Code civil suisse


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Art. 832

C. Ef­fets de l’hy­po­thèque

I. Pro­priété et gage

1. Alién­a­tion totale

 

1 L’alién­a­tion de l’im­meuble hy­po­théqué n’ap­porte, sauf con­ven­tion con­traire, aucun change­ment à l’ob­lig­a­tion du débiteur et à la garantie.

2 Toute­fois, si l’ac­quéreur s’est char­gé de la dette, le débiteur prim­itif est libéré à moins que le créan­ci­er ne lui déclare par écrit, dans l’an­née, qu’il en­tend ne pas ren­on­cer à ses droits contre lui.

BGE

85 II 197 () from 5. März 1959
Regeste: Durch gesetzliches Vorzugspfandrecht gesicherte Darlehen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft (SHTG) an Hoteleigentümer. Kollokationsstreit über den Umfang des Pfandrechts. Art. 74 ff. HSchG von 1944, Art. 65 ff. HSchG von 1955. 1. Streitwert (Erw. 1). 2. Ob die Darlehensgewährung durch den Verwaltungsrat der SHTG den Verhältnissen angemessen war, haben die Gerichte nicht nachzuprüfen (Erw. 2). 3. Wann liegt ein Darlehen im Sinne der Hotelschutzgesetzgebung vor? (Erw. 3). 4. Die Weiterführung des Darlehensverhältnisses mit einem neuen Hoteleigentümer steht im Ermessen der SHTG (Erw. 4). 5. Die SHTG kann während der Tilgungsfrist die Abzahlungspflicht einstellen und einzelne Abzahlungen stunden, ohne das gesetzliche Pfandrecht vor Ablauf jener Frist einzubüssen. Art. 821 Abs. 2 ZGB ist auf Hoteldarlehen nicht entsprechend anwendbar (Erw. 5). 6. Für Zinsen besteht das gesetzliche Pfandrecht der SHTG in dem durch Art. 818 ZGB gezogenen Rahmen (Erw. 6).

101 II 329 () from 11. November 1975
Regeste: Art. 1 Abs. 1 und 216 Abs. 1 OR. 1. Auslegung einer Regelung über den Kaufpreis, die eine Übernahme bestehender Grundpfandschulden ausschliesst (Erw. 2). 2. Bei diesem Ergebnis lässt sich nicht sagen, die Pflicht des Verkäufers zur Ablösung der Pfandschulden sei durch die öffentliche Beurkundung des Vertrages nicht gedeckt (Erw. 3).

108 II 107 () from 23. Februar 1982
Regeste: Art. 181 OR. 1. Auf die Übernahme eines Geschäftes mit Aktiven und Passiven, das in der Schweiz betrieben wird, findet Art. 181 OR Anwendung (E. 1). 2. Art. 181 Abs. 2 OR setzt eine Verwirkungsfrist fest (E. 3). 3. Handlungen, die geeignet sind, den Eintritt der Verwirkung zu verhindern (E. 4).

114 II 324 () from 14. Juli 1988
Regeste: Grundbuch. 1. Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters (Art. 965 ZGB). Der Grundbuchverwalter ist nicht befugt, die Eintragung einer Handänderung zu verweigern mit der Begründung, die Abwicklung des ihr zugrunde liegenden (Kaufsrechts-)Vertrages könnte angesichts der darin vereinbarten Bereinigung der grundpfandrechtlichen Verhältnisse Schwierigkeiten bieten (E. 2). 2. Neuverteilung der Pfandhaft (Art. 833 ZGB). Hat sich das auf dem in Frage stehenden Grundstück haftende Gesamtpfand - wegen des Widerstandes der betroffenen Gläubiger - nicht im Sinne des (Kaufsrechts-)Vertrages neu verteilen lassen, so hat der Grundbuchverwalter einem vom Erwerber gestellten Begehren um Neuverteilung der Pfandhaft im Sinne von Art. 833 ZGB stattzugeben (E. 3).

121 III 256 () from 2. Juni 1995
Regeste: Grundstückkauf; Schuldübernahme; Hypothekarzins (Art. 832 und 834 ZGB; Art. 175, 176, 183 und 220 OR). Dem Erwerber eines pfandbelasteten Grundstückes, der die Schuldpflicht übernimmt, obliegt die Zahlung der Schuldzinsen vom Zeitpunkt an, an dem er den Nutzen der Sache hat.

121 IV 185 () from 21. Juni 1995
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BewG; Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; fahrlässige unrichtige Angaben. Fahrlässig unrichtige Angaben im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BewG macht der Notar, der bei der Abfassung eines für den Grundbuchverwalter bestimmten Grundstückkaufvertrages angibt, dass der Erwerb nicht gemäss BewG bewilligungspflichtig sei, da er durch Übernahme bestehender Schulden, vor allem Hypothekarschulden bei einer schweizerischen Bank, finanziert werde, und der zum Ausdruck bringt, dass die Bank - die sich in Tat und Wahrheit widersetzt - zur Darlehensgewährung an den Erwerber bereit sei, ohne dass er sich vor der Vertragsunterzeichnung darüber vergewissert oder einen entsprechenden Vorbehalt anbringt (E. 2).

132 III 166 () from 28. November 2005
Regeste: Art. 832, 842, 855 und 873 ZGB; durch zwei Schuldbriefe gesichertes Darlehen; Zusprechung des mit dem Pfandrecht belasteten Grundstückes an die geschädigte Person gemäss Art. 60 StGB. Möglichkeit, die novatorische Wirkung der Errichtung des Schuldbriefs auszuschliessen (E. 6.2). Übertragung des Eigentums am belasteten Grundstück auf die Hypothekargläubigerin. Auswirkungen auf das mittels der Schuldbriefe gesicherte Darlehen und auf das Pfandrecht (E. 6.4.1). Schicksal des Hypothekardarlehens im Fall des nachfolgenden Verkaufs des Grundstücks (E. 6.4.2).

 

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