Code civil suisse


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Art. 334450

III. Créance des en­fants et petits-en­fants

1. Con­di­tions

 

1 Les en­fants ou petits-en­fants ma­jeurs qui vivent en mén­age com­mun avec leurs par­ents ou grands-par­ents et leur con­sacrent leur trav­ail ou leurs revenus ont droit de ce chef à une in­dem­nité équit­able.

2 En cas de con­test­a­tion, le juge dé­cide du mont­ant, de la garantie et des mod­al­ités du paiement de cette in­dem­nité.

450Nou­velle ten­eur selon le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, en vi­gueur depuis le 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813, 1971 I 753).

BGE

90 II 443 () from 17. November 1964
Regeste: Dienstvertrag. Entgegennahme von Diensten, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 OR). Fall eines im Elternhause lebenden Bäckers und Konditors, der als voraussichtlicher Geschäftsnachfolger seines Vaters jahrelang in dessen Betrieb arbeitet, ohne einen Barlohn zu beziehen. Stillschweigende Einigung über die Stundung der Lohnforderung. Hinderung und Stillstand der Verjährung. Begriff des Dienstboten im Sinne von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 OR.

100 II 435 () from 19. September 1974
Regeste: Lidlohn (Art. 633 ZGB). Als Lidlohn darf im Maximum jener Betrag zugesprochen werden, den der Berechtigte mit der gleichen Arbeit in fremdem Dienst hätte ersparen können. Die vom Schweizerischen Bauernsekretariat in Brugg ermittelten Lidlohnansätze werden vom Bundesgericht grundsätzlich als angemessen erachtet. Sie dürfen im Hinblick auf konkrete Umstände des einzelnen Falles herabgesetzt werden; eine Erhöhung ist nur dann zulässig, wenn ein dahingehender Wille des Erblassers festgestellt oder zu vermuten ist. Wird die Nachlassliegenschaft zu einem hohen Preis veräussert, so kann dies jedenfalls nicht dazu Anlass geben, einem Erben unter dem Titel Lidlohn mehr zuzusprechen, als er bei gleicher Arbeit bei einem fremden Arbeitgeber hätte ersparen können.

109 II 389 () from 20. September 1983
Regeste: Lidlohn (Art. 334 ZGB). 1. Als Lidlohn darf im Maximum jener Betrag zugesprochen werden, der nach üblichen Lohnansätzen den Netto-Gegenwert der geleisteten Arbeit darstellt. Die vom Schweizerischen Bauernsekretariat in Brugg ermittelten Lidlohnansätze werden vom Bundesgericht grundsätzlich als angemessen betrachtet. Aus Billigkeitsgründen dürfen sie im konkreten Fall bis zu den üblichen Lohnansätzen erhöht werden (E. 3). 2. Lidlohnforderungen sind nach neuem Recht nicht mehr erbrechtlicher Natur. Sie können daher durch letztwillige Verfügung nicht wegbedungen werden (E. 4-6).

 

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