Code civil suisse

du 10 décembre 1907 (État le 23 janvier 2023)


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Art. 517

A. Désig­na­tion

 

1 Le testateur peut, par une dis­pos­i­tion test­a­mentaire, char­ger de l’ex­écu­tion de ses dernières volontés une ou plusieurs per­sonnes cap­ables d’ex­er­cer les droits civils.

2 Les ex­écuteurs test­a­mentaires sont avisés d’of­fice du man­dat qui leur a été con­féré et ils ont quat­orze jours pour déclarer s’ils en­tend­ent l’ac­cepter; leur si­lence équivaut à une ac­cept­a­tion.

3 Ils ont droit à une in­dem­nité équit­able.

BGE

90 II 376 () from 24. September 1964
Regeste: 1. Rechtliche Stellung des Willensvollstreckers. Art. 517/18, 560, 602 ZGB. (Erw. 1 und 2). 2. Absetzung des Willensvollstreckers a) durch die Aufsichtsbehörde: wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtverletzung; b) durch Urteil in einer Zivilrechtsstreitigkeit: wegen einer vom Erblasser geschaffenen oder ihm wenigstens bekannt gewesenen Doppelstellung des Willensvollstreckers und einer daraus sich ergebenden schweren Interessenkollision (Erw. 3). 3. Wann kann ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG in administrativem Verfahren herbeigeführt werden? (Erw. 4). 4. Kriterien der schweren Interessenkollision (Erw. 5). 5. Vorwurf der groben Pflichtverletzung in Verbindung mit der Geltendmachung einer angeblich die Absetzung rechtfertigenden Interessenkollision. Verfahrensfragen. Würdigung einzelner Vorfälle (Erw. 6).

91 II 177 () from 29. Oktober 1965
Regeste: In ihrer Gültigkeit bestrittene Bezeichnung eines nicht mit Namen genannten Ersatz- Willensvollstreckers durch das Testament. 1. Die Ausstellung eines "Willensvollstrecker-Zeugnisses" ist eine der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 68 ff. OG unterliegende Zivilsache. (Erw. 1). 2. Dazu kann eine Verwaltungsbehörde als zuständig erachtet werden, insbesondere diejenige, welcher die Ausstellung von Erbbescheinigungen nach Art. 559 ZGB obliegt. (Erw. 2). 3. Greift die Verwaltungsbehörde in den Zuständigkeitsbereich des Richters ein, wenn sie dem in seiner Rechtsstellung umstrittenen Prätendenten ein vorbehaltlos lautendes Willensvollstrecker-Zeugnis ausstellt? (Erw. 3).

117 II 382 () from 24. September 1991
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 243 Abs. 1 OR. Formzwang bei Teilsimulation. Die Beurkundung auch eines nur teilweise simulierten Geschäfts ersetzt die fehlende Schriftform des dissimulierten Geschäfts nicht.

129 I 330 () from 30. Juni 2003
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 517 Abs. 3 ZGB; Vorrang des Bundesrechts; Honorar eines Notars und Willensvollstreckers für die Ausfertigung einer Erbschaftsanzeige. Die Ausfertigung der Anzeige einer Erbschaft für die Steuerbehörde fällt nicht unter die amtlichen Verrichtungen der Genfer Notare (E. 2). Die Vergütung des Willensvollstreckers im Sinne von Art. 517 Abs. 3 ZGB hat ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bundesrechts zu erfolgen, aufgrund welcher sie objektiv im Verhältnis zu den erbrachten Leistungen zu ermitteln ist; sie darf weder pauschal allein nach Massgabe des Wertes der Erbschaft bestimmt werden, noch nach dem Kriterium, ob der Willensvollstrecker Notar ist oder nicht (E. 3.2). Wird für die Vergütung eines Notars betreffend die Ausfertigung einer Erbschaftsanzeige, welche dieser in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker erstellt hat, ohne weitere Prüfung der Tarif ad valorem - wie er vom kantonalen Reglement über die Entschädigung der Notare vorgesehen ist - angewendet (E. 3.3-3.5), verletzt dies den Vorrang des Bundesrechts (E. 3.1).

129 V 113 () from 23. Januar 2003
Regeste: Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 61, Art. 82 Abs. 2 ATSG: Parteientschädigung im kantonalen Verfahren; anwendbares Recht. Streitigkeiten über den Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Verfahren beurteilen sich bei vor dem 1. Januar 2003 ergangenen vorinstanzlichen Entscheiden nach Art. 85 AHVG. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 61 lit. f und g ATSG; Art. 518 ZGB: Parteientschädigung an Willensvollstrecker. Anspruch des Willensvollstreckers auf Parteientschädigung im kantonalen Verfahren in einem den Nachlass betreffenden Prozess bejaht.

138 III 449 (5D_76/2011) from 31. Mai 2012
Regeste: Art. 517 Abs. 3 ZGB, Art. 394 ff. OR; Vergütung des Willensvollstreckers. Frage der Bestimmungen, die auf eine Vereinbarung zwischen Erben und Willensvollstrecker über dessen Vergütung anwendbar sind (E. 4.2).

142 III 9 (5A_522/2014) from 16. Dezember 2015
Regeste: Haftung des Willensvollstreckers. Voraussetzungen der Haftung des Willensvollstreckers (E. 4.1 und 4.2). Natur und Umfang der Aufgaben des Willensvollstreckers (E. 4.3), insbesondere wenn die Erbschaft Wertschriften umfasst (E. 5.2).

144 III 217 (5A_363/2017) from 22. Februar 2018
Regeste: Art. 518 Abs. 1 und 2 ZGB; Art. 97, Art. 398 Abs. 2 und Art. 400 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers gegenüber einer Quotenvermächtnisnehmerin. Zur Frage, ob eine Quotenvermächtnisnehmerin den Willensvollstrecker mit einer Verantwortlichkeitsklage auf Ersatz des Schadens belangen kann, den sie dadurch erlitten haben will, dass der Willensvollstrecker durch die vorwerfbar pflichtwidrige Berechnung seines Honorars das Reinvermögen des Nachlasses vermindert und so das Quotenvermächtnis geschmälert hat (E. 5.2 und 5.3).

145 III 205 (5A_488/2018) from 10. Mai 2019
Regeste: Art. 49 SchKG; Art. 517 f., 554 Abs. 1 und 593 ff. ZGB; Betreibungsort einer Erbschaft, die englischem Recht unterliegt und für welche ein "administrator" bezeichnet wird, mit Blick auf die Befugnisse des Letzteren im Vergleich zu denjenigen eines erbrechtlichen Vertreters nach schweizerischem Recht. Rolle und Funktion des personal representative - hier eines administrator - nach englischem Recht. Vergleich der Befugnisse des Letzteren mit denjenigen des Willensvollstreckers, des amtlichen Erbschaftsverwalters und des Erbschaftsliquidators im schweizerischen Recht. Annäherung an den Auftrag des Willensvollstreckers und daraus folgender Betreibungsort der Erbschaft (E. 4.4.5).

 

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