Code civil suisse


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Art. 635

II. Con­ven­tion sur parts héréditaires

 

1 La forme écrite est né­ces­saire pour les ces­sions de droits suc­ces­sifs entre cohérit­i­ers.520

2 Les con­ven­tions passées entre l’un des cohérit­i­ers et un tiers ne donnent à ce­lui-ci aucun droit d’in­ter­venir dans le part­age; le tiers ne peut prétendre qu’à la part at­tribuée à son céd­ant.

520Nou­velle ten­eur selon le ch. I 2 de la LF du 5 oct. 1984, en vi­gueur depuis le 1er janv. 1988 (RO 1986 122153art. 1; FF 1979 II 1179).

BGE

85 II 603 () from 18. Dezember 1959
Regeste: Anfechtung eines Erbteilungsvertrages (Art. 634/638 ZGB). Zur Geltendmachung der Unverbindlichkeit eines solchen Vertrages wegen Willensmängel ist ein der Erbengemeinschaft nicht angehörender Zessionar eines Erbanteils nicht befugt, namentlich auch nicht zur gerichtlichen Auseinandersetzung hierüber mit den andern Erben. Art. 609 Abs. 1 und Art. 635 Abs. 2 ZGB, Art. 23 ff. OR (Erw. 2). Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB). Klagerecht eines solchen aussenstehenden Zessionars? (Erw. 3).

91 III 69 () from 8. September 1965
Regeste: Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen. Art. 815 ZGB; Art. 97, 98, 104 und 132 SchKG; Art. 1, 13 und 68 VZG; Art. 5, 6 und 8 ff. VVAG. 1. Was kann als Anteil des Schuldners an einem Gemeinschaftsvermögen (hier: am unverteilt gebliebenen Rest einer Erbschaft) arrestiert und gepfändet werden? (Erw. 1 und 2). 2. Die Pfändung darf bei Zustimmung der Miterben auf den Anteil an einer der zwei die Erbschaft bildenden Liegenschaften beschränkt werden, wenn sich dabei eine genügende Deckung ergibt (Art. 97 Abs. 2 SchKG). (Erw. 3). 3. In der Regel ist das Anteilsrecht gemäss Art. 97 Abs 1 SchKG zu schätzen; nur in Ausnahmefällen darf davon gemäss Art. 5 Abs. 3 VVAG abgesehen werden. (Erw. 4, a). 4. Eigentümertitel, die auf der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft errichtet wurden, sind in analoger Anwendung von Art. 98 Abs. 1 SchKG und Art. 13 VZG vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen; die Spezialnorm des Art. 5 Abs. 2 VVAG gilt nicht für solche Titel. Diese fallen als effektive Grundpfandbelastung ausser Betracht, sofern nicht Rechte Dritter an ihnen bestehen. (Erw. 4, b, aa - cc).

99 II 21 () from 22. März 1973
Regeste: Abtretung von Erbanteilen (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Die Abtretung eines angefallenen Erbanteils an einen Miterben untersteht dem Erbstatut (Erw. 3 a). Gerichtsstandsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 15. Juni 1869. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich bezeichnet nicht nur den für erbrechtliche Klagen zuständigen Richter, sondern auch das anwendbare Recht (Erw. 3 b). Der Vorbehalt des Rechts der gelegenen Sache in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsstandsvertrags findet keine Anwendung auf die Abtretung von Erbanteilen, auch wenn der Nachlass nur aus Liegenschaften besteht (Erw. 3 d).

100 IB 121 () from 28. Februar 1974
Regeste: Erbteilungsvertrag: Vertrag über angefallene Erbanteile. Im Rahmen eines Erbteilungsvertrages kann sowohl die Übertragung von Grundeigentum als auch die Begründung beschränkter dinglicher Rechte, die sonst nur in öffentlich beurkundetem Vertrag errichtet werden können, in einfacher Schriftfonn vereinbart werden (Erw. 1). Anforderungen an einen Erbteilungsvertrag, damit er als Ausweis für eine Eintragung im Grundbuch gelten kann (Erw. 2). Art. 635 ZGB enthält eine besondere Formvorschrift lediglich für die Übertragung von angefallenen Erbanteilen oder von Bruchteilen derselben. Werden einzelne Gegenstände oder Rechte aus einem Nachlass nicht in einem Erbteilungsvertrag aufgeteilt, so müssen sie nach den gewöhnlichen Regeln der Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Erwerber übertragen werden (Erw. 4).

102 IB 321 () from 18. November 1976
Regeste: Erbrecht: Abtretung von Erbanteilen an Miterben; Art. 635 ZGB. 1. Die Abtretung von Erbanteilen an Miterben hat dingliche Wirkung, wenn dies dem Willen der Parteien, wie er aus der Abtretungsurkunde hervorgeht, entspricht (E. 1-4). 2. Gehört ein Grundstück zur Erbschaft und wird ein Erbanteil an einen Miterben abgetreten, so ist für den entsprechenden Grundbucheintrag die Zustimmung sämtlicher Miterben nicht erforderlich (E. 5). 3. Der Erbe, der infolge Abtretung seines Erbanteils an einen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist, bleibt für die Schulden des Erblassers während fünf Jahren solidarisch haftbar (E. 6).

118 II 514 () from 14. Dezember 1992
Regeste: Abtretung eines Erbanteils (Art. 635 Abs. 1 ZGB); anwendbares Recht. Grundsätzlich ist für die Gesamtheit des Nachlasses an das Erbstatut anzuknüpfen. Daraus folgt, dass die Erbteilung und damit auch die Abtretung eines Erbanteils sich nach dem Erbstatut zu richten haben. Das gilt auch für die Form des Abtretungsvertrages. Diese bestimmt sich daher nach dem Recht, das die Erbfolge als solche beherrscht, und nicht nach dem Recht des Abschlussortes des Vertrages.

128 III 163 () from 6. Februar 2002
Regeste: Art. 636 ZGB; Verträge vor dem Erbgang. Der Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB kann Absprachen künftiger Miterben über die Zuteilung einzelner Gegenstände oder Rechte beinhalten (E. 1 und 2). Verhältnis zwischen einem Testament des Erblassers und dessen Zustimmung zu einem Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB (E. 3).

129 III 316 () from 24. April 2003
Regeste: Art. 609 Abs. 1 ZGB; Legitimation der mitwirkenden Behörde zur Teilungsklage. Die Aufgabe der Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB erschöpft sich in der Mitwirkung bei der Teilung, wobei sie diese weder selbst vornehmen noch leiten darf. Nichtsdestoweniger entspricht ihre Stellung bei der Teilung derjenigen des Erben, denn sie tritt nicht etwa an die Stelle des Gläubigers, sondern an diejenige des schuldnerischen Erben. Kraft dieser Rechtsposition muss sie insbesondere auch die Teilungsklage erheben können (E. 3).

134 I 263 (1C_33/2008) from 20. Mai 2008
Regeste: Art. 9 BV; Art. 4 des Genfer Gesetzes über das Wohnungswesen und den Mieterschutz (LGL); Vorkaufsrecht der Gemeinde; Versprechen der Abtretung eines Erbanteils. Die Bedingungen der Abtretung sind nicht genügend bestimmt, um die Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde zu gestatten (E. 3).

135 III 179 (5A_399/2008) from 4. Dezember 2008
Regeste: Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen; Bestimmung der Art der Verwertung. In Art. 10 VVAG vorgesehene Verwertungsarten (E. 2.1). Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher die Auflösung und Liquidation der Erbschaft und - mangels Kostenvorschusses der Gläubiger für das Teilungsverfahren - die Versteigerung des Anteilsrechts anordnet (E. 2.2- 2.4). Im Falle der Versteigerung hat der Ersteigerer des Erbschaftsanteils das Recht, die Teilung zu verlangen und den Liquidationserlös einzufordern (E. 2.5).

 

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