Code civil suisse

du 10 décembre 1907 (Etat le 1 juillet 2022)er


Open article in different language:  DE  |  IT  |  EN
Art. 924

III. Sans tra­di­tion

 

1 La pos­ses­sion peut s’ac­quérir sans tra­di­tion, lor­squ’un tiers ou l’alié­nateur lui-même de­meure en pos­ses­sion de la chose à un titre spé­cial.

2 Ce trans­fert ne produit d’ef­fets à l’égard du tiers resté en pos­ses­sion que dès le mo­ment où l’alién­ateur l’en a in­formé.

3 Le tiers peut re­fuser la déliv­rance à l’ac­quéreur pour les mo­tifs qui lui auraient per­mis de la re­fuser à l’alién­ateur.

BGE

93 II 373 () from 13. Dezember 1967
Regeste: Anwendbares Recht für Ansprüche aus Eigentum und aus ungerechtfertigter Bereicherung (Erw. 1). Art. 64 OR. Umstände, unter denen der Bereicherte mit der Rückerstattung rechnen musste (Erw. 2).

96 II 145 () from 9. Juni 1970
Regeste: Art. 18, 41 und 479 Abs. 1 OR; Haftung einer Bank. 1. Ob aus den Begleitumständen auf ein simuliertes Rechtsgeschäft geschlossen werden darf, ist eine Tatfrage, die der kantonale Richter entscheidet (Erw. 1). 2. Auftrag eines im Ausland wohnhaften Kunden an eine Bank in der Schweiz, zugunsten einer Drittperson ein Konto mit zugehörigem Depot zu errichten und diesen Vermögenswerte zuzufügen; anwendbares Recht, Erfüllung des Auftrages durch die Bank (Erw. 2). 3. Wer das Verfügungsrecht über ein solches Konto der Begünstigten einräumt und sich selber nur eine Vollmacht vorbehält, der will durch die Zuwendungen an das Konto Eigentum übertragen; Folgen für seine Rechtsnachfolger (Erw. 3 und 4). 4. Die richtige Erfüllung von gültigen Verträgen ist nicht widerrechtlich und verstösst auch nicht gegen die guten Sitten (Erw. 5).

98 IV 241 () from 26. Oktober 1972
Regeste: Art. 28 Abs. 1 und Art. 141 Abs. 4 StGB; Strafantrag bei Unterschlagung. Derjenige, welchem der Besitz der Urkunde eines auf seinen Namen lautenden Checks nicht übertragen wird, ist nicht zur Stellung des Strafantrages wegen Unterschlagung berechtigt.

109 II 144 () from 21. April 1983
Regeste: Folgen der Übergabe eines mit einem Formfehler behafteten Warenpapiers (Art. 902 ZGB in Verbindung mit Art. 1155 OR). 1. Eine Urkunde (im vorliegenden Fall ein delivery order), die eine der nach Art. 1153 OR verlangten Angaben nicht enthält, stellt kein Warenpapier im Sinne von Art. 902 ZGB dar: Die Übertragung des Eigentums an der Ware oder deren Verpfändung kann nicht durch blosse Übergabe eines solchen Titels erfolgen (Erw. 2). 2. Ein aus der Sicht des Art. 1153 OR ungültiges Wertpapier behält seine Gültigkeit als Beweismittel und Legitimationsausweis für den Inhaber (Art. 1155 Abs. 1 OR): Die Übergabe eines solchen Titels kann als Besitzanweisung zur Begründung eines Faustpfandrechts betrachtet werden (Art. 924 Abs. 1 ZGB); allerdings muss in einem solchen Fall der unmittelbare Besitzer der Ware benachrichtigt werden (Art. 924 Abs. 2 ZGB) (Erw. 3). 3. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Litisdenunziaten rechtfertigt sich nicht, es sei denn, es lägen besondere Gründe der Billigkeit vor (Erw. 4).

110 II 427 () from 22. Oktober 1984
Regeste: Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über das Schiffsregister. Für die Anmeldung zur Aufnahme in das Schiffsregister genügt das Glaubhaftmachen des Eigentums; das heisst, der Richter oder Beamte muss nicht überzeugt sein, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, sondern darf sich mit dem Nachweis der Wahrscheinlichkeit begnügen.

112 II 113 () from 30. April 1986
Regeste: Art. 924 Abs. 1 ZGB. Der Richter, dem eine Sache zu Beweiszwecken überlassen wird, hat nicht die Stellung eines Besitzdieners für den mittelbaren Besitzer. Aber auch unselbständiger Besitz im Sinne von Art. 924 Abs. 1 ZGB kommt dem Richter an der Sache nicht zu. Eine Besitzanweisung ist daher ausgeschlossen.

112 II 406 () from 25. September 1986
Regeste: Herausgabe von Inhaberaktien (Art. 641 ZGB). Verbleiben Inhaberaktien unausgeschieden im Gewahrsam eines von zwei Aktionären, so haben beide Aktionäre - analog der Sammelverwahrung in einer Bank - Miteigentum daran. Die dem Miteigentumsanteil entsprechenden Aktien können herausverlangt werden, ohne dass die Aufhebung des Miteigentums verlangt und die Auseinandersetzung gemäss Art. 651 ZGB durchgeführt werden muss (E. 3, 4). Der Miteigentumsanteil kann durch Besitzanweisung auf einen Dritten übertragen werden (E. 5).

112 II 444 () from 25. November 1986
Regeste: Zeichnung von Obligationen; Klage auf Herausgabe der Titel. Gesetzliche Subrogation (Art. 401 OR). 1. Rechtsnatur eines Vertrages, mit dem ein Bankkunde unter Vorauszahlung des Emissionspreises seine Bank beauftragt, eine bestimmte Anzahl von Titeln aus einer Obligationenanleihe zu erwerben, die von einem Bankensyndikat, zu dem auch die Bank gehört, fest übernommen worden ist (E. 2). 2. Abweisung der Klage auf Herausgabe der streitigen Titel, weil der von den Klägerinnen Beauftragte nicht in einem Auftragsverhältnis zur Bank stand (E. 2) und auch nicht das Eigentum an den Titeln erworben hatte (E. 4).

132 III 155 () from 2. Dezember 2005
Regeste: Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 922 ff. ZGB; Übertragung von Besitz und Eigentum an einer Fahrnissache. Eine Besitzanweisung (Art. 924 Abs. 1 ZGB) setzt gestuften Besitz voraus. Anerkennt der unmittelbare Besitzer die Herrschaft des mittelbaren Besitzers nicht (mehr) an, verliert dieser seinen Besitz und kann eine Sache nicht mittels Besitzanweisung übertragen (E. 4). Die Übergabe einer Sache mittels longa manu traditio (Art. 922 Abs. 2 ZGB) setzt eine offene Besitzlage sowie den unmittelbaren Besitz des Veräusserers voraus. Fehlen diese Voraussetzungen ist eine Besitzübertragung durch longa manu traditio ausgeschlossen (E. 5). Unzulässigkeit der unselbstständigen Vindikationszession: Die Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB stellt kein zulässiges Traditionssurrogat dar. Durch die Abtretung des Vindikationsanspruchs kann kein Eigentum an einer Sache übertragen werden (E. 6.1). Unzulässigkeit der selbstständigen Vindikationszession: Der Herausgabeanspruch gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB kann nicht selbstständig, d.h. ohne gleichzeitige Übertragung des Eigentums an der Sache, abgetreten werden (E. 6.2). Der Kläger kann seine Legitimation zur Vindikationsklage nur dann auf eine Bevollmächtigung stützen, wenn dem Vollmachtgeber selber die Herausgabeklage überhaupt zustünde (E. 7).

144 III 145 (4A_197/2017) from 13. März 2018
Regeste: Art. 924 Abs. 1 und 927 ZGB; Klage aus Besitzesentziehung. Zwei Voraussetzungen der Klage aus Besitzesentziehung (Art. 927 Abs. 1 ZGB; E. 3.1 und 3.2). Für die erste Voraussetzung genügt der mittelbare Besitz: Übertragung des mittelbaren Besitzes an einem Grundstück vom Verkäufer an den Käufer durch Besitzanweisung (E. 3.2.1).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden