Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 23 gennaio 2023) (Stato 23 gennaio 2023)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  EN
Art. 500

b. Uf­fi­cio del fun­zio­na­rio

 

1 Il te­sta­to­re co­mu­ni­ca la sua vo­lon­tà al fun­zio­na­rio, il qua­le ne re­di­ge o ne fa re­di­ge­re la scrit­tu­ra e la dà a leg­ge­re al te­sta­to­re stes­so.

2 La scrit­tu­ra dev’es­se­re fir­ma­ta dal te­sta­to­re.

3 Il fun­zio­na­rio de­ve da­tar­la ed ap­por­vi an­che la sua fir­ma.

BGE

93 II 223 () from 12. Juni 1967
Regeste: Form des Erbvertrages (Art. 512 ZGB). Konversion in eine letztwillige Verfügung. 1. Ein als Kaufvertrag bezeichnetes Geschäft, das erst nach dem Ableben der einen Vertragspartei seine Wirkungen entfalten soll, hat als Rechtsgeschäft von Todes wegen zu gelten (Erw. 1). 2. Ist die Form des Erbvertrages (Art. 512 ZGB) auch eingehalten, wenn die Gegenwart der Zeugen und der Urkundsperson bei der Unterzeichnung des Vertrages durch die Parteien auf andere Weise als durch die Bescheinigung auf der Urkunde nachgewiesen wird? Hängt die Gültigkeit des Erbvertrages davon ab, dass die Partei, die sich damit begnügt, die Verfügung des Erblassers anzunehmen, vor den Zeugen erklärt, der Inhalt des Vertrages entspreche ihrem Willen? Fragen offen gelassen (Erw. 2). 3. Konversion eines nichtigen Erbvertrages in eine öffentliche letztwillige Verfügung (Erw. 3).

103 II 84 () from 4. Mai 1977
Regeste: Klage auf Ungültigerklärung eines Testamentes (Art. 520 ZGB); Zeugenbescheinigung bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 501 Abs. 2 ZGB). 1. Passivlegitimation des Willensvollstreckers bei der Ungültigkeitsklage (E. 1). 2. In der Zeugenbescheinigung braucht weder eine Bestätigung enthalten zu sein, wonach der Testator die Urkunde vor den Zeugen und der Urkundsperson unterschrieben habe (E. 2a), noch bezeugt zu werden, dass der Testator die in Art. 501 Abs. 1 ZGB vorgeschriebene Erklärung in Gegenwart der Urkundsperson abgegeben habe (E. 2b).

118 II 273 () from 9. September 1992
Regeste: Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden