Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 23 gennaio 2023) (Stato 23 gennaio 2023)


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Art. 717

3. Ac­qui­sto sen­za il pos­ses­so

 

1 Quan­do in for­za di uno spe­cia­le rap­por­to giu­ri­di­co, la co­sa sia ri­ma­sta pres­so l’alie­nan­te, il tra­sfe­ri­men­to del­la pro­prie­tà è inef­fi­ca­ce di fron­te ai ter­zi, se fu fat­to nell’in­ten­zio­ne di pre­giu­di­car­li, o di elu­de­re le di­spo­si­zio­ni re­la­ti­ve al pe­gno ma­nua­le.

2 Il giu­di­ce de­ci­de in pro­po­si­to con li­be­ro ap­prez­za­men­to.

BGE

88 II 73 () from 22. März 1961
Regeste: Fahrniseigentum; Erwerb ohne Besitz (Art. 717 ZGB). Dass eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden sei, kann nur angenommen werden, wenn diese Absicht bei beiden Parteien, insbesondere auch beim Erwerber, bestanden hat. Tat- und Rechtsfrage. Verbindlichkeit der vorinstanzlichenFeststellungen über den innern Tatbestand. Fälle, in denen die Umstände auf die Umgehungsabsicht schliessen lassen (Einschränkung von BGE 78 II 212 Erw. 4).

94 II 297 () from 13. Dezember 1968
Regeste: Klage auf Herausgabe von Bildern, die der frühere Besitzer in Deutschland sicherungshalber einer Bank übereignet hatte und die später auf Veranlassung der nationalsozialistischen Behörden öffentlich versteigert wurden und sich heute in der Schweiz befinden. Ersitzung. 1. Für die Sicherungsübereignung der Bilder gilt grundsätzlich das deutsche Recht als das Recht der damaligen Ortslage. Ist das nach deutschem Recht gültig begründete Sicherungseigentum aus Gründen der schweizerischen öffentlichen Ordnung in ein Pfandrecht umzudeuten? Fehlen einer Binnenbeziehung. Vereinbarkeit der Sicherungsübereignung mit der schweizerischen Rechtsordnung. (Erw. 3). Ungültigkeit der Versteigerung? (Erw. 4). 2. Für die Ersitzung gilt grundsätzlich das Recht der Ortslage (Erw. 5 a). Fall, dass die Sache in ein anderes Land verbracht wird, bevor die Ersitzung nach dem Recht der bisherigen Ortslage vollendet ist. Der am früheren Ort ausgeübte Besitz ist auf die vom Recht der neuen Ortslage geforderte Besitzdauer nicht anzurechnen, wenn die Ersitzung nach dem Recht der früheren Ortslage gehemmt war (Erw. 5 b, c). 3. Voraussetzungen der Ersitzung nach Art. 728 ZGB. Unangefochtener Eigenbesitz (Erw. 5 d). Guter Glaube. Erkundigungspflicht des Besitzers im Falle, dass der frühere Besitzer während der Ersitzungsfrist das Eigentum beansprucht. Auf den guten Glauben kann sich auch berufen, wer bei sehr schwierig zu beurteilenden Verhältnissen einer zwar unrichtigen, aber vertretbaren Ansicht folgt (Erw. 5 e, f, h).

119 II 236 () from 25. Mai 1993
Regeste: Finanzierungsleasingvertrag; Klage der Leasinggesellschaft auf Herausgabe des Vertragsgegenstandes gegen die Konkursmasse einer Person, welcher der Leasingnehmer den Vertragsgegenstand geliehen hat. 1. Da es sich beim Leasingnehmer um eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft handelt, und der Vertragsgegenstand für berufliche Zwecke bestimmt ist, sind vorliegend gemäss Art. 226m Abs. 4 OR einzig die Art. 226h Abs. 2, 226i Abs. 1 und 226k OR anwendbar (E. 3). 2. Begriff und Wesensmerkmale des Finanzierungsleasingvertrages: Zusammenfassung von Lehre und Rechtsprechung (E. 4). 3. Hat der Leasingnehmer mit einem Dritten einen Kaufvertrag über eine Sache abgeschlossen und ist diese vor Abschluss des Leasingvertrages an den Leasingnehmer ausgeliefert worden, so hat dieser das Eigentum daran erworben; da die Leasinggesellschaft nie Eigentümerin des Leasingobjektes geworden ist, kann sie nicht auf Herausgabe dieser Sache klagen (E. 5).

119 II 326 () from 4. Mai 1993
Regeste: Fiduziarische Übereignung von Schuldbriefen (Art. 717, Art. 884 Abs. 3, Art. 891, Art. 855 Abs. 2 und Art. 872 ZGB). 1. Wesen der fiduziarischen Sicherungsübereignung (E. 2a, 2b). 2. Verwertet der Gläubiger die ihm fiduziarisch übereigneten Schuldbriefe durch Selbsteintritt, so wird er durch nichts beschränkter Rechtsträger daran; über diesen Vorgang hat er abzurechnen und einen allfälligen Überschuss herauszugeben (E. 2c, 2d). 3. Geht eine bereits kollozierte Forderung nachträglich unter, so steht der Konkursmasse eine entsprechende Einrede zu (E. 2e, 2f).

 

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