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Art. 173
2. Pendant la vie commune a. Contributions pécuniaires 1 À la requête d’un époux, le juge fixe les contributions pécuniaires dues pour l’entretien de la famille. 2 De même, à la requête d’un des époux, le juge fixe le montant dû à celui d’entre eux qui voue ses soins au ménage ou aux enfants ou qui aide son conjoint dans sa profession ou son entreprise. 3 Ces prestations peuvent être réclamées pour l’avenir et pour l’année qui précède l’introduction de la requête. BGE
82 III 1 () from 20. April 1956
Regeste: Zwangsvollstreckung unter Ehegatten. Art. 173 ff. ZGB. Wird einem Ehegatten a) bei einer Verfügung im Scheidungsprozesse nach Art. 145 b) bei einer Verfügung zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft nach Art. 170 ZGB; c) bei gerichtlicher Trennung der Ehe ausser Unterhaltsbeiträgen eine Prozessentschädigung zugesprochen, so ist auch für diese die Zwangsvollstreckung ohne Beschränkung zulässig. Art. 176 Abs. 2 ZGB.
83 III 11 () from 11. Februar 1957
Regeste: Zwangsvollstreckung unter Ehegatten (Art. 173 ff. Z GB). Zum Begriff der einem Ehegatten gegenüber dem andern auferlegten "Beiträge" (Art. 176 Abs. 2 ZGB).
83 III 89 () from 29. August 1957
Regeste: Zwangsvollstreckung unter Ehegatten. Art. 173 ff. ZGB. Die bei Abweisung einer Scheidungsklage dem beklagten Ehegatten zugesprochene Prozessentschädigung kann, auch wenn die Ehegatten tatsächlich getrennt leben, nicht in Betreibung gesetzt werden.
84 III 1 () from 29. April 1958
Regeste: Zwangsvollstreckung unter Ehegatten (Art. 173 ff. ZGB). Prozessentschädigungen sind nur dann gemäss Art. 176 Abs. 2 ZGB vom Betreibungsverbot ausgenommen, wenn sie mit der Zuerkennung von Unterhaltsansprüchen zusammenhängen. Bei Prüfung der Frage, ob die dem Ehemann auferlegten periodischen Leistungen als Unterhaltsbeiträge oder aber als Haushaltungsgeld (wofür die Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist) anzusehen seien, haben die Betreibungsbehörden darauf abzustellen, ob die Ehegatten tatsächlich getrennt leben oder einen gemeinsamen Haushalt führen. Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). Der Notbedarf eines getrennt lebenden Ehemannes ist ohne Rücksicht darauf, ob er zum Getrenntleben berechtigt sei oder nicht, nach Massgabe der tatsächlich vorhandenen Verhältnisse zu berechnen.
84 III 62 () from 4. September 1958
Regeste: Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten. Art. 1731 ZGB. Diesem Verbot untersteht nicht die Betreibung durch einen Zessionar des Ehegatten des Betriebenen. Vorbehalten bleibt die gerichtliche Beurteilung zivilrechtlicher Einreden infolge Rechtsvorschlages, insbesondere der Einrede, die Zession sei unerlaubterweise zur Umgehung jenes Verbotes vorgenommen worden, oder die Ehefrau sei nach Güterrecht zur Zession nicht befugt gewesen. "Offenkundige" Ungültigkeit des Rechtserwerbes des Zessionars in casu verneint (Erw. 2). Auslegung des Kostendispositivs des die Scheidungsklage abweisenden Urteils, wonach der Kläger die Anwaltsrechnung der beklagten Ehefrau zu bezahlen hat (Erw. 1).
91 II 77 () from 2. Februar 1965
Regeste: Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung (Art. 150 Abs. 2 OG). Ist die im Ausland, und zwar in einem der IÜZPR nicht beigetretenen Staate, wohnende Ehefrau im Scheidungsprozess als Berufungsklägerin auf Begehren des Ehemannes anzuhalten, eine ihm allfällig zukommende Parteientschädigung sicherzustellen?
91 II 401 () from 14. Dezember 1965
Regeste: Klage auf Feststellung einer widerrechtlichen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. 1. Zulässigkeit der Berufung (Art. 44 OG). (Erw. 1). 2. Verletzung in den persönlichen Verhältnissen durch ein ehrverletzendes Zeitungsinserat (Erw. 2). 3. Die Verletzung durch eine unwahre ehrenrührige Nachricht ist im Sinne von Art. 28 ZGB widerrechtlich, auch wenn die Nachricht in guten Treuen verbreitet wurde. Das gilt auch, wenn sich der Täter der Presse bediente. Art. 55 BV ändert daran nichts (Erw. 3). 4. Klage auf Feststellung der Widerrechtlichkeit. Verhältnis zur Klage auf Beseitigung der Störung (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Feststellungsinteresse. (Erw. 4).
92 III 1 () from 24. August 1966
Regeste: Das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten (Art. 173 Abs. 1 ZGB) gilt auch bei gerichtlich getrennter Ehe, und zwar auch dann, wenn die Trennung mehr als drei Jahre gedauert hat und sich mit Rücksicht auf die Gesetzgebung des Heimatstaates der Ehegatten nicht gemäss Art. 1 ZGB) gilt auch bei gerichtlich getrennter Ehe, und zwar auch dann, wenn die Trennung mehr als drei Jahre gedauert hat und sich mit Rücksicht auf die Gesetzgebung des Heimatstaates der Ehegatten nicht gemäss Art. 148 ZGB (oder entsprechenden Normen des ausländischen Rechtes) in eine Scheidung umwandeln lässt.
96 III 57 () from 7. Juli 1970
Regeste: Betreibung unter Ehegatten (Art. 173 ff. ZGB). Die Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte dem andern in einer vom Eheschutzrichter genehmigten Vereinbarung über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts verspricht, gelten als vom Richter auferlegt; für solche Beiträge ist daher nach Art. 176 Abs. 2 ZGB die Zwangsvollstreckung zulässig. Ablehnung des Einwandes, die Beiträge seien nicht gültig festgesetzt worden.
99 III 1 () from 11. Oktober 1973
Regeste: Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist.
105 III 97 () from 22. Mai 1979
Regeste: Betreibung unter Ehegatten (Art. 173 ff. ZGB). Prozessentschädigungen im Streit um Unterhaltsbeiträge sind auch dann gemäss Art. 176 Abs. 2 ZGB vom Zwangsvollstreckungsverbot ausgenommen, wenn sie dem unterhaltspflichtigen Ehegatten zugesprochen worden sind (Klarstellung der Rechtsprechung).
108 II 381 () from 16. September 1982
Regeste: Forderungsklage einer verheirateten Frau aus eingebrachtem Gut während der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses; sachliche Zuständigkeit. 1. Zulässigkeit der Berufung gemäss Art. 49 OG gegen einen selbständigen Vorentscheid über die Zuständigkeit (E. 1). 2. Für die Beurteilung einer Forderung aus eingebrachtem Gut, die eine verheiratete Frau während der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsprozesses gegenüber dem Ehemann gerichtlich geltend macht, ist ausschliesslich der Scheidungsrichter zuständig. Wurde die Forderungsklage bei einem unzuständigen Gericht eingereicht und ist der Scheidungsprozess in der Zwischenzeit abgeschlossen worden, so ist ein Nachverfahren zum Scheidungsprozess durchzuführen (E. 2-4).
108 III 54 () from 15. November 1982
Regeste: Art. 176 Abs. 2 ZGB; Ausnahme vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Prozessentschädigungen, die in einem Scheidungs- oder Trennungsprozess oder in einem Verfahren nach Art. 170 ZGB dem obsiegenden Ehegatten zugesprochen werden, ohne dass im gleichen Prozess auch über Unterhaltsbeiträge entschieden worden wäre, sind als Beiträge im Sinne von Art. 176 Abs. 2 ZGB zu betrachten, die vom Richter festgesetzt worden sind. Sie sind daher vom Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten ausgenommen, sofern die Gatten das Zusammenleben nach Beendigung des Verfahrens nicht wieder aufnehmen (Änderung der Rechtsprechung).
111 III 1 () from 8. Februar 1985
Regeste: Art. 173 ff. ZGB; Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Die Parteientschädigung, die dem Ehemann im Anfechtungsprozess um die Vaterschaft des von der Ehefrau geborenen Kindes zugesprochen worden ist, untersteht dem Verbot der Zwangsvollstreckung.
114 II 18 () from 14. April 1988
Regeste: Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 Abs. 3 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). 1. Ist ein Begehren um Anordnung von Eheschutzmassnahmen vor dem 1. Januar 1988 eingereicht worden, hat der Eheschutzrichter seinen Entscheid aber erst nach diesem Datum erlassen, so gelangt nach Art. 8 SchlT ZGB das neue Recht zur Anwendung (E. 2). 2. Für die Zuteilung des Hausrats nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist entscheidend, welche Regelung zweckmässig ist, und nicht, welcher Gatte ein besseres Recht an den betreffenden Gegenständen besitzt. Auch ein Personenwagen kann zum Hausrat gehören (E. 4). 3. Es ist nicht zulässig, die Verpflichtung zur Anschaffung eines Autos in den Unterhaltsbeitrag, den der eine Ehegatte dem andern aufgrund von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB schuldet, einzubeziehen. Zwar können in diesen Beitrag auch die Kosten für die Sicherstellung des Gebrauchs eines im Eigentum eines Dritten stehenden Personenwagens eingeschlossen werden; indessen setzt dies Klarheit über die Anpassung der beidseitigen Unterhaltsbeiträge während des Getrenntlebens voraus (E. 5). 4. Eheschutzmassnahmen in der Gestalt von mehreren Entscheidungsalternativen? (E. 6).
114 III 83 () from 18. Oktober 1988
Regeste: Pfändung des der Ehefrau nach Art. 164 ZGB zustehenden Betrages zur freien Verfügung. Der Betrag zur freien Verfügung im Sinne des Art. 164 ZGB gehört zum ehelichen Unterhalt. Er soll dem haushaltführenden, kinderbetreuenden Ehegatten ohne Erwerbseinkommen ermöglichen, seine persönlichen Bedürfnisse über den Rahmen eines blossen Taschengeldes hinaus zu befriedigen. Der Anspruch aus Art. 164 ZGB ist zwingender Natur. Es kann auf ihn als solchen nicht zum voraus verzichtet werden, weshalb er auch nicht pfändbar ist. Hingegen ist ein nachträglicher Verzicht auf eine konkrete einzelne Leistung nicht ausgeschlossen und ihre Pfändbarkeit nicht grundsätzlich zu verneinen. Die Pfändung darf aber nicht in das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten eingreifen und nicht der Begleichung seiner vorehelichen Schulden dienen.
115 II 6 () from 2. März 1989
Regeste: Art. 151 Abs. 1 ZGB. Umschreibung der Voraussetzungen für die Zusprechung einer nur zeitlich befristeten bzw. dauernden Rente gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB an den geschiedenen Ehegatten: - Zusammenfassung der Rechtsprechung; - Bedeutung einer unüberwindbaren wesentlichen Einbusse in der Lebenshaltung trotz tatsächlich wiedererlangter oder zumutbarer wirtschaftlicher Selbständigkeit des anspruchsberechtigten Ehegatten; - Bedeutung des Scheidungsverschuldens des verpflichteten Ehegatten; - Bedeutung der während der Ehe (nach altem Recht) gelebten und (nach neuem Recht) vereinbarten Aufgabenteilung.
115 II 201 () from 27. April 1989
Regeste: Art. 145 Abs. 2 ZGB; rückwirkende Zusprechung von Unterhaltsleistungen im Scheidungsprozess. Die in Art. 173 Abs. 3 ZGB vorgesehene Möglichkeit, Unterhaltsleistungen während des Zusammenlebens bis zu einem Jahr vor Einreichung des Gesuches zuzusprechen, muss auch im Zusammenhang mit der Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 ZGB und der Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsprozesses nach Art. 145 Abs. 2 ZGB sinngemäss zum Zuge kommen. Im Rahmen von Art. 145 ZGB fällt indessen eine Rückwirkung nur insoweit in Betracht, als die Massnahme erst nach Einreichung der Scheidungsklage verlangt wurde.
116 II 110 () from 17. Mai 1990
Regeste: Bemessung des Unterhaltsbeitrages des Elternteils, dem die elterliche Gewalt nicht zusteht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). 1. Erlauben sich die Eltern eine besonders hohe Lebenshaltung, so haben die Kinder an sich Anspruch darauf, dass auch ihre Bedürfnisse höher veranschlagt werden (E. 3a). 2. Es ist grundsätzlich von der tatsächlich gelebten Lebenshaltung der Eltern auszugehen, nicht von der aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit maximal möglichen. Erzieherische Gründe können es aber rechtfertigen, einem Kind eine einfachere Lebensstellung zukommen zu lassen als den Eltern (E. 3b). 3. Leben die Eltern nicht zusammen, so ist für die von jedem Elternteil zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf dessen Lebensstellung abzustellen (E. 3c). 4. Geschwister haben einen Anspruch, im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen von ihren Eltern gleich hohe Unterhaltsbeiträge zu erhalten (E. 4).
117 II 359 () from 31. Oktober 1991
Regeste: Herabsetzung einer Unterhaltsersatzrente wegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 151 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 2 ZGB). 1. Die Herabsetzung einer Unterhaltsersatzrente im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB wegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse ist auch möglich, wenn die Scheidung noch vor dem Inkrafttreten des neuen Eherechts ausgesprochen worden ist (E. 4a). 2. Für die Herabsetzbarkeit ist es ohne Bedeutung, warum sich die wirtschaftliche Lage des oder der Berechtigten verbessert hat (E. 4b). 3. Eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des oder der Berechtigten kann demgegenüber nicht zu einer nachträglichen Erhöhung der Rente führen (E. 4c). 4. Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Unterhaltsersatzrente wegen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse (E. 5). 5. Bei der Beurteilung der Einkommensverbesserung ist vom Einkommen des rentenberechtigten Teils auszugehen, das der Scheidungsrichter seinem Urteil zugrunde gelegt hat, auch wenn das tatsächlich erzielte Einkommen höher gewesen ist (E. 6).
129 III 60 () from 25. Oktober 2002
Regeste: Art. 137 und Art. 172 ff. ZGB; Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Zuständigkeitsabgrenzung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird (E. 1-4.2).
130 III 45 () from 11. November 2003
Regeste: Bestimmung des nach Art. 93 SchKG pfändbaren Einkommens; Frage der Verbindlichkeit einer zwischen dem Schuldner und seiner Ehegattin über die Unterhaltsbeiträge abgeschlossenen und vom Eheschutzrichter genehmigten Vereinbarung für das Betreibungsamt. Bei der Anwendung von Art. 93 SchKG sind die Betreibungsbehörden grundsätzlich nicht an den richterlichen Entscheid über die vom Schuldner an den Unterhalt von Familienmitgliedern zu leistenden Beiträge gebunden. In der Regel werden sie sich jedoch an den vom Richter festgelegten Betrag halten, es sei denn, es sei ersichtlich, dass der Unterhaltsgläubiger keineswegs den ganzen Unterhaltsbeitrag benötigt. Ein uneingeschränktes Ermessen steht den Betreibungsbehörden auf jeden Fall dann zu, wenn der Richter nicht selbst den Unterhaltsbeitrag festgelegt, sondern sich damit begnügt hat, eine Vereinbarung der Ehegatten zu genehmigen (E. 2).
135 III 315 (5D_164/2008) from 10. Februar 2009
Regeste: Art. 79 Abs. 1, Art. 80 Abs.1 und Art. 81 Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung; rückwirkende Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen. Werden im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Da der Betrag, der für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bezahlt werden muss, auch nicht der Begründung im Eheschutzurteil zu entnehmen ist, kann mangels einer klaren Zahlungsverpflichtung gestützt auf dieses Urteil nicht definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2).
144 III 502 (5A_553/2018, 5A_554/2018) from 2. Oktober 2018
Regeste: Art. 276, 276a und 285 ZGB; Kindesunterhalt; Berechnung des Existenzminimums des mit einem Partner in gemeinsamem Haushalt lebenden Unterhaltsschuldners. Das Existenzminimum umfasst die Hälfte des Ehepaaransatzes und die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind, namentlich seinen Wohnkostenanteil, seine unumgänglichen Berufsauslagen sowie seine Krankenkassenprämie (E. 6.2-6.8; Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung für das neue Kindesunterhaltsrecht). |