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Art. 276326
A. In genere I. Oggetto e estensione 1 Il mantenimento consiste nella cura, nell’educazione e in prestazioni pecuniarie.327 2 I genitori provvedono in comune, ciascuno nella misura delle sue forze, al debito mantenimento del figlio e assumono in particolare le spese di cura, di educazione, di formazione e delle misure prese a sua tutela.328 3 I genitori sono liberati dall’obbligo di mantenimento nella misura in cui si possa ragionevolmente pretendere che il figlio vi provveda da sé con il provento del suo lavoro o con altri mezzi. 326Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1). 327 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489). 328 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489). BGE
147 III 265 (5A_311/2019) from 11. November 2020
Regeste: Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8).
147 V 441 (9C_42/2021) from 1. September 2021
Regeste: Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG; Berechnung der Ergänzungsleistung bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen. Eine gemeinsame EL-Berechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 ELG findet bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, nicht statt (ebenso wenig wie gemäss BGE 139 V 307 bei Taggeldbezügern [E. 3.2]). Bei Personen, die ihre EL aufgrund einer Hilflosenentschädigung oder eines Taggeldes der IV erhalten, ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG und Rz. 3272.04 WEL für im selben Haushalt lebende minderjährige Kinder auch ohne rechtsverbindliche Festlegung und damit abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (E. 3.3.1) ein familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag als Ausgabe zu berücksichtigen. Seine Höhe entspricht der Differenz zwischen dem tatsächlich ausgerichteten EL-Betrag und dem EL-Betrag, den eine gemeinsame EL-Berechnung mit dem Kind nach Art. 9 Abs. 2 ELG ergeben würde, wobei die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht überschriten werden dürfen (E. 4.4).
148 III 161 (5A_568/2021) from 25. März 2022
Regeste: Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt; Frage der Lebensprägung bei einer Kurzehe mit Kind. Für die Festlegung des gebührenden nachehelichen Unterhalts nimmt die Rechtsprechung zum Ausgangspunkt, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht (E. 4.1). Weiterentwicklung des Begriffs der Lebensprägung (E. 4.2). Nachteile, die einem Elternteil aus der (nachehelichen) Betreuung eines während der Ehe geborenen gemeinsamen Kindes erwachsen, werden neu vorrangig durch den Betreuungsunterhalt (Art. 276 und 285 ZGB) abgegolten und lassen für sich genommen eine Ehe nicht als lebensprägend erscheinen (E. 4.3.1). Auch eine für weniger als ein Jahr gelebte klassische Rollenteilung (Hausgattenehe) und die berufliche Abhängigkeit eines Ehegatten vom anderen begründen die Lebensprägung nicht (E. 4.3.2 und 4.3.3). Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Prüfung, ob bei nichtlebensprägender Ehe und demzufolge unter Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse ein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist (E. 5.1 und 5.2).
148 III 270 (5A_75/2020) from 12. Januar 2022
Regeste: Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; Passivlegitimation bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt im Bevorschussungsfall; Gegenstand der Subrogation; das bevorschussende Gemeinwesen ist aus materiellen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Rechtsprechung). Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung (E. 2). Standpunkte in der Lehre (E. 3). Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 4). Beschwerdevorbringen (E. 5). Frage eines nachträglichen Parteiwechsels ist gegenstandslos (E. 6.1). Dienende Funktion des Prozessrechts (E. 6.2). Keine gesetzgeberischen Anhaltspunkte für einen Übergang des Unterhalts-Stammrechtes an das Gemeinwesen bei der Subrogation (E. 6.3). Keine Gefährdung der Interessen des Gemeinwesens (E. 6.4). Teleologische Auslegung von Art. 289 Abs. 2 ZGB (E. 6.5). Recht auf Schuldneranweisung als übergehendes Nebenrecht (E. 6.6). Gemeinwesen subrogiert nur in die tatsächlich bevorschussten einzelnen Unterhaltsbeiträge; Prozessparteien des Abänderungsverfahrens sind deshalb das Kind oder sein Vertreter und der Unterhaltsschuldner (E. 6.7). Jedoch geht das Klagerecht für tatsächlich bevorschusste Beiträge auf das Gemeinwesen über (E. 6.8). Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung, welche vorliegend erfüllt sind (E. 7).
148 III 296 (5A_69/2020) from 12. Januar 2022
Regeste: Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; bei der Abänderungsklage für Kindesunterhalt ist das bevorschussende Gemeinwesen auch aus prozessualen Gründen nicht passivlegitimiert (Änderung der Rechtsprechung). Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 3). Beschwerdevorbringen (E. 4). Ausführungen, weshalb eine alleinige Passivlegitimation des bevorschussenden Gemeinwesens oder eine Passivlegitimation gemeinsam mit dem Kind prozessual nicht möglich ist (E. 5). Zusammenfassung der in BGE 148 III 270 dargestellten materiellen Rechtslage (E. 6).
148 III 353 (5A_382/2021) from 20. April 2022
Regeste: a Art. 131a Abs. 2 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; Aktivlegitimation des Kindes im Unterhaltsprozess bei Bezug von Leistungen der öffentlichen Hand. Die Rechtsprechung, wonach das Kind im Unterhaltsabänderungsverfahren trotz Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen und der damit einhergehenden Legalzession umfassend aktiv- bzw. passivlegitimiert bleibt, findet auch dann Anwendung, wenn das Gemeinwesen vor oder während eines Verfahrens, in welchem es erst um die Erstreitung eines Unterhaltstitels geht, für den Unterhalt des Kindes Leistungen erbringt (E. 4.1 und 4.3).
148 V 385 (9C_466/2021) from 17. Oktober 2022
Regeste: Art. 5 Abs. 2 und 4 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV; AHV-Beitragspflicht; Ausnahme; Subvention einer Kindertagesstätte. Die Subvention des Arbeitgebers für die betriebseigene oder eine angeschlossene Kindertagesstätte gehört zum massgebenden Lohn. Eine Ausnahme im Sinne einer beitragsbefreiten Familienzulage liegt nicht vor (E. 4-9).
149 III 172 (5A_60/2022) from 5. Dezember 2022
Regeste: Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 285 Abs. 2 ZGB; Art. 58 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Art. 9 BV; Schutz der ehelichen Gemeinschaft; Ehegattenunterhalt und Dispositionsgrundsatz im Berufungsverfahren. Zur Frage, ob es sich in einer Eheschutzsache mit einer willkürfreien Handhabung des Dispositionsgrundsatzes verträgt, im Berufungsverfahren den Betreuungsunterhalt für das Kind zu reduzieren und die dadurch frei werdenden Mittel (inkl. Überschussanteil) neu für den Ehegattenunterhalt zu verwenden, obwohl der unterhaltsberechtigte Ehegatte den erstinstanzlichen Entscheid, der keinen Ehegattenunterhalt festsetzte, nicht anfocht (E. 3.4.1).
149 III 297 (5A_77/2022) from 15. März 2023
Regeste: Art. 285 Abs. 2 ZGB; Art. 9 ATSG; Art. 42 und 42bis IVG; Hilflosenentschädigung und Betreuungsbeitrag. Die Hilflosenentschädigung des minderjährigen Kindes darf nicht vom Betreuungsunterhalt abgezogen werden, der im Rahmen des Unterhaltsbeitrags festgelegt wurde (E. 3.3).
149 III 441 (5A_668/2021) from 19. Juli 2023
Regeste: Art. 276 und 285 ZGB; Kindesunterhalt; Überschussverteilung bei Kindern nicht verheirateter Eltern. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung (E. 2.4-2.6). Ist nur der eine Elternteil unterhaltspflichtig, findet die Rechnung zwischen ihm und den unterhaltsberechtigten Kindern statt. Ein nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss wird auf ihn (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) verteilt (E. 2.7). |