Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 1° luglio 2022)


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Art. 394

B. Cu­ra­te­la di rap­pre­sen­tan­za

I. In ge­ne­re

 

1 Se la per­so­na bi­so­gno­sa di aiu­to non può prov­ve­de­re a de­ter­mi­na­ti af­fa­ri e de­ve per­tan­to es­se­re rap­pre­sen­ta­ta, è isti­tui­ta una cu­ra­te­la di rap­pre­sen­tan­za.

2 L’au­to­ri­tà di pro­te­zio­ne de­gli adul­ti può li­mi­ta­re di con­se­guen­za l’eser­ci­zio dei di­rit­ti ci­vi­li dell’in­te­res­sa­to.

3 An­che se non so­no po­sti li­mi­ti al suo eser­ci­zio dei di­rit­ti ci­vi­li, l’in­te­res­sa­to è ob­bli­ga­to da­gli at­ti del cu­ra­to­re.

BGE

98 II 73 () from 20. April 1972
Regeste: Eigenhändige letztwillige Verfügung. Einrede der Ungültigkeit wegen mangelhaften Willens und wegen Formmangels. 1. Ungültigkeit wegen mangelhaften Willens (Nötigung) des Erblassers? (Art. 469 Abs. 1 und 2 ZGB; Erw. 2). 2. Ungültigkeit mangels eigenhändiger Niederschrift der ganzen Verfügung im Sinne von Art. 505 ZGB? Wieweit darf dem Erblasser bei der Niederschrift der Verfügung körperliche Hilfe geleistet werden? (Erw. 3 a). Welchen Einfluss haben von fremder Hand eingefügte Stellen auf den übrigen Inhalt der Verfügung? (Erw. 3b). 3. Tatsächliche Feststellungen über die Art der Niederschrift der Verfügung. Verletzung von Art. 8 ZGB durch falsche Verteilung der Beweislast oder durch Nichtabnahme angebotener Beweise? (Erw. 4). 4. Formgültigkeit der streitigen Verfügung (Erw. 5).

134 III 385 (5A_67/2008, 5A_71/2008) from 22. Mai 2008
Regeste: Kombinierte Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB). Eine wegen eines altersbedingten Schwächezustandes schutz-, vertretungs- und betreuungsbedürftige Person ist unter (kombinierte) Beistandschaft zu stellen, wenn sie zwar zwei Personen eine Generalvollmacht erteilt hat, jedoch nicht jederzeit in der Lage ist, die Bevollmächtigten wenigstens grundsätzlich zu kontrollieren und zu überwachen und nötigenfalls auch zu ersetzen (E. 3 und 4).

135 III 198 (5A_594/2008) from 2. Dezember 2008
Regeste: Haftung der vormundschaftlichen Organe (Art. 426 ff. ZGB). Die Haftungsansprüche, die der Alleinerbe eines verstorbenen Verbeiständeten wegen ungenügender Beaufsichtigung des Beistands gegen die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde geltend macht, beurteilen sich nach den Art. 426 ff. ZGB, wobei die für die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) geltenden Sorgfaltsgrundsätze heranzuziehen sind (E. 2.2 und 2.3). Frist für die Erstellung des Inventars bei Übernahme der Beistandschaft (Art. 398 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 ZGB; E. 6.1). Eine Vormundschaftsbehörde, die den Beistand erst mehr als drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Anordnung der Beistandschaft schriftlich auf das Fehlen des Eröffnungsinventars aufmerksam macht, verletzt die sie treffenden Sorgfaltspflichten in krasser Weise (E. 6.2). Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der fehlerhaften Beaufsichtigung des Beistands und dem darin bestehenden Schaden, dass der Beistand den Erlös aus dem von ihm vollzogenen Verkauf einer Liegenschaft des Verbeiständeten, dem die Vormundschaftsbehörde noch vor Erstellung des Eröffnungsinventars zugestimmt hatte, teilweise zu eigenem Nutzen verbraucht hat (E. 8).

 

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