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Art. 556
E. Ouverture des testaments I. Obligation de les communiquer 1 Le testament découvert lors du décès est remis sans délai à l’autorité compétente, même s’il paraît entaché de nullité. 2 Sont tenus, dès qu’ils ont connaissance du décès, de satisfaire à cette obligation, sous leur responsabilité personnelle: l’officier public qui a dressé acte ou reçu dépôt d’un testament et quiconque en a accepté la garde ou en a trouvé un parmi les effets du testateur. 3 Après la remise du testament, l’autorité envoie les héritiers légaux en possession provisoire des biens ou ordonne l’administration d’office; si possible, les intéressés seront entendus. BGE
84 II 324 () from 30. Juni 1958
Regeste: Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB). Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44/46 OG). Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung ist ein Akt der freiwilligen (nichtstreitigen) Gerichtsbarkeit, somit keine Zivilrechtsstreitigkeit, und zwar auch dann, wenn ein Willensvollstrecker sich dieser Massnahme widersetzt und in eventuellem Sinne das Amt eines Erbschaftsverwalters unter Berufung auf Art. 554 Abs. 2 ZGB für sich beansprucht.
85 II 86 () from 9. Februar 1959
Regeste: Gerichtsstandsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869. 1. Für Klagen betr. Teilung des Nachlasses eines in der Schweiz verstorbenen Franzosen ist gemäss Art. 5 des Staatsvertrags das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers in Frankreich zuständig, selbst wenn die Testamentseröffnung in der Schweiz erfolgt war (Erw. 2 a und c). 2. Der Umstand, dass der Erblasser neben der französischen Staatsangehörigkeit noch diejenige eines dritten Staates besass, steht der Anwendung von Art. 5 des Staatsvertrags grundsätzlich nicht entgegen (Erw. 2 b). 3. Ob der Erblasser die französische Staatsangehörigkeit bereits zur Zeit seines Wohnsitzes in Frankreich besessen oder sie erst später erworben habe, ist unter dem Gesichtspunkte von Art. 5 des Staatsvertrages unerheblich (Erw. 3).
90 II 376 () from 24. September 1964
Regeste: 1. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers. Art. 517/18, 560, 602 ZGB. (Erw. 1 und 2). 2. Absetzung des Willensvollstreckers a) durch die Aufsichtsbehörde: wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung; b) durch Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit: wegen einer vom Erblasser geschaffenen oder ihm wenigstens bekannt gewesenen Doppelstellung des Willensvollstreckers und einer daraus sich ergebenden schweren Interessenkollision (Erw. 3). 3. Wann kann ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG in administrativem Verfahren herbeigeführt werden? (Erw. 4). 4. Kriterien der schweren Interessenkollision (Erw. 5). 5. Vorwurf der groben Pflichtverletzung in Verbindung mit der Geltendmachung einer angeblich die Absetzung rechtfertigenden Interessenkollision. Verfahrensfragen. Würdigung einzelner Vorfälle (Erw. 6).
98 II 148 () from 13. Juli 1972
Regeste: Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Art. 556 ZGB). Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44/46 OG). Ein behördlicher Entscheid, der die Einlieferung der letztwilligen Verfügungen anordnet, bildet eine blosse Sicherungsmassregel, die in den Bereich der nicht streitigen Gerichtsbarkeit fällt und somit nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 ff. OG gehört.
98 II 272 () from 9. November 1972
Regeste: Anordnung der Erbschaftsverwaltung; Weigerung der zuständigen Behörde, den Willensvollstrecker gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB zum Erbschaftsverwalter zu ernennen. Berufung an das Bundesgericht? Ein Verfahren, das die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung und die Frage betrifft, ob der Willensvollstrecker oder jemand anders zum Erbschaftsverwalter zu ernennen sei, ist grundsätzlich keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44/46 OG, so dass der letztinstanzliche kantonale Entscheid in einem solchen Verfahren nicht der Berufung an das Bundesgericht unterliegt. Eine Ausnahme gilt höchstens dann, wenn geltend gemacht wird, der Willensvollstrecker dürfe wegen einer vom Erblasser geschaffenen oder ihm doch bekannt gewesenen Doppelstellung und einer daraus sich ergebenden schweren Interessenkollision nicht zum Erbschaftsverwalter ernannt werden.
128 III 318 () from 13. Juni 2002
Regeste: Ausstellung eines Erbenscheines (Art. 559 Abs. 1 ZGB), nachdem dieser zuvor infolge Einsprache des gesetzlichen Erben verweigert worden war. Der Entscheid der Behörde, dem eingesetzten Erben infolge Einsprache des gesetzlichen Erben keinen Erbenschein auszustellen, ergeht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die Verfügung kann durch eine spätere aufgehoben werden. Stellt die Behörde nach unbenutztem Ablauf der Verwirkungsfrist für die Herabsetzungsklage bzw. für die Ungültigkeitsklage (Art. 533 Abs. 1, Art. 521 Abs. 1 ZGB) dem eingesetzten Erben einen Erbenschein aus, so verfällt sie nicht in Willkür (E. 2). |