Code civil suisse

du 10 décembre 1907 (État le 23 janvier 2023)


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Art. 111170

A. Di­vorce sur re­quête com­mune

I. Ac­cord com­plet

 

1 Lor­sque les époux de­mandent le di­vorce par une re­quête com­mune et produis­ent une con­ven­tion com­plète sur les ef­fets de leur di­vorce, ac­com­pag­née des doc­u­ments né­ces­saires et de leurs con­clu­sions com­munes re­l­at­ives aux en­fants, le juge les en­tend sé­paré­ment et en­semble. L’au­di­tion peut avoir lieu en plusieurs séances.

2 Le juge s’as­sure que les époux ont dé­posé leur re­quête en di­vorce et con­clu leur con­ven­tion après mûre réflex­ion et de leur plein gré et que la con­ven­tion et les con­clu­sions re­l­at­ives aux en­fants peuvent être rat­i­fiées; il pro­nonce al­ors le di­vorce.

170 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2009 (Délai de réflex­ion dans la procé­dure de di­vorce sur re­quête com­mune), en vi­gueur depuis le 1er fév. 2010 (RO 2010 281; FF 2008 17671783).

BGE

91 II 81 () from 12. Juli 1965
Regeste: Klage auf Untersagung des Eheabschlusses (Art. 111 ZGB). 1. Diese Klage wird gegenstandslos - wenn die Brautleute während der Hängigkeit des Rechtsstreites die Ehe im Ausland eingehen (Erw. 1), - ebenso, wenn einer der Verlobten während der Hängigkeit des Rechtsstreites stirbt, sei es auch erst nach Einlegung der Berufung an das Bundesgericht (Erw. 4). 2. Kann die Eheuntersagungsklage nach Art. 111 ZGB in eine Ehenichtigkeitsklage nach Art. 120 ff. ZGB umgewandelt werden? (Erw. 3). 3. Welche Rechtsbehelfe hat der Einsprecher, um sich der Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehe zu widersetzen? (Erw. 2).

126 III 404 () from 14. September 2000
Regeste: Tragweite von Art. 115 ZGB im Vergleich mit Art. 142 aZGB; Folgen von Art. 7b Abs. 1 SchlTZGB für die Scheidung der Ehe. Art. 7b Abs. 1 SchlTZGB kann zur Folge haben, dass die in erster Instanz gestützt auf Art. 142 aZGB gutgeheissene Scheidungsklage in zweiter Instanz mit Blick auf Art. 115 ZGB abgewiesen werden muss, weil diese Bestimmung enger auszulegen ist (E. 3). Ein Ehegatte kann gemäss Art. 115 ZGB einseitig die Scheidung verlangen, wenn ihm aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, die Fortsetzung der Ehe - und zwar die Aufrechterhaltung der ehelichen Bande - für die Dauer der vier Jahre des Getrenntlebens, die ihm die Scheidung gestützt auf Art. 114 ZGB zu erlangen gestatteten, vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann (E. 4). Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 5).

129 III 1 () from 24. Oktober 2002
Regeste: Art. 2 Abs. 2, 114, 115 und 117 ZGB; Ehetrennung wegen Doppellebens des Ehemannes; Verbot des Rechtsmissbrauchs. Die Trennung der Ehe kann aus den in Art. 115 ZGB vorgesehenen schwerwiegen den Gründen verlangt werden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn der Ehemann wie im beurteilten Fall seit mehreren Jahren eine aussereheliche Beziehung unterhält, aus der vier Kinder hervorgegangen sind. Unter den gegebenen Umständen bedeutet es keinen Rechtsmissbrauch, dass die Ehefrau bloss auf Ehetrennung klagt (E. 2).

130 II 169 () from 22. Januar 2004
Regeste: Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Einvernahme der Ex-Ehefrau als Auskunftsperson (Art. 12 lit. c VwVG) oder als Zeugin (Art. 14 VwVG, Art. 49 BZP); im vorliegenden Fall kein Teilnahmerecht des früheren Ehemannes. Die Zeugeneinvernahme ist im Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die strenge Strafsanktion wegen falschen Zeugnisses ein subsidiäres Beweismittel (E. 2.3.3). Während im Zivilprozess die Zeugeneinvernahme (Art. 42 ff. BZP) die Regel und der Einzug von Auskünften die Ausnahme bildet, verhält es sich im Verwaltungsprozess umgekehrt, kommt doch die Zeugeneinvernahme nur zum Zug, wenn der Sachverhalt auf andere Weise, beispielsweise durch Auskünfte von Drittpersonen, nicht hinreichend abgeklärt werden kann (E. 2.3.4). In sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18 VwVG sind auch Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen vorliegend nicht missbraucht und das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn sie zur Wahrung privater Interessen der Ex-Ehefrau den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Anhörung gebilligt hat (E. 2.3.5).

131 III 182 () from 26. Januar 2005
Regeste: Art. 27 Abs. 1 IPRG; Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils, Ordre public. Eine in einer Anwaltsvollmacht erteilte Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung kann als Erklärung des Scheidungswillens an das Gericht verstanden werden (E. 3). Es gehört zum schweizerischen Ordre public, dass sich das Gericht bei einer einvernehmlichen Scheidung hinreichend sicher vom Scheidungswillen der Ehegatten überzeugt. Der Nachweis des Scheidungswillens muss aber nicht durch persönliche Anhörung der Ehegatten durch das Gericht erfolgen, sondern kann auch durch schriftliche Erklärung erbracht werden (E. 4).

145 III 474 (5A_778/2018) from 23. August 2019
Regeste: Art. 279 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO) abstellen muss, wenn es nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO eine zum Voraus geschlossene Vereinbarung über die nacheheliche Unterhaltspflicht prüft, sowie zur diesbezüglichen Frage- und Hinweispflicht des Gerichts (E. 5).

 

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