Anforderungen dieses Rechtsmittels (E. 2.3). Die auf Art. 377 Abs. 1 ZGB abgestützte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit muss verhältnismässig sein (E. 3). Wiederholung der Grundsätze zur Anwendung von Art. 377 Abs. 2 ZGB (E. 4.1). In Anbetracht der vorliegenden familiären Situation musste der Wohnsitzwechsel bewilligt werden (E. 4.2. und 4.3).

136 III 113 (5A_342/2009) from 4. Dezember 2009
Regeste: Art. 367 und 426 ZGB; Haftung des Beirates. Wer im Rahmen einer kombinierten Beiratschaft die verbeiratete Person innert weniger Jahre das ganze Vermögen verbrauchen lässt, ohne zu intervenieren, verletzt seine Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung und handelt damit widerrechtlich. Keine Möglichkeit einer Vorteilsanrechnung bei fehlendem Konnex mit dem widerrechtlich entstandenen Schaden (E. 3).

137 III 637 (5A_596/2011) from 1. Dezember 2011
Regeste: Art. 93 Abs. 1 BGG; Art. 451 ff. ZGB; Genehmigung der Schlussrechnung des Vormundes. Der Entscheid, mit welchem die Genehmigung der Schlussrechnung abgelehnt und deren Erstellung auf Kosten des Vormundes einem Dritten übertragen wird, stellt eine Zwischenverfügung dar, die im Grundsatz keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (E. 1.2).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden