Code civil suisse

du 10 décembre 1907 (Etat le 1 juillet 2022)er


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Art. 586

II. Pour­suites et procès; pre­scrip­tion

 

1 Pendant l’in­ventaire, les dettes de la suc­ces­sion ne peuvent faire l’ob­jet d’aucune pour­suite.

2 ...470

3 Sauf les cas d’ur­gence, les procès en cours sont sus­pen­dus et il n’en peut être in­tenté de nou­veaux.

470 Ab­ro­gé par l’an­nexe ch. 3 de la LF du 15 juin 2018 (Ré­vi­sion du droit de la pre­scrip­tion), avec ef­fet au 1er janv. 2020 (RO 20185343; FF 2014221).

BGE

90 II 428 () from 13. Oktober 1964
Regeste: Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar; Haftung ausser Inventar; unverschuldete Nichtanmeldung einer Forderung (Art. 590 Abs. 2 ZGB). Fall eines im Ausland wohnenden Gläubigers, der vom Tod des Schuldners und vom Rechnungsruf nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt. Kann die Übertretung ausländischer Devisenvorschriften unter dem Gesichtspunkte von Art. 590 Abs. 2 ZGB ein Verschulden darstellen? Erw. 3. Verjährung. 1. Frist, innert welcher die Forderung auf Auszahlung eines für den Gläubiger eingezogenen (und möglicherweise veruntreuten)Geldbetrages verjährt (Art. 127, 130 Abs. 1 und 60 Abs. 2 OR). Erw. 4. 2. Hinderung und Stillstand der Verjährung - während der Dauer des öffentlichen Inventars (Art. 586 ZGB), Erw. 5; - "solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann" (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Gläubiger durch objektive, von seinen persönlichen Verhältnissen unabhängige Verhältnisse daran gehindert ist, in der Schweiz zu klagen. Es genügt nicht, dass ein Gläubiger mit Rücksicht auf die ausländische Gesetzgebung, der er wegen seines Wohnsitzes im Ausland unterworfen ist, in der Schweiz nicht klagen kann, ohne sich der Gefahr der Bestrafung und der Konfiskation seiner Forderung auszusetzen. Erw. 6-10. 3. Unterbrechung der Verjährung durch Schuldanerkennung (Art. 135 Ziff. 1 OR)? Erw. 11.

130 III 241 () from 12. Dezember 2003
Regeste: Art. 585 f. ZGB, Art. 297 Abs. 4 SchKG; Einleitung eines neuen Prozesses und Verrechnung während eines Verfahrens des öffentlichen Inventars, das zur konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft führt. Die Frage betreffend das Erfordernis der Dringlichkeit - wie von Art. 586 Abs. 3 ZGB für die Anstrengung eines neuen Prozesses während der Dauer des Inventars verlangt - wird mit Beendigung des Letzteren während des hängigen Prozesses gegenstandslos (E. 2). Für die Verrechnung, die von einem Gläubiger des Erblassers im Laufe des Verfahrens eines öffentlichen Inventars vorgenommenen wurde, welches der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft vorausging, ist die im SchKG für die Nachlassstundung vorgesehene Regelung analog anwendbar (E. 3).

 

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