Code civil suisse


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Art. 87

E. Fond­a­tions de fa­mille et fond­a­tions ec­clési­ast­iques

 

1 Sous réserve des règles du droit pub­lic, les fond­a­tions de fa­mille et les fond­a­tions ec­clési­ast­iques ne sont pas sou­mises au con­trôle de l’autor­ité de sur­veil­lance.

1bis Elles sont déliées de l’ob­lig­a­tion de désign­er un or­gane de ré­vi­sion.125

2 Les con­test­a­tions de droit privé sont tranchées par le juge.

125 In­troduit par le ch. I de la LF du 8 oct. 2004 (Droit des fond­a­tions), en vi­gueur depuis le 1er janv. 2006 (RO 2005 4545; FF 2003 74257463).

BGE

93 II 439 () from 15. Dezember 1967
Regeste: Klage auf Nichtigerklärung einer Stiftung. Konversion einer nichtigen Familienstiftung in eine gewöhnliche Stiftung. 1. Kriterien für die Beurteilung des Charakters einer Stiftung (Erw. 2). Auslegung der Stiftungsurkunde (Erw. 2, 3). Charakter einer Stiftung, die nach dem Willen der Stifter in erster Linie deren Familie und nur beim Aussterben der Familie eine Anstalt begünstigt (Erw. 3 b). 2. Zulässige Zwecke einer Familienstiftung (Art. 335 ZGB). Begriff der "ähnlichen Zwecke". Nichtigkeit von Familienstiftungen, die den Familienangehörigen die Erträgnisse oder gar die Substanz des Stiftungsvermögens oder andere durch das Stiftungsvermögen vermittelte Vorteile ohne besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen einfach deswegen zukommen lassen, um ihnen eine höhere Lebenshaltung zu gestatten und das Ansehen der Familie und ihrer Glieder zu mehren. Falleiner Stiftung, die den Familienangehörigen gemäss einer bestimmten Nachfolgeordnung die Benützung eines Repräsentationsgebäudes gestattet (Erw. 4). 3. Konversion einer nichtigen Familienstiftung in eine zulässige gewöhnliche Stiftung (hier: in eine Stiftung zur Erhaltung eines Baudenkmals und seiner Umgebung) (Erw. 5, 6).

112 II 97 () from 8. August 1986
Regeste: Stiftungsaufsicht. 1. Die weite Überprüfungsbefugnis, über welche die Stiftungsaufsichtsbehörde verfügt, schliesst jene des Zivilrichters, der im Rahmen eines Streites über die Ausübung eines subjektiven Rechts angerufen werden kann, nicht aus (E. 3). 2. Der Entscheid, ein Mitglied des Stiftungsrates auszuschliessen, hat einen Streit zum Gegenstand, der die Organisation, den Gang und die Tätigkeit der Stiftung betrifft. Dieser kann daher von der Aufsichtsbehörde überprüft werden (E. 4). 3. Die Aufsichtsbehörde hat nicht nur dafür zu sorgen, dass der Stiftungszweck nicht gefährdet wird, sondern sie hat auch über das gute Funktionieren der Stiftungsorgane zu wachen und beispielsweise deren Zusammensetzung zu überprüfen (E. 5).

 

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