Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 1° luglio 2022)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  EN
Art. 79

II. Can­cel­la­zio­ne dal re­gi­stro

 

Se l’as­so­cia­zio­ne è iscrit­ta nel re­gi­stro di com­mer­cio, la di­re­zio­ne od il giu­di­ce de­vo­no co­mu­ni­ca­re lo scio­gli­men­to all’uf­fi­cia­le del re­gi­stro per la can­cel­la­zio­ne.

BGE

128 III 209 () from 20. März 2002
Regeste: Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern durch den Stiftungsrat (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Der Stifterwille, wonach bestimmte Personen zwingend dem Stiftungsrat anzugehören haben, vermag eine sachlich begründete Abberufung dieser Personen durch den Stiftungsrat nicht zu verhindern; offen gelassen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein zwingender Stifterwille besteht (E. 4a). Auf die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern ist Art. 68 ZGB analog anwendbar. Die abzuberufenden Stiftungsratsmitglieder sind an der Beratung und der Abstimmung über ihre Abberufung nicht zu beteiligen, haben jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4c).

133 III 593 () from 10. Mai 2007
Regeste: Auflösung eines Vereins (Art. 78 ZGB). Ein statutarischer Zweck, der die Besetzung von Häusern mitumfasst, ist widerrechtlich (E. 4.1). Die Auflösung erfolgt ex tunc, da der Verein seinen widerrechtlichen Zweck seit seiner Gründung verfolgt hat (E. 4.7).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden