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Art. 462481
B. Coniuge superstite e partner registrato superstite Il coniuge superstite o il partner registrato superstite riceve:482
481Nuovo testo giusta il n. I 2 della LF del 5 ott. 1984, in vigore dal 1° gen. 1988 (RU 1986 122153art. 1; FF 1979 II 1119). 482 Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della L del 18 giu. 2004 sull’unione domestica registrata, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 20055685; FF 20031165). BGE
82 II 94 () from 19. April 1956
Regeste: Mitarbeit der Ehefrau in der Arztpraxis des Mannes. Lohnanspruch? (Art. 320 Abs. 2 OR, Art. 161 ZGB). Eheliches Güterrecht. Ist im Falle der Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes bei der Ermittlung des Vorschlags im Sinne von Art. 214 ZGB der Rückkaufswert von Lebensversicherungen in Rechnung zu stellen, a) wenn der Ehemann sie auf sein Leben abgeschlossen und die Ehefrau als Begünstigte bezeichnet hat? (Art. 78 VVG), b) wenn die Ehefrau Versicherungsnehmerin ist, die Prämien aber vom Ehemann bezahlt worden sind? Nutzniessung des überlebenden Ehegatten. Dieser hat den Miterben, vom Falle der Wiederverheiratung abgesehen, nur bei Gefährdung ihres Eigentums Sicherstellung zu leisten, auch wenn die Nutzniessung verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat (Art. 464, 760 Abs. 2, 761 Abs. 2 ZGB).
85 II 603 () from 18. Dezember 1959
Regeste: Anfechtung eines Erbteilungsvertrages (Art. 634/638 ZGB). Zur Geltendmachung der Unverbindlichkeit eines solchen Vertrages wegen Willensmängel ist ein der Erbengemeinschaft nicht angehörender Zessionar eines Erbanteils nicht befugt, namentlich auch nicht zur gerichtlichen Auseinandersetzung hierüber mit den andern Erben. Art. 609 Abs. 1 und Art. 635 Abs. 2 ZGB, Art. 23 ff. OR (Erw. 2). Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB). Klagerecht eines solchen aussenstehenden Zessionars? (Erw. 3).
86 II 335 () from 7. Oktober 1960
Regeste: Solidarhaftung der Erben (Art. 603 ZGB) für Schulden des Erblassers gegenüber einem Erben? Einschränkung der Praxis, die eine solche Haftung verneint. Rückgriffsrecht des belangten Erben (Art. 640 ZGB).
86 II 340 () from 7. Oktober 1960
Regeste: Anfechtung der Enterbung wegen Unrichtigkeit der Grundangabe (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Natur der Klage. Passivlegitimation des Willensvollstreckers? Herabsetzungsklage; Verjährung (Art. 533 ZGB). Verjährung oder Verwirkung? (Frage offen gelassen). Die Fristen des Art. 533 ZGB können nur durch Einleitung der Klage gewahrt werden. Die Vorschriften von Art. 137 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 1 OR, die eine Verjährung während des Prozesses zulassen, sind auf die Herabsetzungsklage nicht anwendbar.
92 II 313 () from 14. Juli 1966
Regeste: Streit der Witwe des Erblassers mit einer Schwester desselben um die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes nach bäuerlichem Erbrecht. Art. 462 und 463 sowie Art. 620 ff. ZGB. Die erbrechtliche Stellung, wie sie der Witwe neben Erben des elterlichen Stammes nach Art. 462 Abs. 2 ZGB zukommt, wird durch die Regeln des bäuerlichen Erbrechts (Art. 620 ff. ZGB) nicht eingeschränkt. Diese Regeln sind als Sonderrecht nicht ausdehnend auszulegen (Erw. 3). Nach Art. 462 Abs. 2 ZGB behält die Witwe den ganzen Nachlass (zu 1/4 zu Eigentum und zu 3/4 zu Nutzniessung) in ihrer Hand. Auch an einem landwirtschaftlichen Gewerbe steht ihr der Besitz und die volle Nutzung zu. Ist sie willens und fähig, das Gewerbe selber zu bewirtschaften, so ist ihr mindestens die Nutzniessungam realen Erbschaftsvermögen (ausser dem Vierteil zu Eigentum) zu belassen, und es kommt die Zuweisung des Gewerbes an einen andern Erben nur unter Vorbehalt dieser Nutzniessung, also zu nacktem Eigentum, in Frage (Erw. 3). Gründe, die im vorliegenden Falle die Zuweisung zu Eigentum gemäss Art. 620 ff. ZGB an die Witwe selbst und die Abweisung des von einer Schwester des Erblassers erhobenen Anspruches rechtfertigen (Erw. 4).
99 II 9 () from 15. Februar 1973
Regeste: Ehevertrag; Rechtsmissbrauch. Gütergemeinschaft. Ehevertragliche Zuweisung des ganzen Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten (Art. 226 Abs. 1 ZGB). Ein solcher Ehevertrag ist nicht schon dann rechtsmissbräuchlich, wenn er erst im Hinblick auf das unmittelbar bevorstehende Ableben des einen Ehegatten abgeschlossen wurde, sondern nur dann, wenn er lediglich die Interessen anderer Erben, vor allem der Kinder aus erster Ehe, in krasser Weise zu verletzen bestimmt ist (Erw. 4 c).
103 II 88 () from 24. Februar 1977
Regeste: Erbteilung; Herabsetzung. 1. Wird einem Erben durch Testament ein Grundstück "zum amtlichen Wert" zugewiesen, so ist in der Differenz zwischen diesem Wert und dem Verkehrswert des Grundstücks ein Vermächtnis zu erblicken (E. 3b). 2. Die Herabsetzungseinrede kann auch im Teilungsprozess geltend gemacht werden, und zwar unabhängig davon, wer als Kläger und wer als Beklagter auftritt (E. 3c). 3. Hat der Erblasser bruchteilmässig über den Nachlass verfügt, nehmen die Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten an der zwischen Todestag und Teilungstag eingetretenen Wertveränderung der Nachlassgegenstände teil (E. 4).
108 II 177 () from 31. März 1982
Regeste: Bäuerliches Erbrecht (Art. 621bis ZGB). Verhältnis zwischen der Nutzniessung am ganzen Nachlass gemäss Art. 473 ZGB, die der Erblasser seiner hinterbliebenen Ehefrau, welche zur Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes weder geeignet noch willens ist, testamentarisch zugewiesen hat, und dem Anspruch eines seiner Kinder auf ungeteilte Zuweisung des zum Nachlass gehörenden landwirtschaftlichen Heimwesens zum Ertragswert.
108 II 288 () from 28. Oktober 1982
Regeste: Herabsetzung, Nacherbeneinsetzung 1. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe braucht sich eine Nacherbeneinsetzung im Umfang seines Pflichtteils nicht gefallen zu lassen, sondern kann den Pflichtteil als freies Erbe beanspruchen, das er seinen eigenen Erben weitervererben kann. Das Pflichtteilsrecht kann auch von den Erben des Vorerben gegenüber den Nacherben geltend gemacht werden (E. 2). 2. Auf die Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs kann durch einseitige, formlose Erklärung gegenüber dem Begünstigten verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen (E. 3).
111 II 16 () from 6. Juni 1985
Regeste: Legitimation im Herabsetzungsprozess (Art. 522 ff. ZGB). Der Willensvollstrecker ist für Herabsetzungsstreitigkeiten nicht passivlegitimiert und bedarf daher einer Vollmacht (E. 2). Formerfordernisse bei einer professio iuris im internationalen Verhältnis (Art. 22 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32 NAG). Frage offengelassen (E. 3). Rechtswirkungen eines brasilianischen "desquite" (Ehetrennung) mit Rücksicht auf schweizerisches Erbrecht (Art. 462 ZGB). Der brasilianische "desquite" ist im Hinblick auf die Anwendung schweizerischen Erbrechts einer Scheidung gleichzustellen. Eine in "desquite" lebende Ehefrau ist daher nicht als überlebende Ehegattin im Sinne von Art. 462 ZGB zu betrachten und bleibt demnach auch dann ohne Erbrecht, wenn schweizerisches Erbrecht anwendbar wäre (E. 4).
122 III 308 () from 25. Juni 1996
Regeste: Art. 154 Abs. 2 ZGB; während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur. Ergibt sich, dass der vor der Scheidung abgeschlossene Erbvertrag über diese hinaus wirksam sein soll, so ist dies zu beachten (E. 2).
124 III 102 () from 2. März 1998
Regeste: Zuwendungen unter Lebenden; Ausgleichungspflicht der Erben (Art. 626 ff. ZGB). Anwendbarkeit von Art. 626 Abs. 2 ZGB auf gesetzliche oder eingesetzte Erben oder beide (E. 4). Nach herrschender Lehre unterstehen von der gesetzlichen Anordnung abweichende Zuwendungen des Erblassers an eingesetzte Nachkommen nicht der Ausgleichungspflicht im Sinne von Art. 626 ff. ZGB, sofern der Erblasser nicht etwas anderes verfügt (E. 5a).
131 III 106 () from 27. Oktober 2004
Regeste: Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4).
140 I 77 (9C_383/2013) from 6. Dezember 2013
Regeste: Art. 35 AHVG; Rentenplafonierung. Die Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG führt zu einer Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Partnern einerseits sowie Konkubinatspaaren anderseits. Die Schlechterstellung in Bezug auf die Höhe der Altersrente darf nicht isoliert betrachtet werden, es gibt hiefür sachliche Gründe. Auch die EMRK verbietet den Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen zur Behebung "tatsächlicher Ungleichheiten" nicht und belässt den Einzelstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit einen weiten Beurteilungsspielraum. In einer (sozialversicherungs-)rechtlichen Gesamtbetrachtung privilegiert das Gesetz Ehen und eingetragene Partnerschaften in mehrfacher Hinsicht. Auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR bewirkt die Rentenplafonierung keine unzulässige Diskriminierung (E. 6-9). Ob sich aus der EMRK Ansprüche auf positive staatliche Leistungen ableiten lassen, ist fraglich (E. 5.3 und 10).
142 IV 82 (6B_827/2014) from 1. Februar 2016
Regeste: Art. 121 StPO; Wirkungen der Rechtsnachfolge; Legitimation der Angehörigen. Die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person sind in der Reihenfolge der Erbberechtigung kumulativ oder alternativ zur Zivil- und Strafklage berechtigt (E. 3.2). Im Unterschied zum Zivilpunkt ist im Strafpunkt kein gemeinsames Vorgehen der Erben erforderlich. Der Angehörige einer verstorbenen geschädigten Person kann sich im Strafverfahren allein als Privatkläger im Strafpunkt konstituieren (E. 3.3 und 3.4). |