Codice civile svizzero

del 10 dicembre 1907 (Stato 23 gennaio 2023) (Stato 23 gennaio 2023)


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Art. 976678

III. Can­cel­la­zio­ne age­vo­la­ta

1. Di iscri­zio­ni ma­ni­fe­sta­men­te ir­ri­le­van­ti

 

L’uf­fi­cio del re­gi­stro fon­dia­rio può can­cel­la­re d’uf­fi­cio un’iscri­zio­ne se:

1.
è li­mi­ta­ta nel tem­po e ha per­so ogni va­lo­re giu­ri­di­co per sca­den­za del ter­mi­ne;
2.
con­cer­ne un di­rit­to che non si può ce­de­re e non si tra­smet­te per suc­ces­sio­ne di cui è ti­to­la­re una per­so­na de­fun­ta;
3.
per ra­gio­ni ter­ri­to­ria­li, es­sa non può con­cer­ne­re il fon­do in que­stio­ne;
4.
con­cer­ne un fon­do pe­ri­to.

678 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I 1 del­la LF dell’11 dic. 2009 (Car­tel­la ipo­te­ca­ria re­gi­stra­le e di­rit­ti rea­li), in vi­go­re dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).

BGE

107 II 211 () from 10. Juni 1981
Regeste: Verkauf eines Stockwerkeigentumsanteiles vor Fertigstellung des Gebäudes. 1. Grenzen der Prüfungsbefugnis der Grundbuchbehörden bezüglich der Gültigkeit des einzutragenden Rechtsgeschäftes (Erw. 1). 2. Es ist zulässig, einen Stockwerkeigentumsanteil vor Fertigstellung des Gebäudes zu verkaufen. Der Vertrag kann den Stockwerkeigentumsanteil in dem Zustand zum Gegenstand haben, in dem er sich im Zeitpunkt des Verkaufes befindet; die Verpflichtung, eine fertige Wohnung oder einen fertigen Raum zu liefern, ist nicht notwendiger Bestandteil des Vertrages (Erw. 2 und 3). 3. Der Verbindung eines Kaufvertrages bezüglich eines Stockwerkeigentumsanteiles im Zustand bei Vertragsschluss mit einem auf Fertigstellung des Gebäudes gerichteten Werkvertrag steht nichts entgegen; die beschränkte Prüfungsbefugnis der Grundbuchbehörden erlaubt diesen nicht, darüber zu befinden, ob in einem solchen Fall auch der Werkvertrag der öffentlichen Beurkundung bedürfe (Erw. 4).

115 II 213 () from 25. Mai 1989
Regeste: Eintragung eines Resolutivbedingungen unterworfenen Wohnrechts in das Grundbuch (Art. 776 ff. ZGB, Art. 12 GBV). 1. Möglichkeit, erstmals mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde Urkunden einzureichen, die schon dem Grundbuchverwalter hätten vorgelegt werden können (Art. 105 OG; E. 2). 2. Ein Wohnrecht kann mit Resolutivbedingungen verknüpft werden, handle es sich um die Trennung oder die Scheidung der Ehe der Vertragsparteien, um das Vorabsterben der das Recht einräumenden oder um die Wiederverheiratung der berechtigten Partei; wo das Eintreten der Bedingung für sich allein nicht ausreicht, das Recht zum Erlöschen zu bringen, und dazu noch ein bestimmtes Verfahren notwendig ist, muss der Dienstbarkeitsvertrag sämtliche Anweisungen betreffend das weitere Vorgehen enthalten (Wartefrist, Kündigung, Zahlung einer Entschädigung), und zwar unter Angabe der zu beachtenden Fristen, Modalitäten und Formen (E. 3, 4 und 5).

121 III 52 () from 23. März 1995
Regeste: Art. 736 Abs. 1 ZGB; Löschung eines Durchfahrtsrechts, dessen Ausübung unmöglich geworden ist. Eine Dienstbarkeit, die für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat, kann gelöscht werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Interesse noch bestehe, ist vom Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit auszugehen, wonach eine solche nur zu dem Zweck aufrechterhalten werden darf, zu welchem sie errichtet worden ist (E. 2a). Die Unmöglichkeit, die Dienstbarkeit auszuüben, führt zum Verlust des Interesses für das berechtigte Grundstück. Das ist der Fall, wenn sich herausstellt, dass ein Wegrecht, das vermeintlich auf verschiedenen hintereinanderliegenden Grundstücken lastet, auf einem davon in Wirklichkeit gar nicht besteht (E. 3).

124 III 293 () from 15. Mai 1998
Regeste: Art. 35 Abs. 2 GBV, Art. 731 Abs. 1 ZGB und Art. 971 Abs. 1 ZGB; Gültigkeit eines Grundbucheintrages. Bei der Eintragung einer Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstückes muss nebst dem Inhalt des Rechtes auch das berechtigte Grundstück bezeichnet werden (Art. 35 Abs. 2 GBV); eine lückenhafte Eintragung, die das berechtigte Grundstück nicht bezeichnet, kommt im Ergebnis einer Nichteintragung gleich (E. 2a und b). Da für die Entstehung einer Dienstbarkeit die Grundbucheintragung konstitutiv ist (Art. 731 Abs. 1 und 971 Abs. 1 ZGB), kann ohne gültige Eintragung keine Dienstbarkeit entstehen. Dabei ist belanglos, ob der Erwerber gutgläubig davon ausging, das Grundstück unbelastet zu erwerben (E. 2c).

 

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