Code civil suisse


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Art. 86

II. Du but sur re­quête de l’autor­ité de sur­veil­lance ou de l’or­gane suprême de la fond­a­tion

 

1 L’autor­ité fédérale ou can­tonale com­pétente peut, sur re­quête de l’autor­ité de sur­veil­lance ou de l’or­gane suprême de la fond­a­tion, mod­i­fi­er le but de celle-ci, lor­sque le ca­ra­ctère ou la portée du but prim­itif a var­ié au point que la fond­a­tion ne ré­pond mani­festement plus aux in­ten­tions du fond­ateur.115

2 Peuvent être supprimées ou modi­fiées de la même man­ière et dans les mêmes cir­con­stances les charges et con­di­tions qui com­pro­mettent le but du fond­ateur.

115 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fond­a­tions), en vi­gueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 74257463).

Court decisions

96 I 406 () from July 3, 1970
Regeste: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über Stiftungen. 1. Anwendbarkeit des OG in der Fassung vom 20. Dezember 1968 (Erw. 1). 2. Bestimmungen des ZGB über die Stiftungsaufsicht, die der Aufsichtsbehörde die Kompetenz verleihen, von Amtes wegen in Angelegenheiten der Stiftung einzugreifen, sind öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 5 VwG (Erw. 2).

103 IB 161 () from June 17, 1977
Regeste: Stiftungsaufsicht; Art. 85 Art. 86 ZGB; Art. 331 Abs. 3 OR. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde über Stiftungen (E. 1). 2. Ausgliederung der Pensionskasse aus einer Personalfürsorgestiftung, um diese als selbständige Stiftung weiterzuführen. Vereinbarkeit mit Art. 85 Art. 86 ZGB (E. 2, 3, 4). 3. Art. 331 Abs. 3 OR verlangt nicht, dass die paritätischen Arbeitgeberbeiträge an Versicherungseinrichtungen vom Arbeitgeber selber geleistet werden; solche Beiträge dürfen auch durch eine patronale Stiftung erbracht werden, welche der Arbeitgeber nach Massgabe des Geschäftsganges mit Zuwendungen speist (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 5).

110 II 436 () from March 21, 1984
Regeste: Art. 84 Abs. 2 ZGB; Stiftungsaufsicht. 1. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung, welche die Stiftungsaufsichtsbehörde von Amtes wegen erlassen hat (E. 1 und 2). 2. Bei Änderungen der Stifterfirma, insbesondere der Ausgliederung und Verselbständigung eines Teils der Unternehmung, dürfen die bisherigen Destinatäre, die von der neuen Firma beschäftigt werden, in ihren Rechten gegenüber einer patronalen Personalfürsorgestiftung nicht geschmälert werden. Keine rechtsungleiche Behandlung ist indessen gegeben, wenn die neuen Arbeitnehmer der ausgegliederten Unternehmung, die an der Stiftung nicht mehr beteiligt ist, nicht zu Destinatären der Stiftung werden (E. 3-5).

112 IB 99 () from Jan. 29, 1986
Regeste: Art. 24 RPG; Ausnahmebewilligung. Bejahung der (sog. "positiven") Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG für einen Landwirtschaftsbetrieb mit sozialtherapeutischer Zielsetzung. Dass mit dem Betrieb in erster Linie die Heilung von Personen bezweckt wird, steht der Annahme der Standortgebundenheit nicht entgegen, da die landwirtschaftliche Nutzung in den Dienst des Heilungsprozesses gestellt wird. Entscheidend ist, dass Landwirtschaft, wenn auch nicht rationell und auch nicht gewinnstrebig, so doch ernsthaft betrieben werden wird (E. 4a). Dem hier vorgesehenen Betrieb stehen keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegen (E. 4b).

112 II 97 () from Aug. 8, 1986
Regeste: Stiftungsaufsicht. 1. Die weite Überprüfungsbefugnis, über welche die Stiftungsaufsichtsbehörde verfügt, schliesst jene des Zivilrichters, der im Rahmen eines Streites über die Ausübung eines subjektiven Rechts angerufen werden kann, nicht aus (E. 3). 2. Der Entscheid, ein Mitglied des Stiftungsrates auszuschliessen, hat einen Streit zum Gegenstand, der die Organisation, den Gang und die Tätigkeit der Stiftung betrifft. Dieser kann daher von der Aufsichtsbehörde überprüft werden (E. 4). 3. Die Aufsichtsbehörde hat nicht nur dafür zu sorgen, dass der Stiftungszweck nicht gefährdet wird, sondern sie hat auch über das gute Funktionieren der Stiftungsorgane zu wachen und beispielsweise deren Zusammensetzung zu überprüfen (E. 5).

120 IB 474 () from Nov. 8, 1994
Regeste: Art. 103 EntG; Art. 7 SchlTZGB, Art. 52, 80 ff. ZGB. Rückforderung von enteigneten Grundstücken, rückforderungsberechtigte Personen. Enteignung von Grundstücken, die einer auf die Zeit der Landvogteien zurückgehenden gemischten Stiftung gehören; nachträgliche Aufhebung der enteigneten Stiftung unter gleichzeitiger Errichtung einer neuen Stiftung mit gemeinnützigem Zweck; Berechtigung der neuen Stiftung zur Rückforderung. Entstehungsgeschichte und Entwicklung einer Stiftung unter den verschiedenen Rechtssystemen seit der Zeit der Tessiner Landvogteien (E. 3). Unterscheidung zwischen Fideikommiss und juristischer Person. Anerkennung der juristischen Persönlichkeit eines Mitgift-Legates unter dem früheren kantonalrechtlichen Regime (E. 5). Tragweite von Art. 7 Abs. 2 SchlTZGB (in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 und 2 und Art. 81 Abs. 2 ZGB). Gültigkeit der Stiftung nach neuem Recht, obschon im Zeitpunkt ihrer Errichtung die Ansprüche aus der Stiftungsurkunde verjährt waren (E. 6). Voraussetzungen zur Zweckänderung und zur Auflösung einer Stiftung. Trotz einiger Mängel zeitigt das im vorliegenden Fall durchgeführte Verfahren - Aufhebung der enteigneten gemischten Stiftung unter gleichzeitiger Errichtung einer gewöhnlichen Stiftung mit unterschiedlichem Zweck - keine mit der Natur der Stiftung unvereinbare Folgen (E. 9a - e). Aus dem Umstand, dass das Rückforderungsrecht in den früheren Akten nicht erwähnt wird, kann nicht auf einen Verzicht auf dieses geschlossen werden (E. 10c). Nach den in BGE 120 Ib 215 aufgestellten Prinzipien darf davon ausgegangen werden, dass das Rückforderungsrecht auf die neue Stiftung, der das ganze Restvermögen der aufgehobenen Stiftung übereignet wurde, übergegangen sei (E. 11).

120 II 374 () from Dec. 14, 1994
Regeste: Stiftungsaufsicht (Art. 84 Abs. 1 ZGB) und Stiftungsfreiheit (Art. 80/81 und 83 ZGB). Bei einer gewöhnlichen Stiftung bestimmen statutarischer Zweck und örtlicher Tätigkeitsbereich das für die Aufsicht zuständige Gemeinwesen (E. 3). Eine gewöhnliche Stiftung bedarf zu ihrer Errichtung keiner behördlichen Genehmigung und muss bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in das Handelsregister eingetragen werden. Eine staatliche Mitwirkung im Errichtungsstadium ist nur in engen Grenzen möglich und folgt dem Grundsatz, die Stiftung dem Stifterwillen gemäss zu erhalten (E. 4).

133 III 167 () from Nov. 30, 2006
Regeste: Familienstiftungen (Art. 335 ZGB); Begrenzung des Kreises der Begünstigten. Die 1922 gegründete Stiftung schliesst Frauen aus dem Kreis ihrer Begünstigten aus, sobald sie heiraten und den Namen ändern. Muss angesichts der nachfolgenden Entwicklung des Eherechts und der Verankerung des Prinzips der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in der Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 8 BV) der Zweck dieser Stiftung abgeändert werden, weil er sich objektiv gewandelt haben (Art. 86 ZGB) oder weil er widerrechtlich oder unsittlich geworden sein soll (Art. 88 Abs. 2 ZGB)? Die Bedingungen einer Abänderung gemäss Art. 86 ZGB sind nicht gegeben mangels einer objektiven Änderung der Bedeutung und der Wirkung des ursprünglichen Zwecks der Stiftung (E. 3). Art. 335 Abs. 1 ZGB ist nicht gemäss dem durch Art. 8 BV garantierten Prinzip der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau auszulegen (E. 4.2). Die beanstandeten Ausschlussklauseln erweisen sich weder als sittenwidrig noch als rechtswidrig; das geltende Recht verleiht dem Stifter wie dem Erblasser die Freiheit, den Kreis der Destinatäre auf eine bestimmte Gruppe der Familienmitglieder einzuschränken (E. 4.3).

 

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