Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 23 gennaio 2023) (Stato 23 gennaio 2023)


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Art. 826

II. Estin­zio­ne

1. Di­rit­to al­la can­cel­la­zio­ne

 

Se il cre­di­to è estin­to, il pro­prie­ta­rio del fon­do ipo­te­ca­to può esi­ge­re dal cre­di­to­re che au­to­riz­zi la can­cel­la­zio­ne dell’iscri­zio­ne.

BGE

93 I 29 () from 22. März 1967
Regeste: Art. 59 und 4 BV; 88 OG. 1. Behandlung einer staatsrechtlichen Beschwerde, wenn der Beschwerdeführer auch eine Berufung eingereicht hat (Erw. 1). 2. Frage des berechtigten Beschwerdeinteresses einer Partei, die zwar vor kantonaler Instanz obgesiegt hat, jedoch infolge der Berufung der Gegenpartei Gefahr läuft, vor Bundesgericht zu unterliegen (Erw. 2). 3. Begriff der persönlichen Ansprache; Verneinung des rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Klage auf Löschung einer Grundpfandverschreibung und einer Forderungsklage des Grundpfandschuldners gegen den Grundpfandgläubiger (Erw. 7).

102 II 1 () from 18. März 1976
Regeste: Art. 826 ZGB. Der Pfandeigentümer ist befugt, schon vor dem Untergang der Pfandforderung einen gerichtlichen Entscheid zu erwirken, der ihn ermächtigt, gegen einen Ausweis über die Tilgung der Pfandschuld die Löschung des Grundbucheintrages zu verlangen.

104 IB 257 () from 8. November 1978
Regeste: Grundbuch; Löschung einer Grundpfandverschreibung. Das Vorliegen einer Urkunde, in der festgehalten wird, dass die Person, zu deren Gunsten das Pfandrecht errichtet worden war, gestorben sei und als einzigen Erben den Eigentümer des belasteten Grundstücks hinterlassen habe, verpflichtet das Grundbuchamt nicht, das Pfandrecht von Amtes wegen zu löschen.

 

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