Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 23 gennaio 2023) (Stato 23 gennaio 2023)


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Art. 454

A. Prin­ci­pio

 

1 Chiun­que è le­so da at­ti od omis­sio­ni il­le­ci­ti nell’am­bi­to di una mi­su­ra uf­fi­cia­le di pro­te­zio­ne de­gli adul­ti ha di­rit­to al ri­sar­ci­men­to del dan­no e, sem­pre che la gra­vi­tà del­la le­sio­ne lo giu­sti­fi­chi, al­la ri­pa­ra­zio­ne mo­ra­le.

2 Lo stes­so di­rit­to sus­si­ste al­lor­quan­do l’au­to­ri­tà di pro­te­zio­ne de­gli adul­ti o l’au­to­ri­tà di vi­gi­lan­za ha agi­to il­le­ci­ta­men­te ne­gli al­tri set­to­ri del­la pro­te­zio­ne de­gli adul­ti.

3 Il Can­to­ne è re­spon­sa­bi­le; la per­so­na le­sa non ha di­rit­to al ri­sar­ci­men­to nei con­fron­ti del­la per­so­na che ha ca­gio­na­to il dan­no.

4 Il re­gres­so del Can­to­ne con­tro la per­so­na che ha ca­gio­na­to il dan­no è ret­to dal di­rit­to can­to­na­le.

BGE

85 II 464 () from 3. Dezember 1959
Regeste: Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung.

86 II 340 () from 7. Oktober 1960
Regeste: Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Natur der Klage. Passivlegitimation des Willensvollstreckers? Herabsetzungsklage; Verjährung (Art. 533 ZGB). Verjährung oder Verwirkung? (Frage offen gelassen). Die Fristen des Art. 533 ZGB können nur durch Einleitung der Klage gewahrt werden. Die Vorschriften von Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 OR, die eine Verjährung während des Prozesses zulassen, sind auf die Herabsetzungsklage nicht anwendbar.

140 III 92 (5A_815/2013) from 9. Januar 2014
Regeste: Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Aufhebung der Kindesschutzmassnahme (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Massnahme bzw. von Verfahrensfehlern. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintritt, wenn das aktuelle praktische Interesse bei Einreichung der Beschwerde bereits weggefallen ist. Zur Bedeutung der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB (E. 1-3).

145 I 183 (5C_2/2017) from 11. März 2019
Regeste: Art. 27, 49 und 94 BV, Art. 404 ZGB; abstrakte Kontrolle der (neuen) Art. 31a bis 31d des Gesetzes des Kantons Neuenburg vom 27. Juni 2017 zur Änderung des Gesetzes über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; Entschädigung der unabhängigen Privatbeistände; Wahrung der Wirtschaftsfreiheit und des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts. Kategorien von Beiständen; Darstellung des Systems der Entschädigung der Beistände im Kanton Neuenburg unter Herrschaft des bisherigen und des neuen Rechts (E. 3). Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (E. 4). Grundsätze für die Entschädigung des Beistandes; zulässige kantonale Tarifmodelle; Vereinbarkeit des auf Pauschalen mit Mindest- und Höchstbeträgen beruhenden Tarifsystems des Kantons Neuenburg mit dem Bundesrecht (Art. 404 ZGB); Verletzung des Grundsatzes des Vorrangs des Bundesrechts, soweit der neue Tarif die Möglichkeit, die Grundentschädigung in Fällen zu erhöhen, in denen sie mit Blick auf den tatsächlichen Aufwand des Beistands als unangemessen erscheint, auf maximal 30 % begrenzt (E. 5).

146 III 377 (5A_175/2020) from 25. August 2020
Regeste: Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).

 

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