|
Art. 314405
VI. Procédure 1. En général 1 Les dispositions de la procédure devant l’autorité de protection de l’adulte sont applicables par analogie. 2 L’autorité de protection de l’enfant peut, si elle l’estime utile, exhorter les parents de l’enfant à tenter une médiation. 3 Lorsque l’autorité de protection de l’enfant institue une curatelle, elle doit mentionner dans le dispositif de la décision les tâches du curateur et éventuellement les limites apportées à l’exercice de l’autorité parentale. 405 Nouvelle teneur selon le ch. I 2 de la LF du 19 déc. 2008 (Protection de l’adulte, droit des personnes et droit de la filiation), en vigueur depuis le 1er janv. 2013 (RO 2011 725; FF 2006 6635). BGE
82 I 234 () from 5. Dezember 1956
Regeste: Persönliche Freiheit. Die Verfügung, durch die der Zeuge im Vaterschaftsprozess verpflichtet wird, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen, stellt einen Eingriff in seine persönliche Freiheit dar und bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage. Die zivilprozessualen Vorschriften über die Zeugnispflicht genügen nicht als gesetzliche Grundlage.
82 II 84 () from 16. März 1956
Regeste: Vaterschaftsklage. Rechtfertigen der Reifegrad des Kindes bei der Geburt und das Verhalten der Mutter erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten? (Art. 314 Abs. 2 ZGB).
82 II 186 () from 5. Juli 1956
Regeste: Anerkennung einer Vaterschaftsklage; Anfechtung wegen Willensmangels (Art. 23 ff. OR, Art. 7 ZGB). Frist. Absichtliche Täuschung? Grundlagenirrtum?
82 II 259 () from 18. Mai 1956
Regeste: Erbbiologische Expertise (Ähnlichkeits- und Unähnlichkeitsbeweis) im Vaterschaftsprozess. 1. Was für eine Rolle kommt diesem Beweismittel im allgemeinen zu? (Erw. 2). 2. Gegenüber der Vermutung nach Art. 314 Abs. 1 ZGB und ebenso gegenüber der durch nachgewiesenen Drittverkehr der Mutter in der kritischen Zeit an sich begründeten exceptio plurium vermag ein erbbiologischer Befund nur bei einem an Sicherheit grenzenden schlüssigen Ergebnis durchzudringen (Erw. 1 und 3).
82 II 495 () from 11. Dezember 1956
Regeste: Anfechtung der Ehelichkeit. Nachweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehemannes (Art. 254 ZGB). "Moralische" Unmöglichkeit der Beiwohnung? Durch welche Beweismittel kann bewiesen werden, dass um die Zeit der Empfängnis trotz vorhandener Möglichkeit kein ehelicher Verkehr stattgefunden habe? Unter welchen Voraussetzungen kann der Kläger die Anordnung einer Blutuntersuchung verlangen? Kann die Durchführung einer solchen Untersuchung gegen den Widerstand der Beklagten erzwungen werden? Kann aus der Weigerung der Beklagten, sich der Blutuntersuchung zu unterziehen, gefolgert werden, diese hätte die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen?
83 II 102 () from 28. März 1957
Regeste: Vaterschaftsklage. Kann das Ergebnis der Bestimmung des Blutfaktors Duffya erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten begründen?
83 II 171 () from 16. Mai 1957
Regeste: Anfechtung der Ehelichkeit. 1. Klage nach Ablauf der Anfechtungsfrist des Art. 253 Abs. 1 ZGB. Ist der Ehemann arglistig zur Unterlassung der Anfechtung bewogen worden und hat er innert dreier Monate nach Entdeckung der Arglist geklagt (Art. 257 Abs. 1 und 2 ZGB)? Wird die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt (Art. 257 Abs. 3 ZGB)? 2. Anfechtung im Falle, dass das Kind vor dem 180. Tage nach Abschluss der Ehe geboren wurde (Art. 255 ZGB). Vermutung der Ehelichkeit gemäss Art. 255 Abs. 2 ZGB. Beiwohmmg "um die Zeit der Empfängnis"? Bedeutung des Reifegrades des Kindes bei der Geburt.
84 II 65 () from 27. Februar 1958
Regeste: Vaterschaftsklage auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge. Wann liegt ein Eheversprechen im Sinne von Art. 323 ZGB vor und wie lange bleibt ein solches wirksam? Festsetzung von Mindestbeiträgen an den Unterhalt des Kindes.
84 II 602 () from 7. November 1958
Regeste: 1. Anwendung eidgenössischen statt ausländischen Rechtes als Grund zur Berufung an das Bundesgericht. Art. 43 und 60 OG (Erw. 1). 2. Wohnsitz einer bevormundeten Person. Art. 25 und 412 ZGB (Erw. 2). 3. Die zuständigen Ortes nach Art. 312 ZGB in der Schweiz angehobene Vaterschaftsklage auf Vermögensleistungen ist in jedem Falle nach schweizerischem Rechte zu beurteilen. Die von der frühern Rechtsprechung berücksichtigte Gesetzgebung des Staates, in dem der Beklagte zur Zeit der Beiwohnung seinen Wohnsitz hatte, kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ihre Anwendung für die klagende Partei günstiger wäre (Erw. 3 und 4).
84 II 669 () from 30. Oktober 1958
Regeste: Vaterschaft. Art. 314 Abs. 2 ZGB. Ein in die kritische Zeit fallender Mehrverkehr der Mutter rechtfertigt erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten, es wäre denn, die Zeugung des Kindes durch den Dritten lasse sich mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Ist ein Ausschluss der Vaterschaft, der sich einzig auf Grund der Blut-Untergruppen A1 und A2 ergibt, genügend beweiskräftig?
85 I 282 () from 2. Dezember 1959
Regeste: Art. 89 OG. Beschwerdefrist bei Zulassung zum Eid. Das "bedingte Urteil" im Sinne des § 160 der baselstädtischen ZPO umfasst einen Beweisbescheid auf Abnahme eines Beweismittels (Eid, Handgelübde) einerseits, ein alternatives Sachurteil auf Gutheissung oder Abweisung der Klage anderseits. Mit Bezug auf den Beweisbescheid läuft die Beschwerdefrist von der Eröffnung des "bedingten Urteils" an, mit Bezug auf das Sachurteil von dem Zeitpunkt an, da der vorbehaltene Beweis geleistet bzw. nicht erbracht worden ist.
86 II 129 () from 2. Juni 1960
Regeste: Vaterschaftsklage. 1. Voraussetzungen der Beurteilung durch das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 41 lit. c OG). 2. Ausschluss der Vaterschaft des Beklagten auf Grund der Bestimmung des Blutfaktors Kell (Art. 314 Abs. 2 ZGB).
86 II 316 () from 27. Oktober 1960
Regeste: Vaterschaftsklage. Kann das Ergebnis einer Untersuchung über das Vorhandensein der Bluteigenschaft Duffya erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten (Art. 314 Abs. 2 ZGB) rechtfertigen? Anforderungen an den Grad der Zuverlässigkeit des Untersuchungsergebnisses. Inwiefern ist die Expertise für die Gerichte massgebend? Kognition der kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts. - Blutgutachten und Feststellungen über ein verdächtiges Verhalten der Mutter.
87 II 65 () from 23. Februar 1961
Regeste: Vaterschaftsklage (Art. 307 ff. ZGB). Beweis der Vaterschaft durch anthropologisch-erbbiologische Expertise. Anforderungen an diesen Beweis. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichtes.
87 II 364 () from 12. Dezember 1961
Regeste: Haftung des (Armen-)Anwalts (Art. 398 OR) für die Folgen der Versäumung der Frist für die Vaterschaftsklage (Art. 308 ZGB). Pflichten des Anwalts im Falle, dass Zweifel darüber bestehen können, ob die Frist durch ein vor seiner Beauftragung gestelltes Gesuch um Ladung zu einem Aussöhnungsversuch gewahrt sei. Schaden infolge Verletzung dieser Pflichten. Nachweis, dass die Vaterschaftsklage bei Einhaltung der Frist geschützt worden wäre. Ist die Ersatzpflicht wegen nur leichter Fahrlässigkeit des Anwalts (Art. 43 Abs. 1 OR) oder wegen Mitverschuldens seiner Klienten (Art. 44 Abs. 1 OR) zu ermässigen?
88 II 393 () from 7. Dezember 1962
Regeste: Vaterschaftsklage; Blutprobe. Ausschluss der Vaterschaft des Beklagten auf Grund der Bestimmung der Haptoglobineigenschaften Hp1 und Hp2. - Wird der Beklagte durch die Blutprobe als Vater ausgeschlossen, so kann der Richter den Antrag der klagenden Partei auf Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens zum Nachweis der Vaterschaft des Beklagten ohne Verletzung von Bundesrecht ablehnen.
89 I 158 () from 12. Juni 1963
Regeste: Armenrecht. Art. 4 BV. Voraussetzungen des bundesrechtlichen Armenrechtsanspruchs (Erw. 2). Aussichtslosigkeit eines Verantwortlichkeitsprozesses gegen einen Anwalt, der es im Vaterschaftsprozess als Vertreter von Mutter und Kind unterlassen hat, einen Antrag auf Durchführung einer anthropologisch-erbbiologischen Begutachtung zu stellen? (Erw. 3).
89 II 67 () from 22. Februar 1963
Regeste: Vaterschaftsklage. Art. 314 Abs. 1 und 2 ZGB. Entkräftung der wegen Verkehrs der Mutter mit einem Dritten erhobenen Einrede durch den Nachweis, dass dessen Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Bestätigung des kantonalen Urteils, das diesen Nachweis bejaht auf Grund eines serologischen Gutachtens, wonach beim gegenwärtigen Stande der Forschung (abweichend von der dem Falle von BGE 84 II 669 ff. zu Grunde liegenden Begutachtung) die Vaterschaft sich auf Grund der Bestimmung der A - Untergruppen A1 und A2 - unter gewissen im vorliegenden Falle nicht Platz greifenden Vorbehalten - mit dem erforderlichen Grade der Sicherheit ausschliessen lässt.
89 II 357 () from 24. Oktober 1963
Regeste: Ausschluss der Vaterschaft des Beklagten nach dem Ergebnis einer neuen Blutuntersuchungsmethode (Gammaglobulingruppen Gma und Gmx; Gc-Gruppen 1 und 2). Beweiswert dieser Methode bei korrektem Untersuchungsverfahren, besonders wenn sich ein kombinierter Gm- und Gc- Ausschluss ergibt, gemäss einem dem kantonalen Urteil zu Grunde gelegten Sachverständigenbefund. Art. 314 ZGB.
90 II 149 () from 19. Juni 1964
Regeste: Vaterschaftsklage; Blutgruppenuntersuchung. Der Beklagte hat von Bundesrechts wegen auf Durchführung der Blutgruppenuntersuchung zur Zerstörung der Vermutung seiner Vaterschaft Anspruch, ohne dass er vorerst bestimmte Anhaltspunkte für Mehrverkehr der Kindsmutter dartun müsste. Diesen Anspruch kann der Richter auch nicht mit der Begründung verneinen, es sei der Kindsmutter zu glauben, dass sie in der kritischen Zeit mit keinem andern Manne geschlechtlich verkehrt habe. Auch ein im Ausland wohnender Beklagter kann die Durchführung der Blutuntersuchung verlangen. (Art. 314 Abs. 2 ZGB).
90 II 219 () from 15. Mai 1964
Regeste: Vaterschaftsklage. Art. 314 Abs. 2 und Art. 8 ZGB. 1. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes bisher offen gelassene Frage, ob der Richter kraft Bundesrechtes verpflichtet sei, ein von der Klagpartei oder dem Beklagten verlangtes anthropologisch-erbbiologisches Gutachten anzuordnen, ist zu bejahen (Erw. 1, 2 u. 3). 2. Schranken des Prozessrechts und des materiellen Rechtes stehen der Anordnung des anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens im vorliegenden Fall nicht entgegen (Erw. 4). 3. Bevor das anthropologisch-erbbiologische Gutachten auf Antrag des Beklagten angeordnet wird, sind alle übrigen Beweismittel auszuschöpfen (Erw. 5).
91 II 1 () from 13. Mai 1965
Regeste: Vaterschaftsklage. Dem bundesrechtlichen Anspruch, es sei ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten anzuordnen, stehen einschränkende kantonale Prozessvorschriften entgegen. In vorliegender Sache hat der Beklagte den Beweisantrag erst vor zweiter Instanz - nach kantonalem Prozessrecht verspätet - eingereicht. Das Obergericht konnte aus diesem Grunde die Durchführung des Gutachtens ablehnen.
91 II 257 () from 21. Oktober 1965
Regeste: Vaterschaftsklage. Beweis der Vaterschaft des Beklagten, dessenletzter Geschlechtsverkehr mit der Kindsmutter 321 Tage vor der Geburt stattfand, auf Grund ärztlicher Befunde, welche diese Tragzeit dartun. Einwand der geringen prozentualen Wahrscheinlichkeit (nach Labhardt) der Zeugung zu jenem Zeitpunkt ist unbehelflich.
92 II 77 () from 25. Juni 1966
Regeste: Vaterschaftsklage. Anthropologisch-erbbiologische Untersuchung in bezug auf einen Dritten. a) Zulässiges Beweisthema; b) Voraussetzungen einer solchen Beweisführung. Art. 8, 307, 314 ZGB. Ist es zulässig, einen beliebigen Dritten, der intime Beziehungen mit der Kindesmutter ebenso wie diese selbst verneint, auf Antrag des Beklagten einem positiven Vaterschaftsbeweis durch anthropologisch-erbbiologische Untersuchung zu unterwerfen, ohne dass wenigstens entfernte Anhaltspunkte für solche Beziehungen bestehen? Frage offen gelassen; jedenfalls müsste der Dritte auf Begehren der Klägerschaft vorerst in die serologische Untersuchung einbezogen werden. Die vom Beklagten beantragte anthropologisch-erbbiologische Untersuchung in bezug auf den Dritten ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn das über den Beklagten selbst eingeholte Gutachten dieser Art die Schlussfolgerung erlaubt, es sei unmöglich, eine allfällige Vaterschaft des Dritten mit genügender Sicherheit nachzuweisen.
94 II 75 () from 28. März 1968
Regeste: Vaterschaftsklage. 1. Der naturwissenschaftliche Beweis, dass das Kind nicht vom Beklagten abstammt, rechtfertigt nicht bloss erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB. Vielmehr wird dadurch die gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB durch die Beiwohnung während der kritischen Zeit begründete Vermutung der Vaterschaft des Beklagten unmittelbar und endgültig widerlegt (Bestätigung der neuern Rechtsprechung: BGE 90 II 222/223, 91 II 162). Bundesrechtliche Anforderungen an diesen Beweis (an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit). (Erw. 2). 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts mit Bezug auf die Frage, ob die Nichtabstammung des Kindes vom Beklagten mit genügender Sicherheit dargetan sei. Ungenügende Beweiskraft des Ergebnisses einer Blutuntersuchung, wonach das Kind und der Beklagte mit Bezug auf die Gammaglobulingruppen a und b und die Faktoren Duffy a und b entgegengesetzt reinerbig sind. (Erw. 3). 3. Rückweisung zur Abnahme weiterer Beweise. (Erw. 4).
96 II 314 () from 17. Dezember 1970
Regeste: Vaterschaftsklage. Positiver und negativer Abstammungsbeweis (Art. 307 und 314 ZGB). Ergibt ein serologisches oder serostatisches Gutachten für oder gegen die Vaterschaft Wahrscheinlichkeitswerte von 99,8 und mehr Prozent, dann kann die Vaterschaft allein schon aufgrund dieses Gutachtens als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen bzw. ausgeschlossen gelten. Weitere Beweismittel, insbesondere die Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens (AEG), erübrigen sich in diesem Falle - es sei denn, dass aus ganz besondern Gründen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens angebracht sind; Mehrverkehr der Kindsmutter ist jedoch kein besonderer Grund.
97 II 193 () from 7. Oktober 1971
Regeste: Vaterschaftsklage. Anthropologisch-erbbiologisches und serostatistisches Gutachten. Darf die anthropologisch-erbbiologische Begutachtung, mit welcher der Beklagte seine Nichtvaterschaft beweisen möchte, abgelehnt werden, wenn ein serostatistisches Gutachten nach Essen-Möller seine Vaterschaft als wahrscheinlich bis sehr wahrscheinlich bezeichnet (Wahrscheinlichkeit von 94-95%) und keine Anhaltspunkte für Mehrverkehr der Mutter in der kritischen Zeit vorliegen? Frage verneint.
98 II 262 () from 15. Dezember 1972
Regeste: Vaterschaftsklage. Der positive Nachweis der Vaterschaft ist mit Hilfe naturwissenschaftlicher Gutachten, namentlich auch einem serostatistischen Gutachten nach ESSEN-MöLLER möglich. Übersteigt die nach ESSEN-MÖLLER bestimmte Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Beklagten 97%, so liegt es im Ermessen des Richters, die anthropologisch-erbbiologische Begutachtung, mit welcher der Beklagte seine Nichtvaterschaft beweisen möchte, anzuordnen oder abzulehnen.
98 II 346 () from 28. September 1972
Regeste: Vaterschaftsklage; negativer Abstammungsbeweis (Art. 314 ZGB). Dem Beklagten steht von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf die Einholung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens zur Erbringung des negativen Abstammungsbeweises zu, auch wenn er keine Indizien für Mehrverkehr der Kindsmutter in der kritischen Zeit nachzuweisen vermag, sofern er alle andern Beweismittel, die ihm gegenüber der Vermutung seiner Vaterschaft zur Verfügung standen, erschöpft hat. Dieser Grundsatz erfährt insofern eine Einschränkung, als er nicht gelten kann, wenn Mutter und Beklagter verschiedenen Rassen angehören und als mutmassliche Erzeuger des Kindes nur Angehörige der noch nicht erforschten Rasse in Frage kommen.
104 II 299 () from 15. November 1978
Regeste: Vaterschaftsklage; serologisches Gutachten. Einem Vaterschaftsausschluss im System der sauren Erythrozytenphosphatase kommt eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99,8% zu (E. 2).
108 II 375 () from 10. Juni 1982
Regeste: Tod des Inhabers der elterlichen Gewalt bei einem Kind geschiedener Eltern; Übertragung der elterlichen Gewalt auf den überlebenden Elternteil. 1. Zuständig, ein Kind geschiedener Eltern nach dem Tod des Inhabers der elterlichen Gewalt unter die elterliche Gewalt des überlebenden Elternteils zu stellen, ist nicht nur der Richter (Art. 157 ZGB), sondern auch die Vormundschaftsbehörde (Ergänzung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Hat jedoch die Vormundschaftsbehörde gestützt auf Art. 368 Abs. 1 ZGB bereits eine Vormundschaft errichtet und ein allfälliges Gesuch des überlebenden Elternteils um Einsetzung in die elterliche Gewalt ein erstes Mal abgewiesen, bleibt nur noch der Weg der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils offen (E. 3).
111 IA 5 () from 28. März 1985
Regeste: Art. 4 BV, Art. 152 OG; unentgeltliche Rechtspflege. Umittelbar aus Art. 4 BV abgeleiteter Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verwaltungsverfahren (E. 2)? Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor einem Bezirksamt des Kantons Aargau verneint, da dessen Entscheid (betreffend den Entzug der elterlichen Gewalt) an das Obergericht weitergezogen werden kann, welches mit voller Prüfungsbefugnis entscheidet und vor welchem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung besteht (E. 4).
118 IA 473 () from 17. Dezember 1992
Regeste: Regelung des persönlichen Verkehrs eines mit der Mutter des Kindes nicht verheirateten Vaters. Bundesrechtliche Rechtsmittel. Anforderungen an das kantonale Verfahren (Art. 275 Abs. 1 ZGB und Art. 44 OG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 361 ZGB und Art. 54 Abs. 2 SchlT ZGB; Art. 64 EMRK). 1. Treffen die vormundschaftlichen Behörden Anordnungen über den persönlichen Verkehr des Vaters mit dem Kind, so kann dieses dagegen nicht Berufung beim Bundesgericht einlegen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Die vom Bundesrat zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK 1988 abgegebene "auslegende Erklärung" stellt einen unzulässigen Vorbehalt dar. Die Kantone müssen deshalb die Zuständigkeiten im Vormundschaftsbereich so regeln, dass Anordnungen über den persönlichen Verkehr wenigstens im Rechtsmittelverfahren durch ein Gericht beurteilt werden können (E. 5 bis E. 7).
121 III 306 () from 19. September 1995
Regeste: Art. 314a Abs. 1 und 397a Abs. 1 ZGB; Begriff der Anstalt. Der Begriff der Anstalt ist in einem sehr weiten Sinn zu verstehen. Nicht nur geschlossene Anstalten zählen dazu, sondern alle Institutionen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen aufgrund der Betreuung und Überwachung spürbar einschränken. Ein Kinderheim, in dem die untergebrachten Kinder einer stärkeren Freiheitsbeschränkung unterworfen sind als ihre in einer Familie aufwachsenden Altersgenossen, ist als Anstalt zu qualifizieren.
131 III 409 () from 26. April 2005
Regeste: Art. 314 Ziff. 1 und Art. 314a Abs. 1 ZGB; Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei Unmündigen; Begutachtung und Anhörung des Kindes. Eine Begutachtung des Kindes durch Sachverständige ist anzuordnen, wenn voraussichtlich eine anstaltspsychiatrische Betreuung notwendig sein wird (E. 4.3). Das Kind ist im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf die Anhörung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden und durch eine Delegation des Gerichts erfolgen (E. 4.4).
133 III 146 () from 13. Februar 2007
Regeste: Art. 13 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02); Kinderanhörung. Im Rückgabeverfahren gemäss Haager Übereinkommen betreffend Kindesentführung ist das Kind in der Regel ab 11 bis 12 Jahren anzuhören (E. 2.6).
144 I 159 (5A_701/2017) from 14. Mai 2018
Regeste: Art. 30 BV und 6 Ziff. 1 EMRK; Ablehnung einer Kindesschutzbehörde; "Freundschaft" auf Facebook mit einer Prozesspartei. "Freundschaft" auf Facebook als Ablehnungsgrund (E. 4). |