Codice civile svizzero


Open article in different language:  DE  |  FR  |  EN
Art. 369

I. Ri­cu­pe­ro del­la ca­pa­ci­tà di di­scer­ni­men­to

 

1 Se il man­dan­te ri­cu­pe­ra la ca­pa­ci­tà di di­scer­ni­men­to, il man­da­to pre­cau­zio­na­le si estin­gue per leg­ge.

2 Se l’estin­zio­ne del man­da­to espo­ne a pe­ri­co­lo gli in­te­res­si del man­dan­te, il man­da­ta­rio con­ti­nua a svol­ge­re i com­pi­ti as­se­gna­ti­gli fi­no a quan­do il man­dan­te può sal­va­guar­da­re da sé i pro­pri in­te­res­si.

3 Il man­dan­te per­ma­ne ob­bli­ga­to da­gli at­ti e ne­go­zi che il man­da­ta­rio com­pie pri­ma di ap­pren­de­re l’estin­zio­ne del man­da­to.

BGE

81 II 259 () from 22. September 1955
Regeste: Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB wegen Psychopathie (angeborene Charakteranomalie): Ersetzung derselben durch eine Beiratschaft (Art. 395 Abs. 1 und 2) gestützt auf psychiatrische Feststellung, dass die Anomalie zwar nicht weggefallen, wohl aber soweit zurückgegangen ist, dass sie die Entmündigung nicht mehr rechtfertigt, jedoch eine Beiratschaft angezeigt ist. Gegenstand des Sachverständigengutachtens gemäss Art. 436 ZGB. Stellung des Richters dazu. Verhältnis von Vormundschaft zu Beiratschaft.

82 II 205 () from 31. Mai 1956
Regeste: Berufung an das Bundesgericht. Parteien im Verfahren betr. Errichtung einer Beiratschaft. Letztinstanzlicher kantonaler Entscheid? (Art. 48 OG). Errichtung einer Beiratschaft (Art. 395 ZGB). Die Kantone bestimmen die sachlich zuständigen Behörden und sind in der Ausgestaltung des kantonalen Instanzenzugs frei.

85 II 457 () from 10. November 1959
Regeste: Entmündigung nach Art. 369 und 370 ZGB. Greis mit altersbedingter Arteriosklerose des Gehirns und daheriger Unfähigkeit, sich homosexuellen Delinquierens zu enthalten: 1. Geisteskrankheit, lasterhafter Lebenswandel, Gefährdung der Sicherheit Anderer und Schutzbedürftigkeit bejaht (Erw. 3). 2. Zur Entmündigung wegen Geisteskrankheit nach Art. 374 Abs. 2 ZGB genügt auch ein ausserhalb des Entmündigungsverfahrens, z.B. in Strafprozess, eingeholtes psychiatrisches Gutachten, sofern es alle nötigen Feststellungen enthält (Erw. 4). 3. Da hier der lasterhafte Lebenswandel seine Ursache nicht ausschliesslich in der geistigen Erkrankung hat, ist nach Art. 369 und 370 ZGB zu entmündigen (Erw. 5).

86 II 1 () from 29. Januar 1960
Regeste: Zustellungsdomizil: Beim Wegzug ins Ausland ist eine Partei grundsätzlich verpflichtet, im Hinblick auf ein Verfahren vor Bundesgericht ein schweizerisches Zustellungsdomizil zu verzeigen. Art. 29 Abs. 4 OG (Erw. 2). Entmündigungsverfahren: Eine in erster Instanz aus zutreffenden Gründen gemäss Art. 370 ZGB ausgesprochene Entmündigung ist in oberer kantonaler Instanz ohne Einräumung einer Bewährungsfrist an den Appellanten zu bestätigen. Vorbehalten bleibt die spätere Aufhebung der Vormundschaft nach Art. 437 ZGB (Erw. 3).

86 II 139 () from 5. Juli 1960
Regeste: 1. Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 68 OG gegen eine im Sinne von Art. 386 ZGB getroffene Massregel (Erw. 1). 2. Reihenfolge der Beurteilung, wenn neben einer Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden ist; Art. 57 Abs. 5 und Art. 74 OG (Erw. 2). 3. Zu Massnahmen im Sinne von Art. 386 ZGB ist sowohl die zuständigerweise den Entmündigungsprozess führende Vormundschaftsbehörde (Erw. 4) wie auch diejenige des jeweiligen Wohnsitzes des Schutzbefohlenen zuständig. Vorbehalt der Frage, nach welchen Grundsätzen bei einem positiven oder negativen Kompetenzkonflikt zwischen diesen beiden Behörden zu entscheiden wäre (Erw. 3).

87 II 129 () from 21. September 1961
Regeste: Entmündigungsverfahren. 1. Ein Ehegatte kann sich der Entmündigung des andern nicht in seinem eigenen Namen widersetzen und ist gemäss Art. 29 Abs. 2 OG grundsätzlich auch nicht befugt, den andern im Verfahren vor Bundesgericht zu vertreten. 2. Aufhebung eines Entmündigungsbeschlusses wegen Verletzung der Vorschriften über die vorgängige Anhörung (Art. 374 ZGB). Wird dieser Verfahrensmangel erst vor Bundesgericht gerügt, so liegt darin nicht ein neues Vorbringen, das nach Art. 55 lit. c OG unzulässig wäre.

88 II 405 () from 22. November 1962
Regeste: Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB. Langjähriges gewohnheitsmässiges Delinquieren stellt lasterhaften Lebenswandel im Sinne von Art. 370 ZGB dar. Sind Grund und Voraussetzungen zu daheriger Bevormundung gegeben, so wird diese durch bereits bestehende strafrechtliche Vorbeugungsmassnahmen - bedingte Entlassung mit Schutzaufsicht, Androhung der Verwahrung - nicht überflüssig gemacht.

88 III 7 () from 23. Januar 1962
Regeste: Betreibung gegen einen Bevormundeten. Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes und wegen Zustellung an den entlassenen Vormund. 1. Beschwerdelegitimation. Der Bevormundete kann eine solche Beschwerde nicht selber führen. Dagegen ist ein von einem Anwalt eingereichter, vom Vormund genehmigter Rekurs wirksam, selbst wenn diese Genehmigung erst nach Ablauf der Rekursfrist erfolgt. 2. Die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes macht die Pfändungsankündigung, nicht dagegen den Zahlungsbefehl nichtig. 3. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an den entlassenen, aber noch nicht ersetzten Vormund ist wirksam (Art. 444 ZGB).

88 IV 111 () from 3. Oktober 1962
Regeste: Art. 397 StGB, Art. 269 Abs. 1 BStP, Art. 19 Abs. 2 ZGB. 1. Die Frage, ob der um Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 397 StGB nachsuchende Verurteilte die hiefür erforderliche Prozessfähigkeit besitze, beurteilt sich nach Bundesrecht und kann deshalb mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zur Entscheidung gestellt werden (Erw. 1). 2. Die Rechte, welche der Verurteilte mit einem Revisionsgesuch geltend macht, stehen ihm um seiner Persönlichkeit willen zu, und sie können deshalb auch von einem urteilsfähigen Entmündigten selbständig ausgeübt werden (Erw. 2 und 3; Änderung der Rechtsprechung).

91 II 170 () from 2. Juli 1965
Regeste: Bevormundung wegen Freiheitsstrafe. Art. 371 ZGB. Veröffentlichung dieser Massnahme. Art. 375 ZGB. Gegenstand der Berufung an das Bundesgericht. Art. 44 lit. c OG. 1. Darf die Bevormundung nach Art. 371 ZGB wegen besonderer Interessen des Strafgefangenen unterbleiben? - jedenfalls nicht, wenn nicht in persönlicher wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Aufgaben eines Vormundes völlig ausser Betracht fallen. (Erw. 1-3). 2. Die Veröffentlichung der Bevormundung nach Art. 375 ZGB unterliegt nicht der Berufung an das Bundesgericht. Art. 44 lit. c OG. (Erw. 4).

92 II 210 () from 12. Oktober 1966
Regeste: Zivilrechtliche Streitigkeit zwischen Privaten und einem Kanton vor dem Bundesgericht als einziger Instanz. Art. 42 OG. 1. Zivilrechtliche Streitigkeiten im weitern Sinne können Gegenstand einer solchen Klage bilden (Erw. 1) - jedoch nur solche vermögensrechtlicher Natur (Erw. 3, b). 2. Den Gegenstand des Rechtsstreites bezeichnen die auf ein Sachurteil abzielenden Rechtsbegehren. (Anfang der Erw. 3). 3. Befindet die zuständige Abteilung des Bundesgerichts die Klage einstimmig als unzulässig, und zwar nicht bloss wegen eines verbesserlichen Prozessmangels, sondern weil eine Bundesgerichtsbarkeit einziger Instanz für den in Frage stehenden Rechtsstreit nicht gegeben ist, so kann die Klage in Analogie zu Art. 60 Abs. 1 OG im Vorprüfungsverfahren ohne Schriftenwechsel, ohne mündliche Verhandlung und ohne öffentliche Beratung von der Hand gewiesen werden. Art. 3 Abs. 1 BZP. (Erw. 5).

96 II 369 () from 25. September 1970
Regeste: Vormundschaftliche Massnahmen für einen Geisteskranken, dessen Krankheit schubweise verläuft. Entmündigung nach Art. 369 ZGB oder Errichtung einer Beiratschaft nach Art. 395 ZGB? Persönliche Fürsorge kann nicht nur dem Vormund (Art. 406 ZGB), sondern auch dem Beirat obliegen (Änderung der Rechtsprechung). Von der Entmündigung ist abzusehen, wenn die Errichtung einer Beiratschaft der in Frage stehenden Person genügenden Schutz bietet. Gründe für die Annahme, dass diese letzte Massnahme notwendig ist und ausreicht. Gerichts- und Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 2 und 159 OG).

97 II 302 () from 2. Dezember 1971
Regeste: Vormundschaft/Beiratschaft (Art. 369/395 ZGB). Bedarf eine geistesschwache Person dauernd der Überwachung und der persönlichen Fürsorge, so genügt eine Beiratschaft im Sinne von Art. 395 ZGB nicht; in einem solchen Falle kommt nur die Vormundschaft in Frage.

105 V 163 () from 13. August 1979
Regeste: Art. 39 Abs. 1 und 42 Abs. 1 IVG, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 des Sozialversicherungsabkommens mit Griechenland. - Zum Anspruch eines griechischen Staatsangehörigen auf eine ausserordentliche Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung, wenn sich der Leistungsansprecher ausschliesslich im Hinblick auf die Behandlung seines Leidens in der Schweiz aufhält (Erw. 1-4). - Bestätigung der Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Leistungsansprecher in der Schweiz "wohnhaft" ist, der zivilrechtliche Wohnsitz nicht ohne weiteres genügt, sondern zusätzlich darauf abzustellen ist, wo sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Erw. 1-4). Art. 47 Abs. 1 AHVG, 49 IVG und 85 Abs. 2 IVV. - Art. 85 Abs. 2 IVV ist gesetzmässig (Erw. 5-6). - Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 85 Abs. 2 IVV; massgebend ist, ob der nachträglich im Rahmen einer Wiedererwägung festgestellte Fehler eine AHV-analoge oder eine spezifisch IV-rechtliche Frage betrifft (Erw. 5-6).

106 IA 33 () from 25. Juni 1980
Regeste: Art. 113 Abs. 3 BV. Verfassungskonforme Auslegung von Bundesgesetzen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EMRK (E. 2 und 3). Art. 406 ZGB, persönliche Freiheit. Verhältnismässigkeit einer Anstaltseinweisung; Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten unter diesem Gesichtspunkt (E. 4).

107 IA 343 () from 1. Oktober 1981
Regeste: Art. 88 OG und Art. 381 ZGB. Den Eltern des Mündels fehlt die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Ernennung des Vormundes (E. 2). Doch können sie insofern eine formelle Rechtsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde rügen, als ihnen verwehrt worden ist, einen Vormund vorzuschlagen oder die Wahl des Vormundes anzufechten und in diesem Zusammenhang Beweisanträge zu stellen (E. 3).

107 II 504 () from 1. Oktober 1981
Regeste: Art. 44 und 68 OG; Art. 381 ZGB. Die Ernennung des Vormundes unterliegt nicht der Berufung an das Bundesgericht. Es handelt sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG, sondern um eine Zivilsache nach Art. 68 OG, in der gegebenenfalls die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist (E. 2). Die Eltern des Mündels haben lediglich ein tatsächliches oder mittelbares Interesse an der Person des Vormundes. Wird die von ihnen vorgeschlagene Person nicht zum Vormund gewählt, werden sie dadurch in ihren rechtlich geschützten Interessen nicht beeinträchtigt. Es fehlt ihnen daher die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde (E. 3).

109 II 8 () from 17. März 1983
Regeste: Entmündigung wegen Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Art. 371 ZGB ist als eine Schutznorm zu betrachten, die einen Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann zu rechtfertigen vermag, wenn ein ernsthaftes Schutzbedürfnis tatsächlich feststeht (Präzisierung der Rechtsprechung).

109 II 395 () from 24. November 1983
Regeste: Entmündigung wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB). Im Entmündigungsverfahren gilt die Offizialmaxime, wonach die Behörde von Amtes wegen die notwendigen Beweise zur Abklärung der konkreten Umstände zu erheben hat. Im Falle des Art. 371 ZGB, wo sich die Behörde auf eine gesetzliche Vermutung berufen kann, ist jene nicht gehalten, von sich aus eine Untersuchung über die Notwendigkeit der Bevormundung durchzuführen. Hat sie jedoch Kenntnis von Indizien, die geeignet sind, die gesetzliche Vermutung umzustossen, muss sie diese Indizien von Amtes wegen überprüfen, und zwar unabhängig davon, woher die Informationen stammen und was die vom Entmündigungsverfahren betroffene Person anerkennt.

110 IA 117 () from 10. Juli 1984
Regeste: Entmündigung, psychiatrische Begutachtung, kantonales Rechtsmittelverfahren, persönliche Freiheit. 1. Art. 420 Abs. 2 ZGB, wonach gegen die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann, kommt im Entmündigungsverfahren nicht zur Anwendung, selbst wenn ein Kanton die Entmündigung den vormundschaftlichen Behörden überträgt (E. 2). 2. Die Annahme, dass im Kanton Zug die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren nicht selbständig mit Beschwerde an den Regierungsrat angefochten werden kann, ist nicht willkürlich (E. 3). 3. Es ist auch nicht willkürlich, wenn im Kanton Zug die Legitimation des Gemeinderats als Vormundschaftsbehörde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Vormundschaftssachen bejaht wird (E. 4). 4. Die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren gegen den Willen des Interdizenden verstösst nicht gegen die persönliche Freiheit, sofern ein hinreichender Anlass für die Eröffnung eines solchen Verfahrens bestand (E. 5).

111 II 127 () from 18. September 1985
Regeste: Art. 44 lit. d OG; Art. 385 Abs. 3 ZGB. Gegen den Entscheid betreffend die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt über mündige Kinder im Sinne von Art. 385 Abs. 3 ZGB ist die Berufung nicht zulässig.

114 IA 350 () from 26. Oktober 1988
Regeste: Art. 2 UebBestBV; Persönliche Freiheit. Art. 5 und 6 des Genfer Gesetzes über das Arzt-Patientenverhältnis; Art. 7A des Genfer Gesetzes über die Behandlung von Geisteskranken und die Aufsicht über psychiatrische Kliniken. Voraussetzung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eines Patienten zu einem medizinischen Eingriff. 1. Bei der abstrakten Normkontrolle zu beachtende Grundsätze (E. 2). 2. Die kantonalen Bestimmungen über die Patientenrechte, insbesondere diejenigen über die Einwilligung zu einem medizinischen Eingriff, verletzen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht (E. 4). 3. Tragweite der persönlichen Freiheit im Verhältnis Patient-Arzt (E. 6). 4. Die Genfer Bestimmungen, die den gesetzlichen Vertreter als zuständig erklären für die Zustimmung zu einem medizinischen Eingriff an dem zu diesen Äusserung unfähigen Patienten verstossen, so wie sie abgefasst sind, nicht gegen die persönliche Freiheit. Der urteilsfähige Patient ist ausschliesslich zur Einwilligung zu einem psychochirurgischen Eingriff befugt; hingegen wird die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei urteilsunfähigen Patienten verlangt. Bei Untersuchungen oder Behandlungen im Zusammenhang mit Forschungs- und Versuchsprojekten kann das kantonale Recht eine schriftliche Zustimmung des Patienten und seines gesetzlichen Vertreters verlangen (E. 7a). 5. Bei Urteilsunfähigkeit des Patienten ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters oder, bei Fehlen eines solchen, bei ihm nahestehenden Personen oder Familienangehörigen einzuholen (E. 7b).

115 II 15 () from 28. Februar 1989
Regeste: Haftung des Vormundes gegenüber Dritten. Prüfung der möglichen Haftungsnormen (E. 2). Deliktshaftung; allgemein zur objektiven und zur subjektiven Widerrechtlichkeitstheorie (E. 3a); Widerrechtlichkeit durch Unterlassen (E. 3b) hängt von einer Garantenstellung ab (E. 3c). Vormundschaftliche Massnahmen schützen in erster Linie die Person des Betreuten, einschliesslich seines Vermögens; daneben dienen sie auch dem Schutz von Drittinteressen. Besondere Vorkehren, um Beeinträchtigungen des Vermögens von Drittpersonen zu verhindern, hat der Vormund nur zu treffen, wenn gewichtige Anzeichen bestehen, dass bedeutende Drittinteressen einer hohen Gefährdung ausgesetzt sind (E. 4a).

117 II 132 () from 25. April 1991
Regeste: Anhörung im Entmündigungsverfahren. Die in Art. 374 ZGB vorgeschriebene Anhörung verlangt nicht die Einvernahme durch die gesamte entscheidende Behörde. Hingegen hält die Anhörung durch einen in der Sache selbst nicht entscheidungsbefugten Beamten vor Bundesrecht nicht stand (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 1-4). Keine Heilung von Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn die Anhörung vor zweiter Instanz nicht durch ein Mitglied der entscheidenden Behörde geschieht (E. 5).

117 II 231 () from 23. Mai 1991
Regeste: Art. 8, 16, 467, 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Gültigkeit eines eigenhändigen Testamentes, das durch eine Person abgefasst wurde, die an einer Geisteskrankheit leidet. 1. Fähigkeit, Verfügungen von Todes wegen zu treffen: Zusammenfassung der anwendbaren Grundsätze (E. 2). 2. Im vorliegenden Fall ist die Testierunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt nicht mit genügender Gewissheit nachgewiesen (E. 3b).

117 II 379 () from 12. September 1991
Regeste: Aufhebung der Vormundschaft, Anhörung (Art. 434 ff., Art. 374 ZGB). Im Verfahren der Aufhebung der Vormundschaft ist der Entmündigte von Bundesrechts wegen anzuhören.

118 II 249 () from 12. März 1992
Regeste: Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Der Sachverständige im Sinne von Art. 397e Ziff. 5 ZGB muss einerseits ein ausgewiesener Fachmann und anderseits unbefangen sein. Das bedeutet, dass der Sachverständige sich nicht bereits im gleichen Verfahren über die Krankheit des Betroffenen geäussert haben darf. Für ihn gilt, ob er Mitglied des Gerichts ist oder nur als Hilfsperson des Richters amtet, der gleiche Grundsatz wie für den Richter, dass eine Mitwirkung in der unteren Instanz in demselben Verfahren ausgeschlossen ist.

118 II 254 () from 2. Juli 1992
Regeste: Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Haftung des Kantons aus ungerechtfertigter fürsorgerischer Freiheitsentziehung, Zwangsbehandlung und Fixierung (Art. 3, Art. 5, Art. 13 EMRK; Art. 397a und Art. 429a ZGB). 1. Zur Verwendung von ärztlichen Verlautbarungen und Berichten aus früheren Einweisungen in eine psychiatrische Anstalt in einem hängigen Verfahren auf Bezahlung von Schadenersatz wegen ungerechtfertigter fürsorgerischer Freiheitsentziehung (E. 1b). 2. Art. 429a ZGB gewährt der betroffenen Person eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der eine Verletzung von Art. 3 und Art. 5 EMRK festgestellt werden soll, beurteilt sich demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht (E. 1c). 3. Frage offengelassen, ob zwischen Art. 5 Ziff. 5 EMRK und Art. 429a ZGB Anspruchskonkurrenz besteht (E. 2c). 4. Zur Anwendbarkeit von Art. 5 Ziff. 2 EMRK im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (E. 5). 5. Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK und Art. 397a ZGB regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Person in eine Anstalt eingewiesen und ihr dadurch die Freiheit entzogen werden darf. Diese Bestimmungen äussern sich jedoch nicht zur Art der Betreuung. Weder Art. 5 Ziff. 5 EMRK noch Art. 429a ZGB bilden demnach Haftungsnorm für die in der Anstalt erfolgte Zwangsbehandlung oder für die zu diesem Zweck bzw. zur Beruhigung vorgenommene Fixierung der eingewiesenen Person (E. 6a, E. 6b).

124 I 40 () from 27. Februar 1998
Regeste: Persönliche Freiheit, Verhältnismässigkeitsgebot (psychiatrische Zwangsbegutachtung). Garantie der persönlichen Freiheit (E. 3a). Gesetzliche Grundlage als Voraussetzung für Eingriffe in die Freiheitsrechte (E. 3b). Eidgenössische und kantonale Vorschriften sowie Bundesgerichtspraxis zur psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren (E. 3c-d). Verfassungsmässiges Gebot der Verhältnismässigkeit (E. 3e). Umstände, unter denen die zwangsweise polizeiliche Vorführung einer hochbetagten, gebrechlichen und pflegebedürftigen Person zur ärztlichen Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik unverhältnismässig erscheint (E. 4a-e). Verhältnismässigkeit und Gesetzmässigkeit einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung am Wohn- und Pflegeort der betroffenen Person (E. 5).

126 III 415 () from 25. Juli 2000
Regeste: Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten. Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie, vom Fall des Art. 376 Abs. 2 ZGB abgesehen, ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt werden (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz ist auch dann nicht für die Entmündigung zuständig, wenn sie die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Art. 377 Abs. 2 ZGB nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weiter gegeben, sondern selbst weiter geführt hat (E. 2 und 3).

133 V 450 () from 23. Juli 2007
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 BV; Art. 9 ATSG; Art. 42 IVG; Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV; Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3): Lebenspraktische Begleitung. Die "lebenspraktische Begleitung" beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die "Pflege" noch die "Überwachung". Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Die vom BSV vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung (Rz. 8050-8052 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung) erweist sich grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform (E. 9). Rz. 8053 KSIH beinhaltet keine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des BehiG (E. 6.2). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (E. 10.2).

134 III 385 (5A_67/2008, 5A_71/2008) from 22. Mai 2008
Regeste: Kombinierte Beistandschaft (Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB). Eine wegen eines altersbedingten Schwächezustandes schutz-, vertretungs- und betreuungsbedürftige Person ist unter (kombinierte) Beistandschaft zu stellen, wenn sie zwar zwei Personen eine Generalvollmacht erteilt hat, jedoch nicht jederzeit in der Lage ist, die Bevollmächtigten wenigstens grundsätzlich zu kontrollieren und zu überwachen und nötigenfalls auch zu ersetzen (E. 3 und 4).

135 I 49 (1D_19/2007) from 16. Dezember 2008
Regeste: Nichteinbürgerung wegen Sozialhilfeabhängigkeit einer behinderten Bewerberin; Diskriminierungsverbot; Art. 8 Abs. 2 BV. Bürgerrechtserteilung nach kantonalem Recht (E. 3). Bedeutung des Diskriminierungsverbots (E. 4). Frage offengelassen, ob der Kreis der Sozialhilfeabhängigen eine nach Art. 8 Abs. 2 BV geschützte Gruppe bildet (E. 5). Das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit für Einbürgerungen trifft Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung in spezifischer Weise (E. 6.1). Gewichtung der finanziellen Interessen der Gemeinde; lang andauernder Status der vorläufigen Aufnahme; Bedeutung der Einbürgerung. Verletzung des Diskriminierungsverbotes (E. 6.3).

138 III 593 (5A_607/2012) from 5. September 2012
Regeste: Fürsorgerische Freiheitsentziehung im Anschluss an Massnahmen des Jugendstrafrechts. Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a Abs. 1 ZGB) zur Behandlung der Geisteskrankheit mit Blick auf den Wegfall einer entsprechenden Massnahme des Jugendstrafrechts (Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 JStG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 und 3 JStG). Überprüfung der Rechts- und Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei sexuellem Sadismus und einer Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (E. 2-9).

138 V 23 (9C_727/2010) from 27. Januar 2012
Regeste: Art. 21 Abs. 1 ELG; Art. 1a Abs. 3 aELG (aufgehoben auf Ende 2007); Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 377 Abs. 1 und 2 ZGB; Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung. Bei Heim- oder Anstaltsbewohnern führt die Verlegung des nach Art. 25 Abs. 1 oder 2 ZGB abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen andern Kanton zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der EL-Behörden (E. 3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden