Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 1° luglio 2022)


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Art. 730

A. Og­get­to

 

1 I fon­di pos­so­no es­se­re gra­va­ti da ser­vi­tù l’uno a fa­vo­re dell’al­tro nel sen­so che il pro­prie­ta­rio del fon­do ser­vien­te deb­ba sop­por­ta­re de­ter­mi­na­ti at­ti del pro­prie­ta­rio del fon­do do­mi­nan­te, od aste­ner­si a fa­vo­re del me­de­si­mo dall’usa­re di qual­che di­rit­to ine­ren­te al­la sua pro­prie­tà im­mo­bi­lia­re.

2 Un ob­bli­go di fa­re può es­se­re con­nes­so a una ser­vi­tù pre­dia­le sol­tan­to a ti­to­lo ac­ces­so­rio. Vin­co­la l’ac­qui­ren­te del fon­do do­mi­nan­te o del fon­do ser­vien­te sol­tan­to se ri­sul­ta dall’iscri­zio­ne nel re­gi­stro fon­dia­rio.566

566 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I 1 del­la LF dell’11 dic. 2009 (Car­tel­la ipo­te­ca­ria re­gi­stra­le e di­rit­ti rea­li), in vi­go­re dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

BGE

86 II 243 () from 18. Februar 1960
Regeste: Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1910 (Verbot bestimmter Gewerbebetriebe). 1. Hat ein Dritter das belastete Grundstück seit Einführung des eidgenössischen Grundbuchs oder seit der Gleichstellung einer andern Einrichtung mit diesem Grundbuch erworben, so ist für den Inhalt der Dienstbarkeit grundsätzlich das neue Recht massgebend (Art. 17 Abs. 2, 46 und 48 Abs. 3 SchlT des ZGB) (Erw. 3). 2. Vorherrschende Bedeutung des Grundbucheintrages gegenüber andern Auslegungsmitteln (Art. 971 und speziell 738 ZGB) (Erw. 4). 3. Soweit der Eintrag nicht an altrechtliche Begriffe und Regeln anknüpft, darf der Grundstückserwerber ihn nach gegenwärtigem Sprachgebrauch verstehen (Erw. 5). 4. Gegenstand einer Grunddienstbarkeit kann unter gewissen Voraussetzungen auch eine nur im Sinn eines Konkurrenzverbotes vereinbarte Gewerbebeschränkung sein (Art. 730 Abs. 1 ZGB), doch ist eine solche Dienstbarkeit eng auszulegen (Erw. 6). 5. Ein Kioskbetrieb der heutzutage üblichen Art verstösst nicht gegen das Verbot des Betriebs eines Kolonialwarengeschäfts (Erw. 7) und eines Warenhauses (Erw. 8).

88 II 252 () from 10. Mai 1962
Regeste: 1. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2). 2. Der Eigentümer, und ebenso der Inhaber eines Baurechts, ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltung des Grundstücks frei. Das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen Anlage erzeugt keine Einwirkungen auf andere Grundstücke im Sinne des Art. 684 ZGB. Voraussetzungen der Anwendung des Art. 679 ZGB gegenüber einem Eigentümer oder Bauberechtigten. (Erw. 3). 3. Grund und Gegenstand eines Anspruchs auf Beseitigung nach Art. 641 Abs. 2 ZGB (Erw. 4). 4. Pflicht zur Einfriedigung, kantonales Recht, Art. 697 Abs. 2 ZGB (Erw. 5). 5. Altrechtliche Dienstbarkeit. Inwieweit fällt neben dem Grundbucheintrag der Dienstbarkeitsvertrag in Betracht? Inwieweit ist eidgenössisches, inwieweit kantonales Recht anwendbar? Ausfüllung von Vertragslücken bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit. (Erw. 6, a bis d). Mehrbelastung im Sinne des Art. 739 ZGB, Kriterien (Erw. 6, e).

88 II 498 () from 29. November 1962
Regeste: Ehehafte (althergebrachte) Wasserrechte sind private Rechte an einem öffentlichen Gewässer. Sie gelten als Dienstbarkeiten. Ihr Inhalt ist grundsätzlich nach neuem Rechte zu beurteilen. Art. 17 Abs. 2 ZGB, SchlT und Art. 737 ff. ZGB (Erw. 3). Gemäss Art. 730 ff. ZGB durch Vertrag als Dienstbarkeit eingeräumtes Wassernutzungsrecht (Gegenstand: Grundwasser). Auslegung nach Treu und Glauben (Erw. 4). Stillschweigender Vorbehalt und Lücke des Vertrages. Art. 18 OR und Art. 2 ZGB (Erw. 5). Ersatzpflicht für den durch Überschreitung der Dienstbarkeit angerichteten Schaden (Erw. 6). Unter welchen Voraussetzungen kann Ersatz für zukünftigen Schaden verlangt werden? (Erw. 7).

92 I 36 () from 26. Januar 1966
Regeste: Art. 59 BV. Die Klage, mit welcher der Inhaber eines vorgemerkten Kaufsrechts in Ausübung dieses Rechts den Grundeigentümer auf richterliche Zusprechung des Eigentums belangt, ist keine "persönliche Ansprache". Der Grundeigentümer kann sich daher der Einlassung vor dem Richter am Ort der gelegenen Sache nicht unter Berufung auf Art. 59 BV widersetzen.

92 I 539 () from 10. November 1966
Regeste: Zulässigkeit und rechtliche Tragweite von Unterbaurechten. 1. Zu Lasten eines als Grundstück in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts kann eine Dienstbarkeit gleichen Inhaltes (sog. Unterbaurecht) errichtet und für diese zweite Berechtigung ebenfalls ein Grundbuchblatt eröffnet werden. (Art. 655 und 943 in Verbindung mit Art. 779 ff. ZGB). Ist die Eintragung eines Unterbaurechts abzulehnen, wenn dadurch von vornherein unübersichtliche Rechtsverhältnisse geschaffen würden? Frage offen gelassen. (Erw. 1 und 2.) 2. Zulässigkeit eines die ganze Bodenfläche belegenden Baurechts und eines Unterbaurechts von ebenso grosser räumlicher Ausdehnung und gleicher Geltungsdauer. Ablehnung des Einwandes. es handle sich dabei praktisch um eine volle Übertragung des ersten Baurechts. Die beiden Rechte stehen nicht auf gleicher Stufe, und es bleiben dem ersten Berechtigten in jedem Fall gewisse Befugnisse vorbehalten: Heimfallsrecht (Art. 779 f bis h ZGB); gesetzliches Vorkaufsrecht (Art. 682 Abs. 2 ZGB). (Erw. 3 und 4). 3. Welchen wichtigen Interessen kann die Einräumung eines Unterbaurechts dienen? (Erw. 5). 4. Eine solche Rechtseinräumung stellt für den Bodeneigentümer keinen Vorkaufsfall dar. Folgen eines (im vorliegenden Fall zu verneinenden) Rechtsmissbrauches (Umgehungsgeschäftes). (Erw. 6).

93 II 290 () from 23. November 1967
Regeste: 1. Begriff der Wasserversorgung; die Lieferungspflicht des Inhabers als Gegenstand einer Grundlast (Erw. 2). 2. Natur der Unterhaltspflicht für das Leitungsnetz (Erw. 3). 3. Einträge im Grundbuch, die nicht eintragungsfähige Rechte betreffen, sind nichtig (Erw. 4). 4. Die Wasserlieferungspflicht einer Wasserversorgung kann als Dauerschuldverhältnis bestehen, wenn der Eintrag als Dienstbarkeit nichtig ist (Erw. 6 b). 5. Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses; Fall einer obligatorischen Verpflichtung, die inhaltlich einer Grundlast entspricht (Erw. 7). 6. Kündigung bei Dauerverträgen (Erw. 8).

94 I 492 () from 29. März 1968
Regeste: Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. BG vom 16. März 1955. 1. Das GSchG hat in Art. 3 Abs. 1 eine abschliessende Regelung getroffen (Erw. 1). 2. Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Erw. 4). 3. Massnahmen zum Schutze der Gewässer, die den Bürger weniger belasten als ein Bauverbot: a) Zuleitung in eine Kanalisation? (Erw. 5a). b) Einleitung in einen Vorfluter? (Erw. 5b). c) Versickerung der Abwässer? (Erw. 5c). d) Bau einer abflusslosen Sammelgrube? (Erw. 5d). 4. Voraussetzungen für die Bewilligung einer abflusslosen Sammelgrube (Erw. 5d/aa). 5. Eine frühere Entscheidung ist nicht unabänderlich (Erw. 6).

94 II 348 () from 22. November 1968
Regeste: Besitzesschutz. Berufung an das Bundesgericht. 1. Besitz des Dienstbarkeitsberechtigten am belasteten Grundstück (Art. 919 ZGB; Erw.1). 2. Befugnis der Kantone zum Erlass von Vorschriften, die dem Besitzer gestatten, zum Schutze des Besitzes gegen Störungen im Sinne von Art. 928 ZGB ein mit einer Strafandrohung verbundenes Verbot zu erwirken. Ist die Berufung gegen einen in Anwendung solcher Vorschriften gefällten Entscheid unzulässig, weil das kantonale Recht den angeblich verletzten Vorschriften des Bundesrechts nicht Rechnung tragen musste? (Frage offen gelassen). (Erw. 2). 3. Letztinstanzliche kantonale Entscheide, die nur den Besitzesschutz betreffen, sind keine Endentscheide im Sinne von Art. 48 OG und unterliegen daher nicht der Berufung an das Bundesgericht (Erw. 3).

95 II 221 () from 13. Februar 1969
Regeste: 1. Bauvertrag, vom dazu nicht ermächtigten Hotelgeranten abgeschlossen und vom Grundeigentümer nicht genehmigt. Art. 38 OR. Dem Bauunternehmer steht neben der vertraglichen Forderung gegen den Besteller eine Entschädigung nach Art. 672 ZGB gegen den Grundeigentümer zu. (Erw. 1). 2. Eine solche Entschädigung ist grundsätzlich immer geschuldet, wenn es nicht zur Trennung des eingebauten Materials nach Art. 671 Abs. 2 oder 3 ZGB kommt. (Erw 2, a). 3. Den Rechtsgrund der Entschädigung bildet das Akzessionsprinzip (Art. 667 Abs. 2 und Art. 671 Abs. 1 ZGB). Die Regeln betreffend ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) sind nur ergänzend heranzuziehen. (Erw. 2, b). 4. Bei Anwendung des Art. 672 ZGB ist ein weiter Begriff des guten Glaubens massgebend. Gegenstand der "angemessenen Entschädigung" nach Art. 672 Abs. 1 ZGB ist nicht nur das eingebaute Material, sondern der ganze Bauaufwand, soweit sich daraus ein Wertzuwachs für das Grundstück ergibt. (Erw. 2, c). 5. Für die ihm nach Art. 672 Abs. 1 ZGB zustehende Entschädigung kann der gutgläubige Bauunternehmer die Eintragung eines Pfandrechts im Sinne des Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB verlangen. (Erw. 3).

95 II 397 () from 6. Juni 1969
Regeste: Verletzung des Eigentums. Abwehr ungerechtfertigter Einwirkungen. 1. Art. 641 Abs. 2 ZGB. Unmittelbare, einer Besitzesstörung im Sinne des Art. 928 ZGB gleichkommende Einwirkung auf ein Weggrundstück durch Flugverkehr (Erw. 2 a). 2. Art. 646 und 648 ZGB. Jeder Miteigentümer des von der Störung betroffenen Grundstückes kann die Eigentumsfreiheitsklage erheben, selbst wenn die andern Miteigentümer mit der Störung einverstanden sind (Erw. 2 b). Im Miteigentum der Nachbarn stehende Weggrundstücke. Grösse der Anteile (Erw. 2 Anfang). 3. Der Einbezug zweier Weggrundstücke, die bisher rein landwirtschaftlichen Zwecken dienten, in einen Flugplatzbetrieb bedeutet eine Änderung ihrer Zweckbestimmung. Hiezu bedarf es bei einem im Miteigentum stehenden Grundstück - sofern nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart ist - nach Art. 648 Abs. 2 ZGB der Zustimmung aller Miteigentümer (Erw. 2 c). 4. Klage auf Verbot des Überrollens zweier Weggrundstücke und des Überfliegens dieser Wege in so geringer Höhe, dass Menschen und Sachen gefährdet werden (Erw. 4 a). Interesse des Klägers an diesem Verbot (Erw. 4 b). Die Mindestflughöhe braucht nicht im Urteil festgelegt zu werden. Aufgaben des Eidgenössischen Luftamtes (Art. 44 Abs. 3 Luftfahrtgesetz und Art. 47, 63 und 81 der dazugehörigen VV) (Erw. 4 c).

98 III 53 () from 1. August 1972
Regeste: Grundpfandsteigerung; Verschiebung wegen eines Prozesses über das Vorkaufsrecht nach Art. 6 EGG. Ist an der Pfandliegenschaft vor Einleitung der Grundpfandbetreibung das Vorkaufsrecht nach Art. 6 EGG geltend gemacht worden, so ist die Versteigerung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses über dieses Recht zu verschieben.

99 II 28 () from 1. Februar 1973
Regeste: Grundlast; Einfriedungspflicht. 1. Eindringen von Vieh als ungerechtfertigte Einwirkung auf ein Grundstück (Art. 641 Abs. 2 ZGB; Erw. 3 b). 2. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden, wenn er es anders nicht bewerben kann, ohne Dritte zu schädigen (Erw. 3 b und c). 3. Pflichten, die ohne Zweifel schon von Rechts wegen bestehen, können nicht zum Gegenstand einer Grundlast gemacht werden (Erw. 4). 4. Kann eine Grundlast ausserordentlich ersessen werden? Frage offen gelassen (Erw. 4).

100 II 105 () from 28. März 1974
Regeste: Altrechtliche Reallast; intertemporales Recht (Art. 2 und 17 SchlT/ZGB). 1. Eine unter dem alten zürcherischen Recht gültig errichtete Reallast, gemäss welcher der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet ist, auf eine diesem Grundstück zustehende Bauverbotsdienstbarkeit nicht zu verzichten, steht weiterhin unter dem alten Recht, soweit sie nicht mit Bestimmungen des neuen Rechts in Widerspruch steht, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen erlassen worden sind (Erw. 1). 2. Eine Vorschrift hat nicht schon dann Ordre-public-Charakter, wenn sie zwingender Natur ist, sondern nur, wenn sie grundlegende sozialpolitische und ethische Anschauungen des Gesetzgebers verkörpert (Erw. 2). 3. Prüfung der Ordre-public-Widrigkeit der streitigen Reallast unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Untrennbarkeit der Dienstbarkeit vom berechtigten Grundstück (Erw. 3a), der Identität der Dienstbarkeit (Erw. 3b) sowie des Verbots der Mehrbelastung des dienenden Grundstücks (Erw. 3c).

100 II 195 () from 11. Juli 1974
Regeste: Quellenrecht; schonende Ausübung der Dienstbarkeit (Art. 737 ZGB). Der Dienstbarkeitsbelastete kann Massnahmen zur Behebung schädigender Wirkungen der Rechtsausübung verlangen, sofern das Dienstbarkeitsrecht dadurch nicht geschmälert wird.

101 IB 56 () from 26. März 1975
Regeste: Enteignung. Beeinträchtigung eines Jagdreviers; Art. 5 und 69 EntG. 1. Das in Art. 69 EntG vorgesehene Verfahren findet nicht Anwendung, wenn streitig ist, ob das angeblich verletzte Recht seiner Natur nach überhaupt Gegenstand einer Enteignung bilden kann; hierüber entscheidet in jedem Falle die Schätzungskommission (Erw. 2). 2. Die Befugnis der aargauischen Gemeinden, ihr Territorium als Jagdrevier zu verpachten und vom Pächter Abgaben zu erheben, ist hoheitlicher Natur und gehört nicht zu den in Art. 5 EntG aufgezählten Rechten, welche Gegenstand einer Enteignung bilden können. Die Gemeinden haben aufgrund des EntG keinen Anspruch auf Entschädigung für die Mindereinnahmen an Jagdpachtzinsen, die sich infolge des öffentlichen Werkes ergeben (Erw. 3).

103 II 176 () from 29. September 1977
Regeste: Übertragbare Personaldienstbarkeit (Art. 781 Abs. 2 ZGB); Wohnrecht. Ein dem Wohnrecht entsprechendes, aber erbliches und übertragbares Benützungsrecht an einer Wohnung kann nicht in die Form einer übertragbaren Personaldienstbarkeit im Sinne von Art. 781 Abs. 2 ZGB gekleidet werden (E. 2). Konversion der nichtigen Personaldienstbarkeit in ein Wohnrecht (E. 3) oder in ein Mietverhältnis von unbestimmter Dauer (E. 4)?

104 II 237 () from 29. Juni 1978
Regeste: Nebenfolgen der Scheidung. Wohnrecht. Herabsetzbarkeit von Leistungen, die Gegenstand einer Scheidungskonvention bilden. Entschädigung. Art. 153, Art. 776 ff. und Art. 151 ZGB. 1. Ein Wohnrecht mit dinglicher Wirkung kann nicht Gegenstand einer Klage gemäss Art. 153 ZGB bilden (E. 3). 2. Die Parteien können eine Entschädigung im Sinne von Art. 151 ZGB grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens vereinbaren (E. 5). 3. Eine Entschädigung, die als Ersatz für infolge der Scheidung entgangene Anwartschaften zugesprochen wurde, unterliegt der Herabsetzung im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZGB nicht. Wurde die Rechtsnatur der Entschädigung seinerzeit nicht spezifiziert, so obliegt es dem Richter im Herabsetzungsverfahren, sie vorfrageweise gemäss den Umständen zur Zeit der Scheidung zu bestimmen (E. 5).

108 II 39 () from 1. April 1982
Regeste: Unzulässigkeit einer "Fortleitungsdienstbarkeit". Die vom Eigentümer eines Quellengrundstücks oder vom Inhaber eines Quellenrechts übernommene Pflicht, an einem bestimmten Punkt einer Fassungsleitung Wasser zu liefern, kann nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit, sondern nur Gegenstand einer Grundlast bilden; solange sie nicht in diese Form gekleidet ist, bleibt sie rein obligatorischer und persönlicher Natur (Bestätigung der Rechtsprechung).

111 II 330 () from 6. November 1985
Regeste: Reglement über die Verwaltung und Benutzung des Stockwerkeigentums (Art. 712g Abs. 3 ZGB). 1. Inwieweit stehen Art. 27 ZGB, ein aus Art. 2 ZGB abgeleiteter Gleichbehandlungsgrundsatz und die Eigentumsgarantie der Bundesverfassung einer reglementarischen Nutzungsbeschränkung zulasten eines Stockwerkeigentumsanteils entgegen? (E. 4-6). 2. Zwar verträgt sich eine unter den Miteigentümern rechtsgeschäftlich vereinbarte Nutzungsbeschränkung zulasten eines bestimmten Stockwerkeigentumsanteils mit dem Stockwerkeigentum, doch ist dabei in Analogie zu Art. 730 Abs. 1 ZGB der Grundsatz der Beschränktheit der Belastung zu beachten (E. 7-9).

114 II 314 () from 9. Juni 1988
Regeste: Grunddienstbarkeit; Inhalt (Art. 730 ZGB). 1. Es ist grundsätzlich zulässig, das Verbot, auf einem Grundstück ein bestimmtes Gewerbe zu betreiben, als Grunddienstbarkeit auszugestalten (Erw. 2 und 3). 2. Die Dienstbarkeit, wonach es untersagt ist, auf dem belasteten Grundstück eine Bäckerei und Konditorei zu betreiben, wird durch den blossen Verkauf von Brot und anderen Backwaren in einem Discount-Ladengeschäft nicht verletzt (Erw. 4).

114 II 426 () from 15. Dezember 1988
Regeste: Ablösung einer Dienstbarkeit; Anwendung des Grundsatzes der Identität bei der Vereinigung von zwei Grundstücken (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Wird das berechtigte Grundstück mit einem anderen Grundstück vereinigt, so bleibt für die Beurteilung des Interesses an der Dienstbarkeit allein das Interesse des ursprünglich berechtigten Grundstückes massgeblich. Besteht für dieses Grundstück kein Interesse mehr, so kann die Dienstbarkeit gelöscht werden (E. 2a-2c). Mehrbelastung infolge der Vereinigung von zwei Grundstücken (Art. 739 ZGB). Durch die Vereinigung des berechtigten mit einem nichtberechtigten Grundstück darf sich aus der Dienstbarkeit keine Mehrbelastung ergeben. Kann die Mehrbelastung im vorliegenden Fall dadurch vermieden werden, dass der Kreis der Berechtigten eingeschränkt wird? Frage offengelassen (E. 2d).

115 II 213 () from 25. Mai 1989
Regeste: Eintragung eines Resolutivbedingungen unterworfenen Wohnrechts in das Grundbuch (Art. 776 ff. ZGB, Art. 12 GBV). 1. Möglichkeit, erstmals mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde Urkunden einzureichen, die schon dem Grundbuchverwalter hätten vorgelegt werden können (Art. 105 OG; E. 2). 2. Ein Wohnrecht kann mit Resolutivbedingungen verknüpft werden, handle es sich um die Trennung oder die Scheidung der Ehe der Vertragsparteien, um das Vorabsterben der das Recht einräumenden oder um die Wiederverheiratung der berechtigten Partei; wo das Eintreten der Bedingung für sich allein nicht ausreicht, das Recht zum Erlöschen zu bringen, und dazu noch ein bestimmtes Verfahren notwendig ist, muss der Dienstbarkeitsvertrag sämtliche Anweisungen betreffend das weitere Vorgehen enthalten (Wartefrist, Kündigung, Zahlung einer Entschädigung), und zwar unter Angabe der zu beachtenden Fristen, Modalitäten und Formen (E. 3, 4 und 5).

116 II 275 () from 30. August 1990
Regeste: Stockwerkeigentum; Nutzungsrecht bezüglich gemeinschaftlicher Teile. 1. Es ist nicht ausgeschlossen, für die Benutzung bestimmter gemeinschaftlicher Teile eines zu Stockwerkeigentum ausgestalteten Grundstückes abweichende Bestimmungen zu erlassen, namentlich um die Benutzung dieser Teile gewissen Miteigentümern vorzubehalten (E. 3b und c). 2. Wer einen Miteigentumsanteil veräussert, mit welchem nach dem Reglement die Berechtigung zur Benutzung eines zum gemeinschaftlichen Teil gehörenden Raumes verbunden ist, verfügt über ein eigenes Recht; der veräusserte Anteil umfasst wertmässig auch die Benutzung dieses Raumes. Weder die Zweckbestimmung der Sache noch die Miteigentumsanteile werden dadurch geändert; die Einwilligung der Beteiligten und die Zustimmung der Versammlung der Stockwerkeigentümer sind folglich nicht erforderlich (E. 3d).

116 II 281 () from 20. September 1990
Regeste: Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB). Die Nutzniessung im Sinne von Art. 745 ff. ZGB kann nicht derart auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkt werden, dass der Nutzen an den übrigen Teilen dem Eigentümer verbleibt. Eine in dieser Weise auf einzelne Teile eines Grundstückes beschränkte Nutzniessungsdienstbarkeit kann nur als andere Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB im Grundbuch eingetragen werden.

122 III 10 () from 5. Dezember 1995
Regeste: Verjährung einer auf Kündigung gestellten (Art. 130 Abs. 2 OR) oder von einer Wollensbedingung abhängigen Forderung. Keine Unverjährbarkeit der Forderung gestützt auf Art. 730 Abs. 2 ZGB (E. 1). Verjährungsbeginn für die auf Kündigung gestellte oder von einer Wollensbedingung abhängigen Forderung ab Vertragsschluss (E. 4-6). Bedeutung einer nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgenden bedingten Forderungsanerkennung durch den Schuldner (E. 7).

123 III 337 () from 5. September 1997
Regeste: Art. 730 Abs. 1 ZGB und Art. 2 ZGB; Art. 27 Abs. 2 ZGB; Zulässigkeit einer Dienstbarkeit, welche die gewerbliche Tätigkeit beschränkt. Gestützt auf Art. 730 Abs. 1 ZGB ist eine negative Dienstbarkeit nur zulässig, wenn die Tätigkeit, welche damit verboten wird, den körperlichen Zustand, die äussere Erscheinungsform, den wirtschaftlichen oder sozialen Charakter des dienenden Grundstücks von aussen bemerkbar bestimmt (E. 2c/aa und bb). Eine Dienstbarkeit, die auf dem belasteten Grundstück nur den Betrieb einer Zimmerei erlaubt und eine andere industrielle Nutzung ausschliesst, ist im Lichte dieses Grundsatzes zulässig (E. 2c/cc). Eine Dienstbarkeit, die ausschliesslich die durch sie selbst bestimmte Nutzung des dienenden Grundstücks zulässt, verletzt den in Art. 730 Abs. 1 ZGB enthaltenen Grundsatz der Beschränktheit der Belastung (E. 3a). Im konkreten Fall lässt die Dienstbarkeit jedoch nebst dem Betrieb einer Zimmerei wichtige Nutzungsmöglichkeiten des dienenden Grundstücks bestehen. Sie verstösst daher nicht gegen Art. 730 Abs. 1 ZGB, aber auch nicht gegen Art. 730 Abs. 2 ZGB, weil sie nicht hauptsächlich auf eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen hinausläuft (E. 3b). Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks muss ein vernünftiges Interesse an der Dienstbarkeit haben (E. 4a). Nicht erforderlich ist jedoch, dass es sich dabei um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt (E. 4b). Eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit gilt nur dann als übermässig im Sinne des Art. 27 Abs. 2 ZGB, wenn sie den Verpflichteten der Willkür seines Vertragspartners ausliefert, ihn der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beraubt oder diese dermassen einschränkt, dass die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist (E. 5).

124 III 196 () from 2. März 1998
Regeste: Ordentliche Ersitzung einer Grundlast (Art. 661 ZGB , Art. 731 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB, Art. 783 Abs. 3 ZGB, Art. 788 Abs. 2 ZGB und Art. 919 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR). Wasserbezugsrechte, die wegen Formmangels zu Unrecht im Grundbuch eingetragen sind, können ersessen werden (E. 2b).

124 III 289 () from 11. Mai 1998
Regeste: Art. 730 Abs. 2 ZGB und Art. 741 ZGB. Dienstbarkeitsvertrag; Verpflichtung der Dienstbarkeitsberechtigten zur Übernahme von Kosten an den Bau einer Zufahrtsstrasse. Ist nur die Dienstbarkeit als solche, nicht jedoch die gemäss Dienstbarkeitsvertrag vorgesehene Verpflichtung zu einer Leistung im Grundbuch eingetragen, so behält die Vereinbarung ihren rein obligatorischen Charakter. Mangels Grundbucheintrages können deshalb Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragsparteien nur dann zur Erbringung der Leistung angehalten werden, wenn ihnen die Verpflichtung besonders überbunden wurde (E. 1c).

128 III 169 () from 6. März 2002
Regeste: Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB). Bei klarem Wortlaut des Grundbucheintrages ist dieser allein für den Inhalt der Dienstbarkeit massgeblich. Enthält der Grundbucheintrag lediglich ein Stichwort wie z.B. Quellen-, Weg- oder Grenzbaurecht, ist er in der Regel zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben. In diesem Fall ist für den Inhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des Eintrags auf ihren Erwerbsgrund oder auf die Art abzustellen, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (E. 3).

128 III 265 () from 17. Mai 2002
Regeste: Art. 730 und 734 ZGB; Grunddienstbarkeit, Vertragsbestimmungen obligatorischer Natur, Untergang durch Verzicht. Vertragliche Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit haben in der Regel dingliche und ausnahmsweise nur obligatorische Wirkung. Die Rechtsnatur der einzelnen Vertragsbestimmung ist nach den für die Auslegung von Dienstbarkeitsverträgen massgebenden Grundsätzen zu bestimmen (E. 3). Auf ein Wegrecht kann implizit verzichtet worden sein, wenn dessen Ausübung mit späteren, durch Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Rechten unvereinbar ist (E. 4a).

131 III 345 () from 10. März 2005
Regeste: Art. 730 und Art. 738 f. ZGB; Grunddienstbarkeit "Benützungsrecht an Hofraum"; Auslegung; Mehrbelastung. Auslegung einer Dienstbarkeit nach deren Bereinigung bei der Grundbucheinführung (E. 1). Ein allgemeines Benützungsrecht an einem Hofraum gestattet jede gemeinverträgliche Nutzung und damit das kurzfristige, hingegen nicht das längerfristige Abstellen von Fahrzeugen (E. 2). Soweit die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks es erfordern, darf das Benützungsrecht zu Gunsten einer Gewerbeliegenschaft auch von den Kunden des Eigentümers ausgeübt werden (E. 3). Beurteilung der Zumutbarkeit einer Mehrbelastung im Falle von ungemessenen Dienstbarkeiten (E. 4).

131 III 414 () from 3. Mai 2005
Regeste: Einspracheverzicht als Gegenstand einer Grunddienstbarkeit. Die Einsprachemöglichkeiten gegen Baugesuche und Zonenpläne werden abschliessend durch das öffentliche Recht geregelt, weshalb der Verzicht auf Einsprachen nicht zum Gegenstand einer Grunddienstbarkeit gemacht werden kann (E. 2).

134 III 341 () from 8. Februar 2008
Regeste: Dienstbarkeit. Eine vor dem Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu Gunsten des Gemeinwesens (Stadt Zürich) begründete, den Betrieb eines unsittlichen Gewerbes auf dem belasteten Grundstück untersagende Gemeindeservitut entfaltet ihre Wirkung ungeachtet des Umstandes, dass der Gegenstand der Dienstbarkeit heute auch im öffentlichen Bau- und Planungsrecht geregelt ist (E. 2). Letzteres bedeutet namentlich nicht, dass das Gemeinwesen im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB alles Interesse an der Dienstbarkeit verloren hätte (E. 3). Der Begriff "unsittliches Gewerbe" ist hinreichend bestimmt und lässt zu, dass ein Erotiksalon darunter subsumiert wird (E. 4).

139 II 363 (2C_1151/2012) from 3. Juni 2013
Regeste: Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 16 Abs. 1 und 3 sowie Art. 23 lit. d DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG; Art. 730 Abs. 1 ZGB; Art. 20 Abs. 1 OR; Steuerfolgen eines gemischten Rechtsgeschäfts, das den entgeltlichen Verzicht auf eine ins Grundbuch eingetragene Bauverbotsdienstbarkeit und den entgeltlichen Rückzug eines Baurechtsmittels zum Gegenstand hat. Das Reinvermögenszugangsprinzip gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG konkretisiert den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ausnahmen davon sind eng auszulegen. Der steuerfreie Kapitalgewinn nach Art. 16 Abs. 3 DBG bedingt einerseits die Veräusserung von dinglichen oder obligatorischen Rechten des Privatvermögens, anderseits eine unmittelbar damit verknüpfte Gegenleistung. Keinen Reinvermögenszugang bewirken der blosse Aktiventausch und der Ersatz erlittenen Schadens, weswegen sie einkommenssteuerlich ohne Bedeutung bleiben (Art. 16 Abs. 1 DBG e contrario). Veräusserungsfremde Teile des Entgelts, so die Gegenleistung für den Rückzug eines Baurechtsmittels, mit denen kein Vermögensabgang einhergeht, sind demgegenüber grundsätzlich steuerbar (E. 2). Der dingliche Rechtsbestand wird gleichermassen eingeschränkt durch die Einräumung einer belastenden und den Verzicht auf eine begünstigende Dienstbarkeit. Fälle, in welchen die Gegenleistung für den Rückzug eines Baurechtsmittels entgegen der Regel steuerfrei bleibt. Gebot der vertikalen Steuerharmonisierung (E. 3).

142 III 551 (5A_898/2015) from 11. Juli 2016
Regeste: Art. 712l Abs. 2 und Art. 737 Abs. 1 ZGB; Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; Prozessfähigkeit und Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung prozessfähig und aktivlegitimiert (E. 2.2). Es ist nicht willkürlich, die Durchsetzung einer Pflanzungsbeschränkung als Handlung der gemeinschaftlichen Verwaltung anzusehen (E. 2.4).

144 III 88 (5A_698/2017) from 7. März 2018
Regeste: Art. 736 Abs. 1 ZGB; sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks kann sich der Löschung des als Grunddienstbarkeit eingetragenen Parkplatzbenutzungsrechts nicht mit dem Argument widersetzen, dass sie die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellen will (Prinzip der Typenfixierung; E. 5.2). Daran ändert nichts, dass das herrschende Grundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet ist, wonach auf dem dienenden Grundstück für ein anderswo gelegenes Mehrfamilienhaus eine Anzahl Besucherparkplätze zur Verfügung stehen muss (E. 5.3).

147 III 1 (5A_341/2019) from 19. Oktober 2020
Regeste: Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).

 

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