Codice civile svizzero


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Art. 380

D. Trat­ta­men­to di una tur­ba psi­chi­ca

 

Il trat­ta­men­to in una cli­ni­ca psi­chia­tri­ca del­la tur­ba psi­chi­ca di una per­so­na in­ca­pa­ce di di­scer­ni­men­to è ret­to dal­le di­spo­si­zio­ni sul ri­co­ve­ro a sco­po di as­si­sten­za.

BGE

107 II 504 () from 1. Oktober 1981
Regeste: Art. 44 und 68 OG; Art. 381 ZGB. Die Ernennung des Vormundes unterliegt nicht der Berufung an das Bundesgericht. Es handelt sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG, sondern um eine Zivilsache nach Art. 68 OG, in der gegebenenfalls die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist (E. 2). Die Eltern des Mündels haben lediglich ein tatsächliches oder mittelbares Interesse an der Person des Vormundes. Wird die von ihnen vorgeschlagene Person nicht zum Vormund gewählt, werden sie dadurch in ihren rechtlich geschützten Interessen nicht beeinträchtigt. Es fehlt ihnen daher die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde (E. 3).

117 IA 506 () from 28. November 1991
Regeste: Art. 88 OG, Art. 380 und Art. 381 ZGB. Zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Wahl des Vormunds sind weder der dabei übergangene Verwandte noch die Eltern des Mündels, deren Vorschlag nicht berücksichtigt worden ist, legitimiert.

136 III 423 (5A_198/2010) from 23. August 2010
Regeste: Art. 264 ZGB; Adoption Unmündiger. Voraussetzungen zur Adoption eines Kindes durch seine Grosseltern (E. 3).

 

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