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Art. 271316
B. Cittadinanza 1 Il figlio acquista la cittadinanza cantonale e l’attinenza comunale del genitore di cui porta il cognome. 2 Se assume il cognome dell’altro genitore, il figlio minorenne ne acquista anche la cittadinanza cantonale e l’attinenza comunale, in luogo e vece di quelle anteriori. 316Nuovo testo giusta il n. I della LF del 30 set. 2011 (Cognome e cittadinanza), in vigore dal 1° gen. 2013 (RU 2012 2569; FF 2009 65776585). BGE
82 III 127 () from 30. Mai 1956
Regeste: Mangelhafte Gläubigerbezeichnung im Arrestbefehl oder Betreibungsbegehren; Folgen (Erw. 1 und 2). Über den Bestand der arrestierten Forderung haben grundsätzlich die Betreibungsbehörden nicht zu entscheiden (Erw. 3). Schranken der Pfändbarkeit eines Werklohnguthabens (Erw. 4).
97 I 619 () from 13. Oktober 1971
Regeste: Namensänderung, rechtliches Gehör. Der unmittelbar aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch des Vaters, zu einem Gesuch um Änderung des Namens seines bei der Ehescheidung der Mutter zugeteilten Kindes Stellung nehmen zu können (BGE 83 I 239, 89 I 155), besteht nur bis zur Mündigkeit des Kindes.
105 II 247 () from 25. Oktober 1979
Regeste: Art. 30 Abs. 1 ZGB. Das Kind, das im Haushalt seiner miteinander nicht verheirateten, im Konkubinat lebenden Eltern aufwächst, kann verlangen, den Namen seines Vaters tragen zu dürfen, sofern das Konkubinatsverhältnis von Dauer ist.
108 IB 392 () from 28. Oktober 1982
Regeste: Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Frau im Falle von Heirat. 1. Aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts, von der er durch Erlass des ZGB Gebrauch gemacht hat, ist der Bund zum Erlass von Vorschriften über die Beibehaltung oder den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts der Frau im Falle von Heirat ausschliesslich zuständig. Den Kantonen fehlt daher eine entsprechende Kompetenz (E. 2). 2. Eine kantonale Regelung, die es der Frau ermöglicht, bei der Heirat ihr bisheriges Kantons- und Gemeindebürgerrecht beizubehalten, steht zudem materiell mit dem Bundesrecht in Widerspruch (E. 3).
116 II 657 () from 15. November 1990
Regeste: Tragweite des Bürgerrechtserwerbs der verheirateten Frau gestützt auf Art. 8b SchlT ZGB. 1. Soweit das Bürgerrecht minderjähriger Kinder in Frage steht, sind nur diese zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, nicht aber ihre Eltern. Diese sind nur als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder am Verfahren beteiligt (E. 1b). 2. Art. 8b SchlT ZGB verleiht nur der Schweizerin, die sich unter dem bisherigen Recht verheiratet hat, die Befugnis, ihr Ledigenbürgerrecht wieder anzunehmen. Ihre Kinder, die vor dem 1. Januar 1988 geboren wurden und das Schweizer Bürgerrecht der Mutter besitzen, können in den Erwerb des Ledigenbürgerrechts nicht einbezogen werden (E. 2-5).
125 III 209 () from 23. März 1999
Regeste: Art. 161 ZBG und Art. 271 ZGB; Verfassungsmässigkeit und EMRK-Konformität des zivilgesetzlichen Bürgerrechtserwerbs durch Heirat und kraft Abstammung. In Zivilstandssachen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 2). Die zivilgesetzlichen Bestimmungen über den Bürgerrechtserwerb durch Heirat und kraft Abstammung widersprechen dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter (E. 3 und 4), sind für Verwaltungsbehörden und Gerichte aber gleichwohl massgebend (E. 5). Der Erwerb eines Kantons- und Gemeindebürgerrechts fällt weder in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch in denjenigen der Ehefreiheit, so dass das Diskriminierungsverbot der EMRK nicht mit Erfolg angerufen werden kann (E. 6).
132 I 68 () from 3. Februar 2006
Regeste: Weitergabe des Korporationsbürgerrechts (Art. 8, 37 Abs. 2 und 191 BV). Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde; Überprüfungsbefugnis (E. 1). Für die Weitergabe des Korporationsbürgerrechts an einen Nachkommen ist Art. 37 Abs. 2 BV, welcher erlaubt, dass Korporationen ihre eigenen Mitglieder in bestimmten Bereichen gegenüber Dritten bevorzugen, nicht massgebend (E. 3). Eine öffentlichrechtliche Korporation, welche von Bundesrechts wegen nicht gezwungen ist, die Bestimmungen des Namens- und Bürgerrechts anzuwenden, verletzt Art. 8 BV, wenn sie die Weitergabe der Mitgliedschaft durch verheiratete Korporationsbürgerinnen und ledige Korporationsbürger ausschliesst (E. 4).
132 III 497 () from 22. Mai 2006
Regeste: Art. 30 Abs. 1 ZGB; wichtige Gründe zur Namensänderung. Wächst das Kind unverheirateter Eltern beim Vater auf und ist diesem nach Art. 298 Abs. 2 ZGB die elterliche Sorge übertragen, ist nach Art. 271 Abs. 3 ZGB ein wichtiger Grund gegeben, um durch Namensänderung den Familiennamen des Vaters zu erwerben (E. 2-4).
141 III 312 (5A_748/2014) from 21. Mai 2015
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 IPRG; Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivilstandsregister; Anerkennung eines Leihmutterschaftsurteils. Ein kalifornisches Vaterschaftsurteil, welches das mittels Leihmutterschaft begründete Kindesverhältnis zu eingetragenen Partnern feststellt, kann bei Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes nur mit Bezug zum genetischen Elternteil anerkannt werden (E. 3-8). |