Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 1° luglio 2022)


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Art. 738

2. Se­con­do l’iscri­zio­ne

 

1 L’iscri­zio­ne fa fe­de cir­ca l’esten­sio­ne del­la ser­vi­tù in quan­to de­ter­mi­ni chia­ra­men­te i di­rit­ti e le ob­bli­ga­zio­ni che ne de­ri­va­no.

2 En­tro i li­mi­ti dell’iscri­zio­ne, l’esten­sio­ne del­la ser­vi­tù può ri­sul­ta­re dal ti­to­lo di ac­qui­sto o dal mo­do con cui fu eser­ci­ta­ta per mol­to tem­po, pa­ci­fi­ca­men­te ed in buo­na fe­de.

BGE

86 II 243 () from 18. Februar 1960
Regeste: Grunddienstbarkeit aus dem Jahre 1910 (Verbot bestimmter Gewerbebetriebe). 1. Hat ein Dritter das belastete Grundstück seit Einführung des eidgenössischen Grundbuchs oder seit der Gleichstellung einer andern Einrichtung mit diesem Grundbuch erworben, so ist für den Inhalt der Dienstbarkeit grundsätzlich das neue Recht massgebend (Art. 17 Abs. 2, 46 und 48 Abs. 3 SchlT des ZGB) (Erw. 3). 2. Vorherrschende Bedeutung des Grundbucheintrages gegenüber andern Auslegungsmitteln (Art. 971 und speziell 738 ZGB) (Erw. 4). 3. Soweit der Eintrag nicht an altrechtliche Begriffe und Regeln anknüpft, darf der Grundstückserwerber ihn nach gegenwärtigem Sprachgebrauch verstehen (Erw. 5). 4. Gegenstand einer Grunddienstbarkeit kann unter gewissen Voraussetzungen auch eine nur im Sinn eines Konkurrenzverbotes vereinbarte Gewerbebeschränkung sein (Art. 730 Abs. 1 ZGB), doch ist eine solche Dienstbarkeit eng auszulegen (Erw. 6). 5. Ein Kioskbetrieb der heutzutage üblichen Art verstösst nicht gegen das Verbot des Betriebs eines Kolonialwarengeschäfts (Erw. 7) und eines Warenhauses (Erw. 8).

88 II 252 () from 10. Mai 1962
Regeste: 1. Sinn und Tragweite der Artikel 686, 695, 696 und 702 ZGB (Erw. 1 und 2). 2. Der Eigentümer, und ebenso der Inhaber eines Baurechts, ist grundsätzlich im Rahmen der geltenden Bauvorschriften in der baulichen Gestaltung des Grundstücks frei. Das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen Anlage erzeugt keine Einwirkungen auf andere Grundstücke im Sinne des Art. 684 ZGB. Voraussetzungen der Anwendung des Art. 679 ZGB gegenüber einem Eigentümer oder Bauberechtigten. (Erw. 3). 3. Grund und Gegenstand eines Anspruchs auf Beseitigung nach Art. 641 Abs. 2 ZGB (Erw. 4). 4. Pflicht zur Einfriedigung, kantonales Recht, Art. 697 Abs. 2 ZGB (Erw. 5). 5. Altrechtliche Dienstbarkeit. Inwieweit fällt neben dem Grundbucheintrag der Dienstbarkeitsvertrag in Betracht? Inwieweit ist eidgenössisches, inwieweit kantonales Recht anwendbar? Ausfüllung von Vertragslücken bei einer "ungemessenen" Dienstbarkeit. (Erw. 6, a bis d). Mehrbelastung im Sinne des Art. 739 ZGB, Kriterien (Erw. 6, e).

92 II 89 () from 16. Juni 1966
Regeste: Art. 736 ZGB: Löschung einer (altrechtlichen) Grunddienstbarkeit wegen Dahinfallens des Zweckes ihrer seinerzeitigen Begründung. Unzulässigkeit ihrer Inanspruchnahme für einen andern als den ursprünglichen Zweck; keine daherige Entschädigung für die Ablösung.

107 II 331 () from 25. Juni 1981
Regeste: Ablösung einer Dienstbarkeit durch den Richter (Art. 736 ZGB). 1. Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück im Sinne von Art. 736 ZGB ist das Interesse des Eigentümers dieses Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang zu dem Zweck, zu dem sie errichtet worden ist, zu verstehen. Ermittlung des ursprünglichen Zwecks der Dienstbarkeit. Abstellen auf die damaligen Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks (E. 3). 2. Eine Ablösung gegen Entschädigung gemäss Art. 736 Abs. 2 ZGB fällt auch dann in Betracht, wenn die Belastung durch die Dienstbarkeit seit deren Errichtung in einem Mass zugenommen hat, dass das Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks an der Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit im Vergleich dazu als unverhältnismässig gering erscheint (E. 4). Anwachsen der Belastung, weil das mit einem Bauverbot belastete Grundstück, das früher landwirtschaftlichen Charakter hatte, heute Bauland ist? (E. 5.)

109 II 412 () from 8. Dezember 1983
Regeste: Art. 667, 730, 738 ZGB. Grundstück, das mit einem Bauverbot belastet ist. Bau einer unterirdischen Garage und Projekt für die Erstellung eines Zufahrtsweges sowie von Parkplätzen auf dem mit der Dienstbarkeit belasteten Teil des Grundstückes. 1. In einem Fall, da sich der Eintrag der im Jahre 1929 errichteten Dienstbarkeit in der Wendung "Einschränkung des Baurechts" erschöpft und da der Erwerbsgrund keine Angaben über die Tragweite der Belastung enthält, kann der Zweck der Dienstbarkeit in einer günstigen Sonneneinstrahlung, in einer gewissen Stille, in einer Wahrung der Aussicht und in einem Schutz vor Immissionen, insbesondere vor Lärm, gesehen werden (E. 3). 2. Sofern eine unterirdische Baute das Niveau der Erdoberfläche nicht verändert und unsichtbar ist, ist sie mit der Dienstbarkeit vereinbar (E. 4). 3. Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, dieses an der Erdoberfläche nach seinem Belieben zu gestalten. Namentlich kann er es im Zusammenhang mit dem Anlegen eines Weges oder mit der Errichtung von Parkplätzen auch asphaltieren (E. 5).

109 II 491 () from 15. September 1983
Regeste: Art. 36 Abs. 1 und 2, 46, 51 Abs. 1 lit. a sowie 55 Abs. 1 lit. a OG. Die Berufung ist unzulässig, wenn sie den Streitwert nicht nennt und weder das angefochtene Urteil noch andere Unterlagen dem Bundesgericht ohne weiteres die Berechnung des Streitwertes ermöglichen.

115 II 434 () from 26. Oktober 1989
Regeste: Auslegung einer Bauhöhendienstbarkeit (Art. 738 ZGB). Eine Dienstbarkeit, mit welcher die erlaubte Bauhöhe auf dem belasteten Grundstück in einer genauen Masszahl ausgedrückt wird, ist ihrem Sinne entsprechend absolut zu verstehen. Sie muss daher unabhängig davon eingehalten werden, ob die Bedürfnisse der herrschenden Liegenschaft im konkreten Anwendungsfall durch ein Höherbauen tatsächlich geschmälert würden (E. 2). Besteht der Zweck einer solchen Dienstbarkeit in der Verbesserung der Wohnqualität auf dem herrschenden Grundstück, so erschöpft sich dieser vernünftigerweise nicht nur in der Bewahrung der Aussicht, der Besonnung und der Belichtung, sondern dient auch der Beschränkung des umbauten Raumes auf dem Nachbargrundstück (E. 3).

117 II 536 () from 3. Dezember 1991
Regeste: Art. 738 f. ZGB; Inhalt der Dienstbarkeit bei veränderten Bedürfnissen. Mit dem Umbau eines Ökonomiegebäudes in ein Zweifamilien-Wohnhaus mit den dazugehörenden Garagen fallen die ursprünglichen Bedürfnisse des herrschenden Grundstückes dahin. Das nach einem Landwirtschaftsbetrieb mit Wohnhaus bemessene Fuss- und Fahrwegrecht braucht den neuen Bedürfnissen, die durch die Benützung der Garagen entstehen, nicht dienstbar gemacht zu werden.

123 III 337 () from 5. September 1997
Regeste: Art. 730 Abs. 1 ZGB und Art. 2 ZGB; Art. 27 Abs. 2 ZGB; Zulässigkeit einer Dienstbarkeit, welche die gewerbliche Tätigkeit beschränkt. Gestützt auf Art. 730 Abs. 1 ZGB ist eine negative Dienstbarkeit nur zulässig, wenn die Tätigkeit, welche damit verboten wird, den körperlichen Zustand, die äussere Erscheinungsform, den wirtschaftlichen oder sozialen Charakter des dienenden Grundstücks von aussen bemerkbar bestimmt (E. 2c/aa und bb). Eine Dienstbarkeit, die auf dem belasteten Grundstück nur den Betrieb einer Zimmerei erlaubt und eine andere industrielle Nutzung ausschliesst, ist im Lichte dieses Grundsatzes zulässig (E. 2c/cc). Eine Dienstbarkeit, die ausschliesslich die durch sie selbst bestimmte Nutzung des dienenden Grundstücks zulässt, verletzt den in Art. 730 Abs. 1 ZGB enthaltenen Grundsatz der Beschränktheit der Belastung (E. 3a). Im konkreten Fall lässt die Dienstbarkeit jedoch nebst dem Betrieb einer Zimmerei wichtige Nutzungsmöglichkeiten des dienenden Grundstücks bestehen. Sie verstösst daher nicht gegen Art. 730 Abs. 1 ZGB, aber auch nicht gegen Art. 730 Abs. 2 ZGB, weil sie nicht hauptsächlich auf eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen hinausläuft (E. 3b). Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks muss ein vernünftiges Interesse an der Dienstbarkeit haben (E. 4a). Nicht erforderlich ist jedoch, dass es sich dabei um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt (E. 4b). Eine vertragliche Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit gilt nur dann als übermässig im Sinne des Art. 27 Abs. 2 ZGB, wenn sie den Verpflichteten der Willkür seines Vertragspartners ausliefert, ihn der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beraubt oder diese dermassen einschränkt, dass die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet ist (E. 5).

124 III 289 () from 11. Mai 1998
Regeste: Art. 730 Abs. 2 ZGB und Art. 741 ZGB. Dienstbarkeitsvertrag; Verpflichtung der Dienstbarkeitsberechtigten zur Übernahme von Kosten an den Bau einer Zufahrtsstrasse. Ist nur die Dienstbarkeit als solche, nicht jedoch die gemäss Dienstbarkeitsvertrag vorgesehene Verpflichtung zu einer Leistung im Grundbuch eingetragen, so behält die Vereinbarung ihren rein obligatorischen Charakter. Mangels Grundbucheintrages können deshalb Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragsparteien nur dann zur Erbringung der Leistung angehalten werden, wenn ihnen die Verpflichtung besonders überbunden wurde (E. 1c).

128 III 169 () from 6. März 2002
Regeste: Auslegung einer Dienstbarkeit (Art. 738 ZGB). Bei klarem Wortlaut des Grundbucheintrages ist dieser allein für den Inhalt der Dienstbarkeit massgeblich. Enthält der Grundbucheintrag lediglich ein Stichwort wie z.B. Quellen-, Weg- oder Grenzbaurecht, ist er in der Regel zu rudimentär, als dass sich Rechte und Pflichten aus ihm deutlich ergäben. In diesem Fall ist für den Inhalt der Dienstbarkeit im Rahmen des Eintrags auf ihren Erwerbsgrund oder auf die Art abzustellen, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (E. 3).

128 III 265 () from 17. Mai 2002
Regeste: Art. 730 und 734 ZGB; Grunddienstbarkeit, Vertragsbestimmungen obligatorischer Natur, Untergang durch Verzicht. Vertragliche Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit haben in der Regel dingliche und ausnahmsweise nur obligatorische Wirkung. Die Rechtsnatur der einzelnen Vertragsbestimmung ist nach den für die Auslegung von Dienstbarkeitsverträgen massgebenden Grundsätzen zu bestimmen (E. 3). Auf ein Wegrecht kann implizit verzichtet worden sein, wenn dessen Ausübung mit späteren, durch Dienstbarkeitsvertrag eingeräumten Rechten unvereinbar ist (E. 4a).

130 III 554 () from 23. Juni 2004
Regeste: Art. 736 Abs. 1 und Art. 738 ZGB; Ermittlung des Zwecks und Löschung eines Wegrechts. Die Erschliessung durch eine öffentliche Strasse rechtfertigt die Löschung eines bestehenden privaten Wegrechts dann, wenn die öffentliche Strasse den mit dem privaten Wegrecht gewährleisteten Zweck vollumfänglich erfüllt und die bisherige private Wegverbindung nicht vorteilhafter ist als die neu erstellte öffentliche. Eine Ausnahme besteht für Wegrechte, die nach dem Willen der Parteien den Charakter eines Notwegs haben (E. 2-4).

131 III 345 () from 10. März 2005
Regeste: Art. 730 und Art. 738 f. ZGB; Grunddienstbarkeit "Benützungsrecht an Hofraum"; Auslegung; Mehrbelastung. Auslegung einer Dienstbarkeit nach deren Bereinigung bei der Grundbucheinführung (E. 1). Ein allgemeines Benützungsrecht an einem Hofraum gestattet jede gemeinverträgliche Nutzung und damit das kurzfristige, hingegen nicht das längerfristige Abstellen von Fahrzeugen (E. 2). Soweit die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks es erfordern, darf das Benützungsrecht zu Gunsten einer Gewerbeliegenschaft auch von den Kunden des Eigentümers ausgeübt werden (E. 3). Beurteilung der Zumutbarkeit einer Mehrbelastung im Falle von ungemessenen Dienstbarkeiten (E. 4).

132 III 651 () from 25. August 2006
Regeste: Art. 641 Abs. 2, Art. 738 i.V.m. Art. 781 ZGB, Art. 36 FMG; actio negatoria, Dienstbarkeit für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung, Benutzung dieser Leitung für Fernmeldedienste. Das in Art. 641 Abs. 2 ZGB vorgesehene Abwehrrecht besteht auch dann, wenn der Eingriff nicht schädigend ist (E. 7). Auslegung einer Personalservitut für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung; der vereinbarte Zweck der Dienstbarkeit deckt den Einsatz der Leitung für Fernmeldedienste nicht (E. 8). Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten müssen die für den Bau und Betrieb ihrer Anlagen nötigen Rechte von den privaten Grundeigentümern vertraglich oder auf dem Enteignungsweg erwerben (E. 9).

137 III 145 (5A_652/2010) from 4. März 2011
Regeste: Art. 738 und 737 Abs. 2 und 3 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Wegrechts, Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit. Sind für die Ausübung einer Dienstbarkeit bauliche Anlagen erforderlich, bestimmen diese in der Regel auch den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit, und zwar grundsätzlich mit voller Wirkung gegenüber dem Dritterwerber (E. 3 und 4). Das Gebot der schonenden Ausübung beziehungsweise Duldung vernachlässigbarer Beeinträchtigungen gemäss Art. 737 Abs. 2 und 3 ZGB bedeutet keine inhaltliche oder umfangmässige Beschränkung des Dienstbarkeitsrechts, sondern regelt die Ausübung der Dienstbarkeit nach Massgabe ihres feststehenden Inhalts und Umfangs (E. 5).

137 III 153 (5A_60/2011) from 1. April 2011
Regeste: Art. 973 Abs. 1 ZGB; guter Glaube in das Grundbuch; Wegrecht; Zugang durch einen Tunnel. Der tatsächliche, nach aussen sichtbare physische Zustand des Grundstücks kann den guten Glauben des Erwerbers in das Grundbuch zerstören. Wird Inhalt und Umfang eines Wegrechts durch eine bauliche Anlage wie hier einen Tunnel bestimmt, kann sich der Dritterwerber des berechtigten Grundstücks weder auf den allgemein gehaltenen Grundbucheintrag "Wegrecht" noch auf ein Wegrecht gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag berufen (E. 4 und 5).

138 III 650 (5A_245/2012) from 13. September 2012
Regeste: Art. 674 und 738 ZGB; Überbaurecht; Inhalt und Umfang. Das Überbaurecht für zwei Wohngeschosse und für das Dach umfasst mangels Regelung im Dienstbarkeitsvertrag auch die Dachgestaltung, aber nicht die Veränderung des Daches zwecks Aufstockung des Hauses oder die Erstellung von Aufbauten, die in keinem funktionellen Zusammenhang mit dem Dach stehen. Fall einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach (E. 3-6).

139 III 404 (5A_66/2013) from 29. August 2013
Regeste: Art. 738 ZGB; Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Fuss- und Fahrwegrechts nach Massgabe des Erwerbsgrundes. Grundsätze für die Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrags. Voraussetzungen, unter denen zur Bestimmung des Inhalts eines ungemessenen Fuss- und Fahrwegrechts öffentlich-rechtliche Vorschriften berücksichtigt werden dürfen (E. 7).

 

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