Codice civile svizzero


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Art. 250

C. De­bi­ti fra co­niu­gi

 

1 Il re­gi­me dei be­ni non in­flui­sce sul­la sca­den­za dei de­bi­ti fra i co­niu­gi.

2 Il co­niu­ge de­bi­to­re può tut­ta­via chie­de­re di­la­zio­ni qua­lo­ra il pa­ga­men­to di de­bi­ti pe­cu­nia­ri o la re­sti­tu­zio­ne di co­se gli ar­re­cas­se se­rie dif­fi­col­tà ta­li da met­te­re in pe­ri­co­lo l’unio­ne co­niu­ga­le; se le cir­co­stan­ze lo giu­sti­fi­ca­no, do­vrà for­ni­re ga­ran­zie.

BGE

96 II 161 () from 23. April 1970
Regeste: Eigentumsvorbehalt; Erfordernis der Registrierung am jeweiligen Wohnsitz des Erwerbers der Sache (Art. 715 Abs. 1 ZGB). - Wechselt der Erwerber den Wohnsitz, so verliert die Eintragung an seinem bisherigen Wohnsitz ihre Wirkung mit dem Ablauf von drei Monaten seit der Verlegung des Wohnsitzes ohne Rücksicht darauf, wann der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger hievon Kenntnis erhält (Art. 3 der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, Fassung vom 29. Oktober 1962; Erw. 2). - Wohnsitz eines Geschäftsmannes, der mit seiner Familie vom Ort seiner Geschäftsniederlassung wegzieht. Haben seinem Namen beigefügte Ortsangaben in Gerichtsentscheiden und amtlichen Veröffentlichungen Bedeutung für den Beweis seines Wohnsitzes? (Art. 23 und 9 ZGB; Erw. 3). - Schutz des Veräusserers im Vertrauen auf solche Angaben? (Erw. 4). - Eintragung nach Eröffnung des Konkurses über den Erwerber? (Erw. 5).

 

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