Codice civile svizzero


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Art. 162

D. Abi­ta­zio­ne co­niu­ga­le

 

I co­niu­gi scel­go­no in­sie­me l’abi­ta­zio­ne co­niu­ga­le.

BGE

100 IA 255 () from 13. Februar 1974
Regeste: Kirchensteuer; Art. 49 Abs. 6 BV. Besteuerung konfessionell gemischter Familien. 1. Die Haushaltbesteuerung ist zulässig, sofern nur ein der Kirchenzugehörigkeit der einzelnen Familienglieder entsprechender Bruchteil der vollen Steuer erhoben wird. (Bestätigung der Rechtsprechung.) 2. Die Haftung des konfessionsfremden Ehemannes für die Kirchensteuer seiner Ehefrau ergibt sich schon aus der familienrechtlichen Unterhaltspflicht. (Bestätigung der Rechtsprechung.)

103 IV 162 () from 2. Juni 1977
Regeste: Art. 186 StGB, Hausfriedensbruch. 1. Begriff (Erw. 1 und 2). 2. Nach geltendem Zivilrecht kann der Ehemann gegen den Willen der Ehefrau einer Drittperson das Haus verbieten; die Ehefrau kann nicht durch eigene Einladung das vom Ehemann erlassene Hausverbot unwirksam machen (Erw. 3).

109 IA 91 () from 13. April 1983
Regeste: Art. 88 OG; Legitimation. Ob die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegeben ist, prüft das Bundesgericht von Amtes wegen und frei, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren die Beschwerdebefugnis zuerkannt worden ist. Der Ehefrau des Eigentümers einer Liegenschaft, wo die beiden in Hausgemeinschaft wohnen, fehlt die Legitimation, gegen ein vom Nachbarn ausgeschriebenes Bauprojekt in eigenem Namen staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV zu führen.

110 V 308 () from 5. Oktober 1984
Regeste: Art. 5 Abs. 3 KUVG. - Wird die Beitrittserklärung von einer Drittperson und nicht vom Aufnahmebewerber selber abgegeben, so muss sich dieser - unabhängig von einem allfälligen persönlichen Fehlverhalten - alle gesundheitlichen Umstände entgegenhalten lassen, die bei eigenhändiger Gesundheitserklärung hätten angezeigt werden können und müssen (Erw. 2b). - Der rückwirkende Versicherungsvorbehalt ist grundsätzlich in jedem Falle zulässig, in welchem die Kasse bei gehöriger Gesundheitserklärung zu einem Versicherungsvorbehalt berechtigt gewesen wäre und einen solchen auch angebracht hätte (Erw. 2c). - Das Recht und die Pflicht zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch den Ehemann gemäss Art. 162 Abs. 1 ZGB umfasst praxisgemäss auch die Befugnis, die Familienmitglieder bei einer Krankenkasse zu versichern oder deren Kasse zu wechseln (Erw. 3).

117 II 6 () from 4. Juni 1991
Regeste: Art. 30 Abs. 1 ZGB; Namenswechsel eines Kindes unverheirateter Eltern. 1. Der gesetzliche Vertreter eines ausserehelichen Kindes kann im Namen des Kindes den Namenswechsel beantragen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1b). 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). 3. Wenn die Eltern eines ausserehelichen Kindes nicht zusammenleben, liegen keine wichtigen Gründe dafür vor, dass das Kind den Namen des Vaters führt (E. 3) und jenen der Mutter aufgibt (E. 4).

122 I 139 () from 3. Mai 1996
Regeste: Art. 4 BV; Art. 2 ÜbBest. BV; Eröffnung von Veranlagungsverfügungen gegenüber Ehegatten; Solidarhaftung der Ehegatten für die Gesamtsteuer. Mit der Zustellung an die gemeinsame Adresse der Ehegatten ist die Veranlagungsverfügung gegenüber beiden Ehegatten eröffnet (E. 1). Kein verfassungsmässiger Anspruch der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten auf individuelle Eröffnung der Veranlagung (E. 2). Die solidarische Haftung der in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten für die Gesamtsteuer gemäss Art. 5 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell A.Rh. verstösst nicht gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (E. 4).

134 V 369 (9C_874/2007) from 20. August 2008
Regeste: Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV; Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV können auch Personen gleichen Geschlechts bilden (E. 6.3). Eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft bildet kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element für eine Lebensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinne (E. 7.1).

135 III 49 () from 14. November 2008
Regeste: Art. 315 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 f. ZGB; Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zum Vollzug gerichtlich angeordneter Kindesschutzmassnahmen. Die vormundschaftlichen Behörden, die das Scheidungsgericht mit der Vollziehung von Kindesschutzmassnahmen betraut, prüfen ihre Zuständigkeit selbstständig und ungeachtet der Zuweisung im rechtskräftigen Scheidungsurteil (E. 4). Wenn beiden Inhabern der elterlichen Sorge die Obhut entzogen ist und die Inhaber der elterlichen Sorge nicht den gleichen Wohnsitz haben, hat das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort (E. 5). Hält sich das Kind im Zeitpunkt, in dem der von den Eltern oder einem Elternteil abgeleitete Wohnsitz entfällt, in einer Anstalt auf, kann das Kindeswohl gebieten, nicht an einen fiktiven Wohnsitz anzuknüpfen, sondern den Anstaltsort als Wohnsitz des Kindes gelten zu lassen (E. 6).

135 V 361 (9C_572/2008) from 17. Juli 2009
Regeste: Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 4 AHVV; Festsetzung der Beiträge nichterwerbstätiger Personen. Die Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV auch nach rechtskräftiger gerichtlicher Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) ist gesetzes- und verfassungskonform (E. 4 und 5).

 

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