Code civil suisse


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Art. 626

A. Ob­lig­a­tion de rap­port­er

 

1 Les hérit­i­ers légaux sont tenus l’un en­vers l’autre au rap­port de toutes les libéral­ités entre vifs reçues à titre d’avance­ment d’hoir­ie.

2 Sont as­sujet­tis au rap­port, faute par le dé­funt d’avoir ex­pressé­ment dis­posé le con­traire, les con­sti­tu­tions de dot, frais d’ét­ab­lisse­ment, aban­dons de bi­ens, re­mises de dettes et autres av­ant­ages semblables faits en faveur de des­cend­ants.

BGE

84 II 338 () from 3. Juli 1958
Regeste: Ausgleichungspflicht der gesetzlichen Erben (Art. 626 ZGB). Gemischte Schenkung? Bewertung der beidseitigen Leistungen nach den Verhältnissen zur Zeit des Vertragsabschlusses. Einfluss eines limitierten Vorkaufsrechts, einer Nutzniessung, entgeltlicher Wohnrechte und weiterer Belastungen des Käufers auf den Verkehrswert einer Liegenschaft. Muss das Bestehen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung den Beteiligten bewusst gewesen sein? Anordnung des Ausgleichungspflicht im Sinne von Art. 626 Abs. 1 ZGB? Vermögensabtretung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB. Ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichungspflicht?

84 II 685 () from 27. November 1958
Regeste: 1. Rechtsnatur der Klage auf "Aufhebung" eines Vertrages, ins. besondere Erbteilungsvertrages, wegen Willensmangels. Art. 31 OR, 638 ZGB. Zur Anwendung von Art. 64 OG (Erw. 1). 2. Wann ist eine Feststellungsklage von Bundesrechts wegen zulässig? (Erw. 2 und 4). 3. Klage auf Ausgleichung von Vorempfängen, eventuell auf Herabsetzung lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers an Miterben des Klägers (Art. 626 ff., 522 ff. ZGB). Rechtsnatur dieser Klagen und des Anspruchs auf eine entsprechende Änderung der bereits vollzogenen Erbteilung. Ist der klagende Erbe in der Lage, diesen letztern Anspruch geltend zu machen, so steht es ihm nicht von Bundesrechts wegen zu, vorerst nur Ausgleichung, eventuell Herabsetzung zu verlangen und das Weitere einem spätern Rechtsstreite vorzubehalten (Erw. 3 und 4).

90 II 365 () from 24. September 1964
Regeste: Begriff des Endentscheides. - Was kann Gegenstand eines summarischen Verfahrens sein? - Pflicht des Willensvollstreckers zur Auskunfterteilung an die Erben. 1. Ein im summarischen Befehlsverfahren der §§ 292 ff. der zürcherischen ZPO gefällter Entscheid kann den Charakter eines Endentscheides nach Art. 48 OG auch dann haben, wenn einzelne Klagevorbringen in diesem Verfahren unberücksichtigt gelassen wurden mit dem Vorbehalt ihrer Geltendmachung in einem ordentlichen Verfahren. (Art. 48 OG). Zur Frage der materiellen Rechtskraft und der Identität von Ansprüchen. (Erw. 1). 2. Ob in einem summarischen Verfahren einzelne tatbeständliche Vorbringen unberücksichtigt bleiben müssen, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts (Erw. 2). 3. Über Tatsachen, die für die Erbteilung von Bedeutung sind, haben die Erben und der Willensvollstrecker einander Auskunft zu geben. Insbesondere können die Erben verlangen, dass der Willensvollstrecker ihnen Einsicht in Akten gebe, die sich auf Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, sei es an einzelne Erben oder an Dritte, beziehen, sofern diese Zuwendungen Grund zur Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) oder Gegenstand einer Herabsetzung (Art. 522 ff. ZGB) bilden können. Unter welchen Voraussetzungen hat der Willensvollstrecker den Erben auch in seinem Besitze befindliche Akten Dritter vorzulegen? (Erw. 3).

98 II 352 () from 13. Juli 1972
Regeste: Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. 1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers. Beim negotium mixtum cum donatione ist der Wertunterschied zwischen den beiden Leistungen der Herabsetzung unterstellt, wobei aber die Parteien beim Vertragsabschluss das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkannt haben müssen (Erw. 3). 2. Beim gemischten Geschäft unterliegt jener Bruchteil vom Wert des übertragenen Gegenstandes zur Zeit des Erbganges der Herabsetzung, welcher dem zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Verhältnis zwischen dem unentgeltlichen und dem entgeltlichen Teil des Geschäfts entspricht (Erw. 5) (Änderung der Rechtsprechung). Diese Methode hat zur Folge, dass nicht der übertragene Gegenstand, sondern nur ein Geldbetrag zurückerstattet werden muss (Erw. 6).

99 III 41 () from 5. September 1973
Regeste: Art. 8 Abs. 2 SchKG. Anspruch eines Dritten auf Einsichtnahme in die den Schuldner betreffenden Protokolle des Betreibungs- und Konkursamtes. Das Recht eines Dritten auf Einsichtnahme in die den Schuldner betreffenden Protokolle des Betreibungsamtes gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG besteht so lange, als das Betreibungsamt gestützt auf die Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 14. März 1938 verpflichtet ist, die fraglichen Akten aufzubewahren. Ist zwischen dem Dritten und dem Schuldner ein Erbteilungsprozess hängig, darf dieses Recht auf Einsichtnahme nicht auf die Zeit nach Eröffnung des Erbganges beschränkt werden.

107 II 119 () from 26. Februar 1981
Regeste: Erbteilung, Herabsetzung. 1. Der kantonale Berufungsrichter darf sich nicht gestützt auf das Novenverbot des kantonalen Prozessrechts weigern, sich mit einem erst vor der Berufungsinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt einer Partei zu befassen (E. 2a). 2. Aus der Errungenschaft geleistete Erbvorbezüge sind bei der Ermittlung des Vorschlags nicht zum ehelichen Vermögen hinzuzuzählen (E. 2d). 3. Die unentgeltliche Abtretung des ehelichen Wohnhauses an die Ehefrau des Erblassers in der Absicht, dieser zeitlebens ein Heim sicherzustellen, ist im Sinne von Art. 527 Ziff. 1 ZGB herabsetzbar (E. 3b).

109 II 389 () from 20. September 1983
Regeste: Lidlohn (Art. 334 ZGB). 1. Als Lidlohn darf im Maximum jener Betrag zugesprochen werden, der nach üblichen Lohnansätzen den Netto-Gegenwert der geleisteten Arbeit darstellt. Die vom Schweizerischen Bauernsekretariat in Brugg ermittelten Lidlohnansätze werden vom Bundesgericht grundsätzlich als angemessen betrachtet. Aus Billigkeitsgründen dürfen sie im konkreten Fall bis zu den üblichen Lohnansätzen erhöht werden (E. 3). 2. Lidlohnforderungen sind nach neuem Recht nicht mehr erbrechtlicher Natur. Sie können daher durch letztwillige Verfügung nicht wegbedungen werden (E. 4-6).

116 II 110 () from 17. Mai 1990
Regeste: Bemessung des Unterhaltsbeitrages des Elternteils, dem die elterliche Gewalt nicht zusteht (Art. 285 Abs. 1 ZGB). 1. Erlauben sich die Eltern eine besonders hohe Lebenshaltung, so haben die Kinder an sich Anspruch darauf, dass auch ihre Bedürfnisse höher veranschlagt werden (E. 3a). 2. Es ist grundsätzlich von der tatsächlich gelebten Lebenshaltung der Eltern auszugehen, nicht von der aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit maximal möglichen. Erzieherische Gründe können es aber rechtfertigen, einem Kind eine einfachere Lebensstellung zukommen zu lassen als den Eltern (E. 3b). 3. Leben die Eltern nicht zusammen, so ist für die von jedem Elternteil zu erbringenden Unterhaltsbeiträge auf dessen Lebensstellung abzustellen (E. 3c). 4. Geschwister haben einen Anspruch, im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen von ihren Eltern gleich hohe Unterhaltsbeiträge zu erhalten (E. 4).

116 II 174 () from 17. Mai 1990
Regeste: Beginn der Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 3 Abs. 3 BBSG). Mit der Erbteilung beginnt eine neue fünfjährige Sperrfrist zu laufen.

116 II 667 () from 8. November 1990
Regeste: Verfügungen unter Lebenden; Verknüpfung von Herabsetzungs- und Forderungsklage (Art. 527 Ziff. 1 und 626 Abs. 2 ZGB). 1. Die Bestimmung von Art. 527 Ziff. 1 ZGB ist nach ihrem objektiven Sinn zu verstehen: Sie ist auf sämtliche Zuwendungen anzuwenden, die ihrer Natur nach der Ausgleichung unterworfen waren, ihr aber durch eine entsprechende Verfügung des Erblassers entzogen sind (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 2). 2. Gemeinsam ist sämtlichen in Art. 626 Abs. 2 ZGB angeführten ausgleichungspflichtigen Verfügungen der Ausstattungscharakter: Die Verfügungen haben den Zweck, dem Empfänger eine Existenz zu verschaffen oder ihm die vorhandene Existenz zu sichern oder zu verbessern (Bestätigung der Rechtsprechung). Eine Zuwendung ist nicht nur dann gegeben, wenn die Leistung des Erblassers unentgeltlich ist, sondern auch dann, wenn der Erbe eine Gegenleistung erbringen muss, deren Wert jedoch merklich geringer ist, so dass zwischen den beiden Leistungen ein Missverhältnis besteht; Gegenstand der Herabsetzung ist in einem solchen Fall die Wertdifferenz (Bestätigung der Rechtsprechung). Fall zweier Grundstück-Schenkungen, von denen die eine angesichts des Werts der geschenkten Liegenschaften der Herabsetzung unterliegt, nicht aber die andere, da sie die Lage des Beschenkten nicht verbessert hat (Erw. 3).

118 IA 497 () from 11. Dezember 1992
Regeste: Art. 4 BV; Schenkungssteuer. Der Wille der unentgeltlichen Zuwendung bildet ein begriffsnotwendiges Merkmal der gemischten Schenkung. Es ist willkürlich, auf einem Rechtsgeschäft allein aufgrund des objektiven Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung eine Schenkungssteuer zu erheben, ohne das Vorliegen eines Zuwendungswillens zu prüfen.

118 II 282 () from 23. Juni 1992
Regeste: Klage auf Ungültigkeit eines Testamentes. Schenkungsvertrag mit Ausgleichungsanordnung; einseitige Widerruflichkeit dieser Anordnung im nachträglichen Testament? Anordnungen über die Ausgleichung (d.h. Ausgleichungsanordnung und -dispens) sind Verfügungen von Todes wegen (E. 3). Anordnungen über die Ausgleichung können einseitig erfolgen oder als Teil einer Vereinbarung in einem zweiseitigen Zuwendungsvertrag enthalten sein (E. 3). Obwohl als Vertragsklausel vereinbart, kann die Anordnung über die Ausgleichung den Charakter einer einseitigen Verfügung haben. Ob dies zutrifft, ist Frage der Auslegung (E. 5). Vertraglich und zweiseitig ist die Klausel jedenfalls, wenn der Ausgleichungsgläubiger Vertragspartei ist und der Erblasser ihm gegenüber eine vertragliche Bindung eingegangen ist. In diesem Falle kann die Ausgleichungsanordnung durch den Erblasser nicht einseitig - z.B. in einem späteren Testament - zugunsten eines anderen am Vertrag beteiligten Erben widerrufen werden (E. 5 und E. 6).

120 II 417 () from 14. Dezember 1994
Regeste: Herabsetzung (Art. 522 ff. ZGB). 1. Geltendmachen des Herabsetzungsanspruchs mittels Einrede (Art. 533 Abs. 3 ZGB). Der Anspruch wird von einem Erben auch in dem von ihm selbst eingeleiteten Erbteilungsprozess einredeweise geltend gemacht, vorausgesetzt, er hat am Nachlassvermögen Mitbesitz (E. 2). 2. Herabsetzung einer Verfügung unter Lebenden (Art. 527 ZGB). - Fall einer teilweise unentgeltlichen Abtretung einer Liegenschaft (E. 3); - Bestimmung des für die Herabsetzung massgeblichen Werts der unentgeltlichen Zuwendung (E. 4).

124 III 102 () from 2. März 1998
Regeste: Zuwendungen unter Lebenden; Ausgleichungspflicht der Erben (Art. 626 ff. ZGB). Anwendbarkeit von Art. 626 Abs. 2 ZGB auf gesetzliche oder eingesetzte Erben oder beide (E. 4). Nach herrschender Lehre unterstehen von der gesetzlichen Anordnung abweichende Zuwendungen des Erblassers an eingesetzte Nachkommen nicht der Ausgleichungspflicht im Sinne von Art. 626 ff. ZGB, sofern der Erblasser nicht etwas anderes verfügt (E. 5a).

126 III 171 () from 29. Februar 2000
Regeste: Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. Eine Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB setzt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinn von Art. 626 Abs. 2 ZGB voraus, die den Pflichtteil eines Erben verletzt. Dabei ist an der Rechtsprechung festzuhalten, dass ein Zuwendungswille des Erblassers vorliegen muss (E. 3).

128 II 231 () from 28. Mai 2002
Regeste: Formelle Enteignung von Nachbarrechten (Art. 5 EntG). Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit: Übersicht über die Rechtsprechung, namentlich zu übermässigen Immissionen, die sich aus dem Betrieb eines Flughafens ergeben (E. 2.1 und 2.2). Die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit ist erfülllt, wenn der Enteignete das lärmbelastete Grundstück nach dem massgeblichen Stichtag durch Erbnachfolge erworben hat; dies ist namentlich beim Erbvorempfang zu bejahen (E. 2.3). Prüfung der Umstände einer Grundstücksübertragung innerhalb einer Familie unter Beachtung dieser Grundsätze (E. 2.4).

131 III 49 () from 19. November 2004
Regeste: Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4).

133 III 416 () from 23. März 2007
Regeste: Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges (Art. 630 ZGB). Wird ein unüberbautes Grundstück mittels Erbvorbezug übertragen und anschliessend vom vorempfangenden Erben parzelliert, überbaut und verkauft, so richtet sich die Ausgleichung nach dem (Verkehrs-)Wert des (unüberbauten) Grundstücks im Zeitpunkt der vorzeitigen Veräusserung (E. 6.3.1 und 6.3.4). Methode der Verkehrswertschätzung (E. 6.3.3). Geht der ausgleichungspflichtige Erbe bezüglich der zugewendeten Sache einer unternehmerischen Tätigkeit nach, gelangt Art. 630 Abs. 2 ZGB und damit ein allfälliger Verwendungsausgleich nicht zur Anwendung (E. 6.3.4).

136 III 305 (5A_536/2009) from 3. März 2010
Regeste: Herabsetzung bei Verfügungen unter Lebenden (Art. 522 Abs. 1 und Art. 527 ZGB). Hat der Erblasser einzelnen seiner Nachkommen Darlehen gewährt mit der ausdrücklichen Erklärung, diese seien nicht zu verzinsen, ist in dieser Unentgeltlichkeit keine der Herabsetzung unterliegende Zuwendung im Sinne von Art. 527 Abs. 1 ZGB zu erblicken (E. 3).

145 III 1 (5A_404/2018) from 6. November 2018
Regeste: Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens. Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4).

 

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