Code civil suisse


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Art. 342

3. Bi­ens com­muns et bi­ens per­son­nels

 

1 Les bi­ens com­pris dans l’in­di­vi­sion sont la pro­priété com­mune des in­di­vis.

2 Les membres de l’in­di­vi­sion sont sol­idaire­ment tenus des dettes.

3 Les autres bi­ens d’un in­di­vis et ceux qu’il ac­quiert pendant l’in­di­vi­sion, à titre de suc­ces­sion ou à quelque autre titre gra­tu­it, ren­trent, sauf stip­u­la­tion con­traire, dans son pat­rimoine per­son­nel.

BGE

93 II 11 () from 19. Januar 1967
Regeste: Haftung für Schulden der Erbengemeinschaft. Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer von Dritten (einer andern Erbengemeinschaft) erhobenen Forderung; Aktiv- und Passivlegitimation. 1. Für Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der für gemeinsame Rechnung erfolgten Weiterführung eines Betriebs des Erblassers zulasten der Erbengemeinschaft entstanden sind, haften die Erben solidarisch. Der einzelne Erbe ist legitimiert, auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Verpflichtung zu klagen (Erw. 2a). 2. Eine Klage, mit der die Feststellung des Nichtbestehens einer von einer Erbengemeinschaft gegen den Kläger erhobenen Forderung verlangt wird, ist grundsätzlich gegen alle Erben zu richten. Abweisung einer Klage gegen einen einzelnen Erben mangels Passivlegitimation (Erw. 2b). 3. Unzulässigkeit einer Klage gegen die Miterben, die darauf abzielt, im Hinblick auf die Teilung der Erbschaft mit Wirkung für die Prozessparteien das Nichtbestehen einer Forderung Dritter gegen die Erbengemeinschaft feststellen zu lassen (Erw. 2c).

 

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