Code civil suisse


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Art. 288343

III. In­dem­nité unique

 

1 Si l’in­térêt de l’en­fant le jus­ti­fie, les parties peuvent con­venir que l’ob­lig­a­tion d’en­tre­tien sera ex­écutée par le verse­ment d’une in­dem­nité unique.

2 La con­ven­tion ne lie l’en­fant que:

1.
lor­squ’elle a été ap­prouvée par l’autor­ité de pro­tec­tion de l’en­fant ou, si elle a été con­clue dans une procé­dure ju­di­ci­aire, par le juge, et
2.
lor­sque l’in­dem­nité a été ver­sée à l’of­fice qu’ils ont désigné.

343Nou­velle ten­eur selon le ch. I 1 de la LF du 25 juin 1976, en vi­gueur depuis le 1er janv. 1978 (RO 1977 237; FF 1974 II 1).

BGE

83 II 85 () from 26. Februar 1957
Regeste: Unzulässigkeit der Berufung gegen Entscheide, welche die Stellung eines ausserehelichen Kindes unter Vormundschaft oder unter die elterliche Gewalt der Mutter oder des Vaters zum Gegenstand haben (Art. 44 OG). Die Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 68 OG) ist unzulässig, wenn die letzte kantonale Instanz feststellt, dass dem Beschwerdeführer die kantonalen Rechtsmittel, mit denen die behauptete Rechtsverletzung hätte gerügt werden können, nach kantonalem Verfahrensrecht nicht mehr zur Verfügung standen, als er sie ergreifen wollte.

86 II 213 () from 12. Juli 1960
Regeste: Berufungsverfahren. Fehlen eines Berufungsbeklagten, von dem eine Berufungsantwort (Art. 61 OG) einzuholen wäre. Fall, dass die Vormundschaftsbehörde bei der Entziehung der elterlichen Gewalt (oder bei der Entmündigung) nicht Antragstellerin, sondern in erster Instanz entscheidende Behörde war. Entziehung der elterlichen Gewalt wegen Verletzung der Pflicht, die Kinder in einem Beruf ausbilden zu lassen und sie gebührend zu beaufsichtigen (Art. 275, 276 und 285 ZGB).

98 II 168 () from 23. November 1972
Regeste: Berufung an das Bundesgericht. Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44/46 OG). Notwendigkeit eines Verfahrens zwischen zwei Parteien (Erw. 1). Sachliche Zuständigkeit zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge, welche die Eltern für die ihnen nach Art. 284 oder 285 ZGB weggenommenen Kinder zu leisten haben. Voraussetzungen, unter denen die Kantone diese Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde (z.B. den nach Bundesrecht diese Zuständigkeit nicht besitzenden vormundschaftlichen Behörden) übertragen können. Folgen der sachlichen Unzuständigkeit (Erw. 2).

109 IB 76 () from 30. März 1983
Regeste: Art. 83 lit. e OG. Der Streit zweier Vormundschaftsbehörden über die Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 308 und 310 ZGB fällt nicht unter Art. 83 lit. e OG.

135 V 134 (8C_97/2008) from 29. Januar 2009
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 310 in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 15 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG); § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum SHG (SHV). Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kindes in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern (E. 3 und 4).

148 III 270 (5A_75/2020) from 12. Januar 2022
Regeste: Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; Passivlegitimation bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt im Bevorschussungsfall; Gegenstand der Subrogation; das bevorschussende Gemeinwesen ist aus materiellen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Rechtsprechung). Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung (E. 2). Standpunkte in der Lehre (E. 3). Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 4). Beschwerdevorbringen (E. 5). Frage eines nachträglichen Parteiwechsels ist gegenstandslos (E. 6.1). Dienende Funktion des Prozessrechts (E. 6.2). Keine gesetzgeberischen Anhaltspunkte für einen Übergang des Unterhalts-Stammrechtes an das Gemeinwesen bei der Subrogation (E. 6.3). Keine Gefährdung der Interessen des Gemeinwesens (E. 6.4). Teleologische Auslegung von Art. 289 Abs. 2 ZGB (E. 6.5). Recht auf Schuldneranweisung als übergehendes Nebenrecht (E. 6.6). Gemeinwesen subrogiert nur in die tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge; Prozessparteien des Abänderungsverfahrens sind deshalb das Kind oder sein Vertreter und der Unterhaltsschuldner (E. 6.7). Jedoch geht das Klagerecht für tatsächlich bevorschusste Beiträge auf das Gemeinwesen über (E. 6.8). Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung, welche vorliegend erfüllt sind (E. 7).

 

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